Certa
res
(lat.), etwas Bestimmtes. Unter einem
Heres
ex certa
re versteht man einen
Erben, welcher zwar als
Erbe eingesetzt
ist, aber mit der
Beschränkung auf ein bestimmtes Vermögensstück oder bestimmte Vermögensstücke,
z.B. X soll mein
Erbe sein auf mein Grundstück. Eine solche Erbeinsetzung enthält einen
Widerspruch in sich, da der
Erbe der
Gesamtrechtsnachfolger ist. Das röm.
Recht legt das Hauptgewicht auf die Erbeinsetzung, wird aber dadurch zu einer die einzelnen
Fälle unterscheidenden Regelung genötigt.
Grundsätzlich folgt ihm noch das Gemeine Recht, jedoch wird nicht selten, weil der Ausdruck Erbe nicht die gleiche formelle Bedeutung hat wie früher, die Auslegung zu dem Ergebnisse gelangen, daß nur ein Vermächtnis gemeint sei. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch schließt sich dem Gemeinen Rechte an und gelangt dadurch zu seinen §§. 2181–86, in welchen die einzelnen Fälle geregelt werden. Ähnlich, wenn auch sachlich nicht übereinstimmend, das Bayrische Landr.
III, 3, §. 9. Das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 263 erklärt denjenigen, welchem nur eine bestimmte Sache oder Summe im Testament zu seinem Erbteile ausdrücklich angewiesen ist, «im Verhältnisse gegen die übrigen Erben» als einen bloßen Legatar. Von dem Code civil dürfte nach Art. 1002 fg. das Gleiche gelten, nicht minder von dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 553 fg. (Unger, §. 8, Anm. 4); indessen ist es stets eine Frage der Auslegung, ob nicht doch eine Erbeinsetzung gewollt ist.