(lat.), im allgemeinen jeder
Schein, jede alsBeweis dienende schriftliche
Versicherung.
Bei
Wertpapieren werden nicht selten Certifikate ausgegeben, welche die Originalobligation für den
Umlauf zu ersetzen bestimmt
sind. Mehrere
Staaten nämlich, die das Rentensystem befolgen, wie
England,
Frankreich, Rußland,
Spanien
[* 2] und
Italien,
[* 3] geben nicht
immer eigentliche
Obligationen über die von ihnen abgeschlossenen
Anleihen aus, sondern die
Namen der
Gläubiger
und die
Summen ihrer
Forderungen werden in das große Staatsschuldenbuch eingetragen, und hierüber wird eine Bescheinigung
ausgehändigt.
Die
Forderung ist nun ganz oder zum Teil übertragbar, und es werden bei solchen
Übertragungen unter Zu- und
Abschreibung im
Schuldbuch neue Certifikate ausgestellt. Damit aber diesen
Inskriptionen auch im
AuslandUmsatz verschafft
werde, wird ein gewisser Teil der
Staatsschuld auf den
Namen eines Bankierhauses
übertragen und dieses autorisiert, Certifikate,
d. h.
Obligationen für den Belauf der ihm zugeschriebenen
Summe in der betreffenden Landeswährung mit Zinskoupons, auszugeben.
So vertreten diese auf den
Inhaber
(au porteur) ausgestellten Certifikate im
Ausland die Originaleffekten und werden
an den
Börsen gleich wie andre
Staatspapiere verkauft. Im Aktienwesen bedeutet Certifikat eine Interimsaktie (vgl.
Aktie, S. 262 f.). Auch nennt
man so den
Schein, gegen welchen bei einer neuen
Emission von
Aktien solche ausgehändigt werden.
Oft wird den
Inhabern von
Stammaktien ein Vorrecht auf Erlangung neuer
Aktien eingeräumt. Sie erhalten
bei Vorzeigung ihrer
Aktien ein auf den
Inhaber lautendes Certifikat, welches die Zahl der
Aktien angibt, zu deren Empfang der
Inhaber
berechtigt ist. Um zu vermeiden, daß unter wiederholter Vorlegung derselben
Stammaktien zu viele Certifikate ausgefertigt
werden, werden die
Stammaktien bei der Vorlegung abgestempelt.
Beim Zollwesen sind
Ursprungscertifikate amtliche
Bescheinigungen, durch welche die Herkunft einer
Ware, bez. das Land ihrer Erzeugung nachgewiesen wird. In denselben sind
wohl auch
Namen und Wohnort der Produzenten,
Menge und Stückzahl der
Ware etc. sowie die Art angegeben, wie
¶
mehr
die Feststellung der Identität der Ware gesichert ist. Diese Certifikate haben den Zweck, Waren, welche aus Ländern kommen,
mit denen eine Übereinkunft über Verkehrserleichterungen oder Zollbegünstigungen abgeschlossen wurde, diese Vorteile zu
sichern, indem die letztern nur dann gewährt werden, wenn die Waren von jenen Attesten begleitet sind. Zu dem Ende
werden die Certifikate beim Grenzzollamt zur weitern Abfertigung unter Begleitschein abgegeben, dem letztern angestempelt
und begleiten dann die Waren bis zu dem Hauptamt in ihrem Bestimmungsort, das den Begleitschein erledigt, die Certifikate aber
zurückbehält.
Die Ausgangscertifikate der Meßplätze haben eine ähnliche Bedeutung. Dem Kaufmann, welcher Messen mit zollpflichtigen Waren
besucht, wird bei Erfüllung der regulativmäßigen Bedingungen ein Meßkonto für die Dauer der Messe
bei dem Zollamt des betreffenden Platzes eröffnet. Über die verkauften zollpflichtigen Waren werden zwei übereinstimmende
Certifikate ausgestellt. Das eine Certifikat hat der Verkäufer an das Abfertigungsamt abzugeben, das andre erhält
der Käufer, welcher binnen bestimmter Frist die Ware zur Ausgangsrevision zu stellen hat.
Solange dies nicht geschehen, bleibt der Kontoinhaber für den Zoll haftbar; dagegen wird ihm, wenn die Gestellung richtig
erfolgt, der Zoll von seinem Konto abgeschrieben, und er hat nur die übrigen innerhalb der Zollgrenze verbleibenden Waren am
Ende der Messe zu versteuern. Auch Großhändler, welchen fortlaufende Konti eröffnet sind, haben bei
der Ausfuhr von Waren oder bei deren Überführung nach Städten mit öffentlichen Niederlagen über jede Warenpost ein Certifikat auszustellen,
welches binnen vier Wochen dem Abfertigungsamt vorzulegen ist, und auf Grund dessen ihnen der Zoll vom Konto abgeschrieben wird.
