Chartepartie
(frz., spr. scharrtpartih) oder Certepartie (von charta partita, s. d.; ital. carta partita; franz. auch police d’affrétement; engl. charter party oder memorandum for charter), an sich die schriftliche Vertragsurkunde, welche über die Befrachtung eines ganzen Schiffs oder eines Teiles desselben zwischen dem Eigentümer des Schiffs oder dem Schiffer als seinen Vertreter und dem Befrachter errichtet wird. Der Ausdruck dient sodann allgemein auch zur Bezeichnung des Vertrags selbst, des Chartervertrags.
Nach den ältern Seegesetzen wurde meistens die Errichtung einer Chartepartie für jeden Chartervertrag verlangt, über ihren Inhalt gab es besondere Vorschriften nicht. Die wesentlichen Erfordernisse einer Chartepartie deckten sich vielmehr mit denjenigen des Frachtvertrags überhaupt. Meistens pflegte sie zu enthalten den Namen und die Größe des Schiffs, den Namen des Schiffers, des Befrachters, des Verfrachters, Ort und Zeit zum Laden und Löschen, sowie die Liegetage, Frachtbestimmung nebst den Zahlungsterminen, Bestimmung, ob die Befrachtung das ganze Schiff oder einen Teil desselben betrifft, Bestimmung der Entschädigung für den Fall von Verzögerungen u. s. w. Nach heutigem deutschen Seerecht ist die Errichtung einer Chartepartie nicht mehr gesetzliche Vorschrift.
Doch kann bei der Verfrachtung des Schiffs im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teils oder bestimmt bezeichneten Raums desselben jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine Chartepartie errichtet werde (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 558). Auch das engl., finländ., belg. Seerecht verlangen nicht Schriftlichkeit als Erfordernis des Chartervertrags. Andere Seerechte dagegen, z. B. das französische, holländische, spanische, haben das Gebot der Schriftlichkeit beibehalten. Die Frage, ob die Schriftlichkeit mit der Rechtsfolge geboten sei, daß in Ermangelung derselben der Vertrag als nichtig anzusehen, ist in der Praxis meistens verneint worden.