Civīlis
actio
(lat.), s.
Klage.
Civilis actio
5 Wörter, 33 Zeichen
actio
(lat.), s.
Klage.
(lat. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten das selbständige Anrufen des Richters, um gegen einen andern ein angeblich verletztes Privatrecht geltend zu machen. Derjenige, welcher sein vermeintliches Recht mittels einer rechtlichen Klage geltend macht, wird Kläger, derjenige, gegen welchen sich die Klage richtet, Beklagter genannt. Privatrechtliche Ansprüche kann der Staat nur auf Antrag des Berechtigten und Verletzten, die Klage, schützen; es gilt hier der Grundsatz: wo kein Kläger, da ist kein Richter. In jedem privatrechtlichen Anspruch liegt aber das Recht auf Staatsschutz, mithin auch die Befugnis, denselben durch eine Klage anzurufen;
auch diese Befugnis selbst wird Klage (Klagrecht) genannt.
Der
Einteilung der Rechte in dingliche und persönliche (Obligationen) schließt sich eine gleiche der Klagen an; während bei
der persönlichen Klage (actio
in personam) der Beklagte von vornherein durch das Rechtsgeschäft oder Delikt, worauf sie sich
gründet, gegeben ist, kann die dingliche Klage gegen jeden angestellt werden, welcher mit dem fraglichen Recht im Widerspruch
sich befindet, die Eigentums- oder Pfandklage z. B. gegen jeden Besitzer der betreffenden Sache.
Bei der Klage aus dem Kaufvertrag dagegen klagt der Verkäufer als nunmehriger Kläger gegen den bestimmten Käufer auf Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags, oder umgekehrt der Käufer gegen den durch den Vertrag selbst bestimmten Verkäufer und nunmehrigen Beklagten. In der Regel ist die auf Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Thun oder Lassen gerichtet;
manche bezweckt aber auch lediglich die Feststellung oder Anerkennung eines Zustandes oder Rechtsverhältnisses, so z. B. die Anerkennung, daß jemand das Kind eines andern sei. Es ist selbstverständlich, daß eine und dieselbe Klage nicht wiederholt angestellt werden kann (ne bis in idem);
denn hat der Kläger einmal erreicht, was ihm gebührt, so könnte er mit der zweiten Klage nur Widerrechtliches fordern;
wäre er aber einmal endgültig abgewiesen worden, so wäre damit entschieden, daß ihm ein rechtlicher Anspruch überhaupt nicht zusteht.
Allerdings ist es möglich, daß eine Klage nicht definitiv, d. h. ein für allemal, abgewiesen, und daß der Beklagte nicht schlechthin von dem gegen ihn erhobenen Anspruch losgesprochen wird. Die Abweisung kann vielmehr wegen einer begründeten verzögerlichen Einrede nur einstweilig (»für jetzt«, »zur Zeit«) erfolgen, z. B. wenn die eingeklagte Schuld noch nicht fällig ist. Im frühern deutschen Prozeßverfahren kam auch nicht selten die Abweisung einer um deswillen vor, weil der Klagvortrag in formeller Beziehung fehlerhaft, aber verbesserungsfähig, oder weil derselbe unklar oder unlogisch oder unvollständig war.
Der übliche Ausdruck war in solchen Fällen »Abweisung der Klage angebrachtermaßen«. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung und nach der Spruchpraxis des Reichsgerichts ist indessen eine solche Abweisung heutzutage kaum noch möglich, weil das Gericht von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, daß unklare Anträge erläutert, daß ungenügende Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt, und daß die Bedenken beseitigt werden, welche in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bei dem Gericht bestehen.