Demselben sind die zum Zweck der Ausgangsabfertigung abzugebenden Deklarationen beizufügen. Beim englischen
Fallitenwesen wird das von den Kuratoren der Konkursmasse ausgestellte Beglaubigungsdokument, kraft dessen die von seiten des
insolventen Schuldners erfolgte Auslieferung seiner gesamten Aktiva ausgesprochen wird, sowie dessen unbedingte Unterwerfung
unter das Gesetz ebenfalls Certifikat genannt.
(lat.), im allgemeinen jeder Schein, jede als Ausweis dienende schriftliche,
besonders auch amtliche Versicherung. Im Zollwesen sind die Ursprungscertifikate (Ursprungszeugnisse) über die Herkunft
von Waren wichtig. Bestehen nämlich zwischen verschiedenen StaatenVerträge über Verkehrserleichterungen
und Zollbefreiungen zu Gunsten der aus dem betreffenden andern Staate oder Gebietsteile herstammenden Waren, so erfordert
die Ausübung dieser Vergünstigung den amtlichen Nachweis, daß die Waren, für welche die Vergünstigung beansprucht wird,
in dem betreffenden andern Staate wirklich erzeugt sind. Im deutschen Zollgebiete haben derartige Beglaubigungen die
Firmen des Absenders und Empfängers, das Nettogewicht der Ware, die Zahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung anzugeben.
Die Certifikat werden dann behufs Prüfung der Grenzzollbehörde des Bestimmungslandes übersandt und danach nebst
Begleitschein (s. d.) und der betreffenden Warenmenge an das Zollamt des
Bestimmungsortes weiter befördert; letzteres behält die Certifikat zurück. Außerdem sind
von Bedeutung die Ausgangscertifikate, wie sie im zollpflichtigen Warenverkehr auf fortlaufendes Conto (s. d.)
sowie auf Meßconto (s. d.) vorkommen. Sollen nämlich zollpflichtige Waren, die auf fortlaufendes Conto abgelassen worden
sind, nach dem Auslande oder nach andern Packhofsstädten versendet oder zur amtlichen Niederlage angemeldet werden, so hat
der Contoinhaber unter anderm über jede Warenpost ein Certifikat unter seiner Handlungsunterschrift
oder der Unterschrift des Prokuristen oder eines andern mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten
und unter Beifügung des Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen.
Dieses Certifikat muß enthalten: das Folium, welches dem Contoinhaber in der Contobuchhalterei gegeben ist, die fortlaufende
Nummer des bezüglichen Verkaufspostens, die Angabe der Warengattung nach Anleitung des Zolltarifs, des
Nettogewichts, des Auslandes, aus welchem die Waren abstammen, die handelsüblichen Benennungen der Waren unter Angabe der
Zahl der Stücke, das Folium der Verkaufs-, Versand- u. s. w. Bücher, endlich die Versicherung an Eidesstatt, daß die gemachten
Angaben richtig seien.
Die Certifikat sind nur vier Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen keinen Anspruch
auf Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Abfertigungsamte nach dieser Frist vorgelegt werden. Fällt der Tag des Ablaufs der
Gültigkeitsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden.
Den Certifikat sind die Deklarationen (s. d.) beizufügen, welche zum
Zwecke der Ausgangsabfertigung abzugeben sind. Die Inhaber von Meßconten haben über jede von ihnen verkaufte zollpflichtige
Warenpost zwei übereinstimmende Certifikat unter
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mehr
der Handlungsunterschrift und Beifügung des Handlungssiegels auszustellen. Das eine Exemplar händigt der Verkäufer dem
Käufer ein mit der Verpflichtung, die Ware danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangsdurchsicht zu stellen; das zweite
Exemplar hat er an das Abfertigungsamt abzugeben. Solange letzteres nicht geschehen, kann die Ausgangsabfertigung des Käufers
nicht erfolgen. Wie der Verkäufer sich dessen versichert, daß der Käufer die Ware mit dem ihm eingehändigten
Certifikat zur Ausgangsabfertigung gestellt, ist Sache der beteiligten.
Solange diese Gestellung nicht erfolgt ist, bleibt der Verkäufer als Inhaber des Meßcontos für den Eingangszoll haftbar.
Eine dritte Gattung von Certifikat bilden die Deklarationscertifikate, Bescheinigungen auswärtiger Behörden (auch
Konsulate), die den Marktpreis von Waren bestätigen, bei deren Einfuhr zur Berechnung des Wertzolles (s. d.)
eine Warenerklärung erforderlich ist. Im deutschen Seerecht ist Certifikat (Schiffscertifikat, Registercertifikat) die über die Eintragung
des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.) von der Registerbehörde ausgestellte, mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende
Urkunde.
Das Certifikat muß auch bezeugen, daß die zur Führung der Reichsflagge und zur Eintragung in das Schiffsregister
erforderlichen Nachweisungen geführt sind, sowie daß das Schiff
[* 6] zur Führung der Reichsflagge befugt sei. Da das Certifikat öffentlichen
Glauben genießt, wird durch dasselbe jedem Dritten gegenüber der Nachweis der Berechtigung des Schiffs zur Führung der
Reichsflagge geführt. Es bedarf hierzu heutzutage nicht mehr anderer Urkunden, deren Ausstellung früher üblich und erforderlich
war, namentlich nicht des Seepasses (s. d.) und des Bielbriefs (s. d.).
