Cirkumskriptionsbullen,
päpstl. Erlasse, welche zunächst nur die äußern Verhältnisse der Diöcesen und Parochien, insbesondere deren Abgrenzung (circumscriptio) regeln, im weitern Sinne aber überhaupt die Beziehungen eines Staates zur röm. Kirche ordnen, wenn auch nicht in der grundsätzlichen Weise wie die sog. Konkordate. Die Cirkumskriptionsbullen tragen an sich den Charakter von Kirchengesetzen des Papstes; die in Deutschland geltenden Cirkumskriptionsbullen sind jedoch sämtlich zu Staatsgesetzen erklärt und als solche publiziert worden, stehen demnach auch nur als solche formell in Kraft. Materiell allerdings beruhen sie durchweg auf langwierigen und schwierigen Verhandlungen mit der Römischen Kurie, deren abschließende Gestaltung zuerst Niebuhr als preuß. Gesandten gelang; hierdurch wird jedoch der rechtliche Charakter nicht verändert. Für Deutschland sind folgende Cirkumskriptionsbullen erlassen worden:
De salute animarum (Preußen) vom 16. Juli 1821, Impensa Romanorum Pontificum (Hannover) vom 26. März 1824, Provida sollersque vom 16. Aug. 1821 und Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 (oberrhein. Kirchenprovinz, d.h. Württemberg, Baden, die beiden Hessen, Nassau, Hohenzollern und Frankfurt a.M.), abgedruckt unter anderm bei Nussi, «Conventiones inter s. sedem et civilem potestatem» (Mainz 1870). – Vgl. Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage (3 Bde. in 5 Abteil., Rostock und Freib. i.Br. 1871–85).