Erachtet sich ein Gericht in einer Prozeßsache für unzuständig, so erfolgt die Abweisung der Klage »von hier« oder »von diesem Gericht«. »Als in der gewählten Prozeßart unstatthaft« wird eine Klage abgewiesen, wenn der Kläger eine unzulässige Art des Verfahrens wählte. Der Klagantrag bildet stets den Anfang des bürgerlichen Prozesses. Die Klage bildet einen logischen Schluß, indem sie einem Rechtssatz als Obersatz in der Geschichtserzählung eine Thatsache als Untersatz unterordnet und daraus als Schlußsatz das Recht des Klägers und das solchem entsprechende Gesuch ableitet.
Der Rechtssatz braucht nicht angeführt zu werden, da die Anwendung des Rechts Sache des Gerichts ist; dagegen erscheint das Gesuch als wesentlich, und der Richter darf weder mehr noch etwas andres zusprechen, als in demselben enthalten ist. Werden mit derselben Klage mehrere Ansprüche verfolgt, so nennt man dies Klagenhäufung (cumulatio actionum) und zwar objektive, wenn die Ansprüche gegen denselben Beklagten, subjektive, wenn sie gegen verschiedene Verklagte erhoben werden; denn es können mehrere Personen in einer Parteirolle, sei es als Kläger (Mitkläger) oder als Beklagte (Mitbeklagte), vereinigt sein. Im ältern römischen Recht mußte die in genau bestimmter Formel erhoben werden.
Eine freiere Bewegung wurde erst dann möglich, als an die Stelle des Verfahrens der Legis actiones der Formularprozeß trat. Der Prätor hatte in einer Formula den Richter (judex) zu ernennen und mit Instruktion zu versehen, wie er über die bereits vorläufig geprüfte Klage je nach dem Ausfall des Beweises und der sonstigen Erhebungen zu entscheiden habe. Die römischen Privatklagen (Popularrkagen), mittels deren bei Polizei- und andern Vergehen nicht allein der Verletzte, sondern jeder Dritte die Verurteilung in eine Privatstrafe fordern konnte, sind dadurch, daß heutzutage öffentliche Behörden die Sorge für Sicherheit und Ordnung allein in die Hand [* 3] genommen haben, meist verschwunden, während in England noch eine ähnliche Einrichtung besteht, die auch in Deutschland [* 4] von manchen zur Nachahmung empfohlen wird. Vielfach sind übrigens für die einzelnen Klagen noch heute die römisch-rechtlichen Bezeichnungen üblich (s. Actio). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 230 ff., 456 ff.) muß die in den vor das Landgericht gehörigen Prozeßsachen mittels förmlichen Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Bei den Amtsgerichten kann die Klage zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht oder schriftlich eingereicht werden. ¶
Im Strafprozeß ist die Klage die förmliche Anklage, welche die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung bedingt. Sie wird entweder durch den Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch die Einreichung einer Anklageschrift erhoben. Die Regel bildet die öffentliche Klage, welche von der Staatsanwaltschaft vorbereitet und erhoben wird, mit der Maßgabe, daß bei Gefahr im Verzug auch ohne diesbezüglichen staatsanwaltlichen Antrag die erforderlichen Untersuchungshandlungen von dem Amtsrichter vorgenommen werden können.
Bei einem ablehnenden Bescheid des Staatsanwalts kann der Verletzte Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einwenden und gegen dessen ablehnenden Bescheid eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Klage zu erheben sei oder nicht. Beleidigungen und Körperverletzungen, welche nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, können ohne Anrufen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand einer Privatklage gemacht werden.
Nur wenn es im öffentlichen Interesse liegt, wird wegen solcher Beleidigungen oder Körperverletzungen von der Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhoben. Der Verletzte und zur Privatklage Berechtigte kann sich aber in einem solchen Fall der Staatsanwaltschaft im Weg der Nebenklage anschließen. Dieselbe Befugnis steht denjenigen Personen zu, welche durch Antrag die Klageerhebung wegen einer gegen ihre Person oder gegen ihr Vermögen gerichteten Handlung herbeigeführt haben (s. Antragsverbrechen), oder die zur Forderung einer Buße (s. d.) berechtigt sind.
Vgl. Deutsche [* 6] Strafprozeßordnung, § 151 ff.