Chartepartie
(Certepartie, ital. Carta partita, franz. Charte partie, Police d'affrétement, engl. Charter-party), im Seehandel der schriftliche Vertrag, welcher über die Befrachtung eines Schiffs oder auch eines Teils desselben zwischen dem Eigentümer des Schiffs, d. h. dem Reeder oder dem Kapitän, und dem Versender der Waren, dem Befrachter, abgeschlossen wird. Die darüber ausgestellte Urkunde hat ihren Namen von der alten Gewohnheit, mehrere Exemplare derselben auf Einen Bogen [* 2] zu schreiben und sodann mit gezacktem Schnitt zu trennen, so daß man an ihrem Zusammenpassen ihr Zusammengehören erkennen kann.
Diese Methode ist nur in England noch gebräuchlich, wo solche Verschnittene Urkunden Intendures heißen. Nur wenn ein Schiff [* 3] als Ganzes befruchtet (»gechartert«),
d. h. dessen ganzer
Raum von einem Mann oder Handlungshaus oder von
mehreren auf gemeinschaftliche Rechnung für die zu verschiffende
Ware gemietet wird, ist die Aufsetzung einer Chartepartie
gewöhnlich.
Über
Stückgut pflegt nur ein
Recief,
Ladeschein, gegeben zu werden, wonach das
Konnossement ausgefertigt wird. Von der Chartepartie
pflegen
drei
Exemplare ausgestellt zu werden, wovon eins der
Schiffer behält und zwei der Befrachter
an sich nimmt,
um das eine dem Empfänger der
Ware zuzusenden.
Zur Vollständigkeit der Chartepartie
gehören: die Benennung des
Schiffs und seiner
Flagge, die Angabe seines
Tonnengehalts, der
Name
des Befrachters und des
Schiffers, des
Orts der Befrachtung und der Löschung, das Verzeichnis der geladenen
Güter nach Zahl,
Gewicht und
Marken der
Kolli, die Angabe der bedungenen
Fracht, der
Lieferungszeit, der
Liegetage und der Ungelder.
Wenn der
Befrachtungsvertrag durch Vermittelung eines
Maklers geschlossen wird, so liegt es diesem ob, die Chartepartie
zu entwerfen.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch bestimmt Art. 558: »Wird das
Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen
Teil oder wird ein bestimmt bezeichneter
Raum des
Schiffs verpachtet, so kann jede
Partei verlangen, daß über den
Vertrag eine
schriftliche
Urkunde (Chartepartie
) errichtet werde«. Die Gültigkeit des
Vertrags ist indes nach deutschem, englischem und nordamerikanische
Seerecht von der schriftlichen Form nicht abhängig. Nach französischem, portugiesischem und spanischem
Seerecht soll der
Befrachtungsvertrag allerdings schriftlich abgeschlossen werden. Die
Praxis hält jedoch auch den mündlichen
Vertrag für gültig.
Vgl. v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts, Bd. 1, § 88 ff.