Cessio
bonorum
(lat.), Abtretung des
Vermögens seitens des zahlungsunfähigen
Schuldners an seine
Gläubiger. Wenn nämlich
ein
Schuldner ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten ist, so kann er zur Abwendung weiterer
Nachteile erklären, daß er hiermit sein
Vermögen an seine
Gläubiger abtrete, womit der
Konkurs für eröffnet gilt. So nach
früherm gemeinen
Recht und nach der österreichischen Konkursordnung. Nach der deutschen Konkursordnung kann jedoch das
Gericht
die
¶
mehr
Eröffnung des Konkurses ablehnen, wenn eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Nach früherm
gemeinen Recht erlangte der Schuldner durch die Cessio bonorum
den Vorteil, daß er alle Anforderungen der Gläubiger mit der Einrede der
Zession seiner Güter so lange abweisen konnte, bis er wiederum zu besserm Vermögen gekommen sein werde,
in welchem Fall er zwar nachzahlen mußte, aber auch die Rechtswohlthat der Kompetenz, d. h. nur auf so viel exequiert zu werden,
als er nach Abzug des nötigen Lebensunterhalts übrig behielt, für sich beanspruchen konnte. Die deutsche Konkursordnung
sichert dem Boniszedenten ebensowenig wie die österreichische Konkursordnung die Kompetenzwohlthat;
sie verweist den Gemeinschuldner vielmehr auf den Erwerb während des Konkurses und schützt den Schuldner, welcher sein Vermögen
abtritt, nicht mehr als jeden andern Schuldner.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, § 95 ff.; Österreichische Konkursordnung, § 5, 62.