Congokonferenz
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eine auf Anregung des Fürsten Bismarck von den Regierungen Deutschlands [* 2] und Frankreichs 1884 nach Berlin [* 3] berufene Konferenz der Bevollmächtigten der genannten beiden Staaten sowie Österreich-Ungarns, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten [* 4] von Amerika, [* 5] Großbritanniens, Italiens, [* 6] der Niederlande, [* 7] Portugals, Rußlands, Schweden-Norwegens und der Türkei, [* 8] um eine Verständigung über folgende Grundsätze herbeizuführen: Handelsfreiheit in dem Becken und an den Mündungen des Congo, ferner Anwendung auf den Congo und den Niger derjenigen Prinzipien, welche von dem Wiener Kongreß in der Absicht, die Freiheit der Schiffahrt auf mehreren internationalen Flüssen zu sichern, angenommen und welche später auf die Donau angewandt wurden, endlich Feststellung der Formalitäten, welche zu beobachten sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten von Afrika [* 9] als effektive betrachtet werden.
Die Veranlassung zu diesem von Deutschland [* 10] und Frankreich gethanen Schritt gaben die zwischen England und Portugal [* 11] gepflogenen Verhandlungen und Abmachungen, wonach dem letztern der Besitz der Congomündung englischerseits zugestanden werden sollte, wenn dem englischen Handel dort eine bevorzugte Stellung eingeräumt werde, d. h. seine Einfuhren eine um 50 Proz. geringere Besteuerung erführen als die andrer Länder. Die Verhandlungen begannen im Herbst 1882 und waren trotz der Proteste der englischen Handelskammern dem Abschluß nahe.
Aber der Anstoß, welchen ihr Bekanntwerden bei Frankreich, Holland und namentlich bei Deutschland gab, verhinderte diesen Abschluß. Der deutsche Konsul in São Paolo de Loanda hatte auf die Gefahren, welche dem deutschen Handel drohten, aufmerksam gemacht, und von zahlreichen Handelskammern Deutschlands liefen Petitionen an den deutschen Reichskanzler ein, dahin zu wirken, daß die bisherigen Zustände am Congo erhalten blieben. Angesichts dieser Opposition mochte England den Vertrag nicht ratifizieren, welcher die Anerkennung der portugiesischen Oberhoheit über das Gebiet zwischen 5° 12' südl. Br. und Ambriz, also zu beiden Seiten des Congo, enthielt. Nun tauchte der Gedanke einer Konferenz auf. Indessen war dieser Gedanke nicht neu. Schon 1878 hatte Moynier bei der Versammlung des Institut de droit international es ausgesprochen, daß die ¶
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freie Schiffahrt auf dem Congo durch internationales Übereinkommen geregelt werden müsse, und nachdem Rohlfs und Laveleye nacheinander in der Presse [* 13] die Neutralisierung des Congo empfohlen, hatte das Institut 1883 bei seiner Sitzung zu München, [* 14] abermals durch Moynier und zwar durch eine Denkschrift desselben angeregt, den Beschluß gefaßt, die Regelung der Schiffahrt und vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten unter den zivilisierten Nationen, die in Äquatorialafrika [* 15] auftreten wollen, zu empfehlen. So war der Boden also schon vorbereitet, als der deutsche Reichskanzler nach Verständigung mit den zunächst interessierten europäischen Großmächten und den Vereinigten Staaten die Einladung zu einer in Berlin abzuhaltenden Konferenz an die oben genannten Mächte ergehen ließ.
Dieselbe wurde von allen bereitwillig, von England nach einigen lediglich den Niger betreffenden Vorfragen angenommen. Die zu diesem Zweck ernannten Bevollmächtigten traten unter dem Vorsitz des deutschen Reichskanzlers in Berlin zu einer Konferenz zusammen, welche vom bis zum tagte. Die in dieser Zeit vereinbarte und von allen Mächten unterzeichnete Generalakte sicherte allen Nationen völlige Freiheit des Handels und der Schifffahrt auf vorläufig 20 Jahre in einem Gebiet, dessen Grenzen [* 16] bilden sollten: im N. der 2.° 30' südl. Br. bis 12° östl. L. v. Gr., dann die (noch unbekannte) Wasserscheide zwischen dem Becken des Congo und denen des Ogowe, Schari und Nil bis 28° östl. L. v. Gr., sodann der 5.° südl. Br. bis zum Indischen Ozean, welcher von da ab südwärts bis zur Mündung des Sambesi die Ostgrenze bilden sollte.
Die Südgrenze zieht den Sambesi aufwärts bis über die Mündung des Schire hinauf, dann auf der Wasserscheide zwischen diesem und dem Coanza einerseits und dem Congo anderseits und folgt darauf dem Loje von seiner Quelle [* 17] bis zur Mündung, von wo ab nordwärts bis 2° 30' der Atlantische Ozean als Westgrenze eintritt. Das so begrenzte Gebiet wurde für neutral erklärt und der Sklavenhandel in demselben durchaus verboten, so daß es weder als Markt noch als Durchgangsstraße benutzt werden sollte.
Ebenso sollte keine der Mächte, welche Souveränitätsrechte in diesem Gebiet ausüben, Monopole oder Privilegien verleihen dürfen. Hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben wurde bestimmt, daß nur solche zulässig seien, welche den Charakter eines Entgelts tragen, wie Hafen- und Lotsengebühren, zur Bestreitung oder Erhaltung von Leuchttürmen und Baken [* 18] u. dgl. Auf den Niger und seine Nebenflüsse sollten dieselben Grundsätze Anwendung finden.
Sind nun diese Abmachungen auch für die kontrahierenden Mächte bindend, so haben doch manche derselben vorläufig wohl noch
auf sehr lange hin eine äußerst beschränkte Bedeutung, da die in Afrika selbst wohnenden Herrscher,
namentlich der Sultan von Sansibar,
[* 19] dessen ganzes Gebiet an der Ostküste davon betroffen wird, gar nicht um ihre Zustimmung
befragt wurden. Indessen wurde der Beschluß gefaßt, sich bei den an der ostafrikanischen Küste am Indischen Meer östlich
vom Congobecken eingesetzten Regierungen zu verwenden, um dem Transit aller Nationen die günstigsten Bedingungen
zu sichern. Eine der wichtigsten Folgen der Congokonferenz
war die Anerkennung und Begrenzung des neu ins Leben getretenen Congostaats (s. d.).
Vgl. Patzig, Die afrikanische Konferenz, und der Congostaat (Heidelb. 1885);
»Aktenstücke betreffend die Congofrage, nebst Karte« (offiziell Hamb. 1885).