Certifikat
(lat.), im allgemeinen jeder
Schein, jede als
Beweis dienende schriftliche
Versicherung.
Bei
Wertpapieren werden nicht selten Certifikate
ausgegeben, welche die Originalobligation für den
Umlauf zu ersetzen bestimmt
sind. Mehrere
Staaten nämlich, die das Rentensystem befolgen, wie
England,
Frankreich, Rußland,
Spanien
[* 2] und
Italien,
[* 3] geben nicht
immer eigentliche
Obligationen über die von ihnen abgeschlossenen
Anleihen aus, sondern die
Namen der
Gläubiger
und die
Summen ihrer
Forderungen werden in das große Staatsschuldenbuch eingetragen, und hierüber wird eine Bescheinigung
ausgehändigt.
Die
Forderung ist nun ganz oder zum Teil übertragbar, und es werden bei solchen
Übertragungen unter Zu- und
Abschreibung im
Schuldbuch neue Certifikate
ausgestellt. Damit aber diesen
Inskriptionen auch im
Ausland
Umsatz verschafft
werde, wird ein gewisser Teil der
Staatsschuld auf den
Namen eines Bankierhauses
übertragen und dieses autorisiert, Certifikate
,
d. h.
Obligationen für den Belauf der ihm zugeschriebenen
Summe in der betreffenden Landeswährung mit Zinskoupons, auszugeben.
So vertreten diese auf den
Inhaber
(au porteur) ausgestellten Certifikate
im
Ausland die Originaleffekten und werden
an den
Börsen gleich wie andre
Staatspapiere verkauft. Im Aktienwesen bedeutet Certifikat
eine Interimsaktie (vgl.
Aktie, S. 262 f.). Auch nennt
man so den
Schein, gegen welchen bei einer neuen
Emission von
Aktien solche ausgehändigt werden.
Oft wird den
Inhabern von
Stammaktien ein Vorrecht auf Erlangung neuer
Aktien eingeräumt. Sie erhalten
bei Vorzeigung ihrer
Aktien ein auf den
Inhaber lautendes Certifikat
, welches die Zahl der
Aktien angibt, zu deren Empfang der
Inhaber
berechtigt ist. Um zu vermeiden, daß unter wiederholter Vorlegung derselben
Stammaktien zu viele Certifikate
ausgefertigt
werden, werden die
Stammaktien bei der Vorlegung abgestempelt.
Beim Zollwesen sind
Ursprungscertifikate amtliche
Bescheinigungen, durch welche die Herkunft einer
Ware, bez. das Land ihrer Erzeugung nachgewiesen wird. In denselben sind
wohl auch
Namen und Wohnort der Produzenten,
Menge und Stückzahl der
Ware etc. sowie die Art angegeben, wie
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mehr
die Feststellung der Identität der Ware gesichert ist. Diese Certifikate
haben den Zweck, Waren, welche aus Ländern kommen,
mit denen eine Übereinkunft über Verkehrserleichterungen oder Zollbegünstigungen abgeschlossen wurde, diese Vorteile zu
sichern, indem die letztern nur dann gewährt werden, wenn die Waren von jenen Attesten begleitet sind. Zu dem Ende
werden die Certifikate
beim Grenzzollamt zur weitern Abfertigung unter Begleitschein abgegeben, dem letztern angestempelt
und begleiten dann die Waren bis zu dem Hauptamt in ihrem Bestimmungsort, das den Begleitschein erledigt, die Certifikate
aber
zurückbehält.
Die Ausgangscertifikate der Meßplätze haben eine ähnliche Bedeutung. Dem Kaufmann, welcher Messen mit zollpflichtigen Waren
besucht, wird bei Erfüllung der regulativmäßigen Bedingungen ein Meßkonto für die Dauer der Messe
bei dem Zollamt des betreffenden Platzes eröffnet. Über die verkauften zollpflichtigen Waren werden zwei übereinstimmende
Certifikate
ausgestellt. Das eine Certifikat hat der Verkäufer an das Abfertigungsamt abzugeben, das andre erhält
der Käufer, welcher binnen bestimmter Frist die Ware zur Ausgangsrevision zu stellen hat.
Solange dies nicht geschehen, bleibt der Kontoinhaber für den Zoll haftbar; dagegen wird ihm, wenn die Gestellung richtig
erfolgt, der Zoll von seinem Konto abgeschrieben, und er hat nur die übrigen innerhalb der Zollgrenze verbleibenden Waren am
Ende der Messe zu versteuern. Auch Großhändler, welchen fortlaufende Konti eröffnet sind, haben bei
der Ausfuhr von Waren oder bei deren Überführung nach Städten mit öffentlichen Niederlagen über jede Warenpost ein Certifikat
auszustellen,
welches binnen vier Wochen dem Abfertigungsamt vorzulegen ist, und auf Grund dessen ihnen der Zoll vom Konto abgeschrieben wird.
Demselben sind die zum Zweck der Ausgangsabfertigung abzugebenden Deklarationen beizufügen. Beim englischen
Fallitenwesen wird das von den Kuratoren der Konkursmasse ausgestellte Beglaubigungsdokument, kraft dessen die von seiten des
insolventen Schuldners erfolgte Auslieferung seiner gesamten Aktiva ausgesprochen wird, sowie dessen unbedingte Unterwerfung
unter das Gesetz ebenfalls Certifikat
genannt.