Civilkammer.
Nach dem
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom bestehen die Landgerichte aus
Civil- und
Strafkammern.
Die Civilkammern
bilden diejenigen
Abteilungen, welche (in
Verbindung mit den Kammern für Handelssachen, s. d.) die ordentliche
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten innerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
der Landgerichte ausüben. Vor die Civilkammern
gehören danach wesentlich:
1) alle Civilprozesse, welche nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, d.h. regelmäßig alle Prozesse über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 M. übersteigt;
2) gewisse öffentlich-rechtliche Verhältnisse berührende Civilprozesse ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, als welche reichsgesetzlich Ansprüche gegen den Reichsfiskus auf Grund der Gesetze über die Flößereiabgabe und die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, sowie Ansprüche an Reichsbeamte aus Amtsversehen bestimmt sind, woneben eine gleiche Zuweisung der Landesgesetzgebung überlassen ist für Ansprüche gegen den Staat seitens der Staatsbeamten, wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, sowie für Ansprüche an Beamte aus Amtsversehen und für Ansprüche betreffs öffentlicher Abgaben;
3) die Rechtsmittel der
Beschwerde und
Berufung in den vor den
Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
– Wegen der
Bildung und
Besetzung der Civilkammer
s. Gericht und Gerichtsverfassung.