Chirurgische
Konsulenten, nach der deutschen Kriegssanitätsordnung diejenigen Fachchirurgen von Ruf, mit welchen seitens der Heeresverwaltung eine vertragsmäßige Vereinbarung dahin getroffen ist, daß sie im Kriegsfalle in einem bestimmten, ihnen anzuweisenden Bezirke den Ärzten der (immobilen) Besatzungsarmee im Sinne der Bestimmungen für die Konsultierenden Chirurgen (s. d.) mit Rat und That zur Seite stehen.