Civile
jus
(lat.), s.
Zivilrecht.
Civile jus
5 Wörter, 34 Zeichen
Civile
jus
(lat.), s.
Zivilrecht.
(bürgerliches Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen über diejenigen Lebensverhältnisse, in welchen der Staatsbürger als Einzelner seinen Mitbürgern als Einzelnen gegenübersteht. In diesem Sinn ist Zivilrecht gleichbedeutend mit Privatrecht (s. d.). Den Gegensatz hierzu bildet das öffentliche Recht, d. h. der Inbegriff der Rechtsnormen über die Verhältnisse des Staats als eines politischen Organismus und die Verhältnisse des Einzelnen zum Staat als solchem. In Ansehung des öffentlichen Rechts aber pflegt man wiederum eine Reihe verschiedener Rechtsgebiete zu unterscheiden (s. Recht), und diese einzelnen Teile des öffentlichen Rechts werden dann auch dem Zivilrecht gegenübergestellt, so namentlich das Kriminal- oder Strafrecht.
Man unterscheidet wohl auch zwischen allgemeinem und besonderm Zivilrecht, indem sich jenes über alle Angehörigen desselben Staats erstreckt, dieses dagegen nur besondere Teile des Staats, einzelne Klassen von Personen oder einzelne Verhältnisse umfaßt: eine Einteilung, welche für die Gegenwart von nur geringer praktischer Bedeutung ist, da heutzutage die besondern Standesrechte einzelner Klassen der Bevölkerung, [* 3] z. B. die Zunftrechte, fast durchweg beseitigt sind.
Da aber das privatrechtliche Gebiet in Deutschland [* 4] lange Zeit von dem römischen Recht beherrscht wurde, so war der Ausdruck Zivilrecht früher wesentlich eine Bezeichnung für das römische Privatrecht, d. h. für das auf römischer Rechtsgrundlage beruhende gemeine deutsche Privatrecht. Man gebraucht daher noch jetzt die Bezeichnung Zivilist als gleichbedeutend mit Romanist, d. h. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechts, im Gegensatz zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechts (s. Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die Römer [* 5] mit Zivilrecht (»jus civile«) einen andern Begriff verbanden.
In den römischen Rechtsquellen wird nämlich unter jus civile regelmäßig das positive Nationalrecht eines Volkes und namentlich
das des römischen Volkes und der römischen Bürger verstanden. Den Gegensatz bildet dann das »jus gentium«,
d. h. das Recht, welches sich bei allen Kulturvölkern als ein gemeinsames findet. Zuweilen wird dem Zivilrecht auch wohl
der vage Begriff eines natürlichen Rechts (»jus naturale«) entgegengesetzt, als eines Rechts, welches, gewissermaßen auf einem
Instinkt beruhend, allen lebenden Geschöpfen gemeinsam sei. Endlich wird mit jus civile auch das auf römischen
Volksgesetzen und allgemeinen Gewohnheiten beruhende Recht, im Gegensatz zum »jus
praetorium s. honorarium«,
dem aus dem prätorischen Edikt hervorgegangenen Recht, bezeichnet.