Bei der Ausgabe von Wertpapieren hat der Begriff Certifikat sehr verschiedenartige Bedeutung erlangt. Bisweilen tragen ausgegebene
Schuldscheine diese Bezeichnung; am gangbarsten aber ist die Beziehung des Wortes Certifikat auf die Anleihen und
Schulden solcher Staaten, welche das System der Einschreibungen (s. Einschreibesystem) in das große Buch derStaatsschuld angenommen
haben. Die Gläubiger empfangen hier nicht eigentliche Schuldscheine, sondern es wird der Name eines jeden und der Betrag seiner
Forderung öffentlich gebucht.
Damit aber die Berechtigten solche Guthaben als überall brauchbare Werte benutzen, erhalten sie einen
auf ihren Namen lautenden Auszug über die für sie eingetragene Forderung oder Rente. Der Gläubiger darf nun die Forderung
im ganzen oder teilweise, jedoch nicht in gar zu geringen Bruchteilen, auf andere übertragen, und das Schatzamt verfährt
mit Ab- und Zuschreibungen wie etwa eine Girobank, wobei ein neues Certifikat an der Stelle des frühern erteilt
wird. AuswärtigeGläubiger, die nicht an dem Sitze der Verwaltung wohnen, sind freilich genötigt, wegen solcher Geschäfte
entweder selbst hinzureisen und sich über ihre Person umständlich auszuweisen, oder durch einen Bevollmächtigten mit dem
Schatzamte zu verkehren.
Natürlich hemmen solche Umständlichkeiten den Verkehr in derartigen Werten, und es findet sich deshalb, z. B.
in Rußland, zur Erleichterung des Umsatzes die Einrichtung, daß der Gläubiger, wenn er das Certifikat über die ganze Summe im Schatzamte
hinterlegt, bei letzterm um Ausfertigung von Inhaber-Teilscheinen einkommen darf, welche dann auch Certifikat heißen,
die Nummer des Originals tragen und sich weiter begeben lassen. Gewöhnlich schlagen Bankiers diesen Weg ein, die dann auch
die Coupons (s. d.) der von ihnen in Umlauf gesetzten Certifikat einlösen und dafür die Zinsen des auf ihre Person lautenden Guthabens
empfangen.
Der Inhaber des Hauptcertifikats kann hier nicht eher eine Abschreibung von seiner Forderung bei dem Schatzamte
erwirken, als bis er einen Teilschein über den Betrag der verlangten Abschreibung beibringt. Er ist dann aber auch dem Inhaber,
welcher den Anspruch auf seinen Namen gebucht wissen will, die entsprechende Mitwirkung schuldig. In England findet die Ausgabe
solcher Certifikat für eingetragene Stocks (s. d.) nicht statt, und ebenso sind dieselben in dem neuern deutschen
Einschreibesystem (s. d.) für Staatsschulden nicht eingeführt. Seit 1863 kann man in England aber für Consols Schuldurkunden
auf runde Beträge, auf Inhaber lautend und mit Zinsscheinen für 5 Jahre versehen – sog. Stock Certificates – von der
EnglischenBank erhalten. Im ganzen wird aber von dieser Einrichtung wenig Gebrauch gemacht. In Holland
werden die Certifikat von gewissen Firmen, den sog. Administrationskontoren ausgefertigt.
Bisweilen bedeutet Certifikat einen Interimsschein (s. d.), oder auch
eine schriftliche Zusage, daß der Inhaber dieses Scheins bei einer zweiten Ausgabe von Aktien hinsichtlich der Subskription
auf eine bestimmte Anzahl den Vorzug haben soll. Certifikat in diesem Sinne heißen auch Promessen. Wenn nämlich
Aktiengesellschaften ihr Unternehmen vergrößern und die dazu erforderlichen Mittel durch neue Aktien aufbringen wollen, so
behalten sie gewöhnlich ihren bisherigen Teilnehmern, den Inhabern der sog. Stammaktien, die Abnahme der zweiten oder jungen
Aktien oder eines verhältnismäßigen Teils derselben vor.
Wer dann Stammaktien bei der Verwaltung vorlegt, bekommt darüber ein auf den Namen des Inhabers lautendes Certifikat, welches nach
der Zahl jener Aktien die Zahl der zu gewährenden jungen Aktien bezeichnet. In dieser Art verwertete Stammaktien werden abgestempelt,
um ihre abermalige Benutzung zur Erlangung gleicher Promessen zu hindern; das empfangene Certifikat kann
aber auch andern überlassen werden und bringt mitunter schon vor Eröffnung der eigentlichen Aktienzeichnung ein Aufgeld
ein.
Im englischen Konkurswesen ist Certificate ein von den Verwaltern der Konkursmasse ausgestellter Schein über die vom Zahlungsunfähigen
bewirkte Auslieferung seines Aktivvermögens, infolge deren er des besondern Rechtsverfahrens wegen aller
vor dem Konkurs aufgenommenen Schulden enthoben ist.