Cognĭtor
(lat.), im ältern röm. Prozeßrecht die Person, welche eine streitende Partei in deren Auftrag vor Gericht zu repräsentieren hatte und von der Partei persönlich vor dem richterlichen Magistrat (in jure) mittels bestimmter feierlicher, an den Gegner gerichteteter Worte bestellt wurde.
Später hieß Cognitor
ein fiskalischer
Beamter, der die
Schuldner des
Fiskus zur Bezahlung anzutreiben, die
Gerechtsame des
Fiskus zu verteidigen etc. hatte.
Vgl. Keller, Römischer Zivilprozeß, § 52 ff. (5. Aufl., Leipz. 1877).