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dem Lande ihr Vermögen, die Anzahl ihrer Kinder, Sklaven u. s. w. eidlich angeben mußten, worauf unter Zugrundelegung dieser Angaben die Ein- reibung der Bürger in fünf Klassen, die wieder in Centurien is. d.) zerfielen, vor sich ging.
In der Königszeit und in der ältern Zeit der Republik fand die Abschätzung ausschließlich nach der Größe des Grundbesitzes statt.
Erst später, nach Mommsen durch den Censor Appius Claudius, ward eine Be- rechnung des gesamten Vermögens in Geld zu Grunde gelegt und zwar in schweren Assen, die ein Pfund Erz in Münze darstellen sollten.
Die über- lieferten Summen müssen aber die des leichtern Asses sein, welches mit den silbernen Sesterzen und Denaren in ein solches Verhältnis gesetzt war, daß 10 Asse den Wert eines Denars hatten.
Die erste Klasse umfaßte nunmehr in 80 Centurien diejenigen, deren Vermögen wenigstens 100000 Asse (-- etwa ?')00 M.) betrug.
Für die zweite, dritte und vierte Klasse mit je 29 Centurien wurden 75000, 50000, ^.000, und für die fünfte mit 28 Centurien wurden 12000 Asse Vermögen erfordert.
Eine besondere Stellung nahmen die Ritter ein (s. N(zno8).
Die sieben untersten Centurien waren ebenfalls keiner Klasse zugewiesen.
Nach der Klasseneinteilung ward die Kriegspfiickt, die Steuer und die polit.
Vcrech- ugung der Bürger, namentlich bei Wahlen und Volksversammlungen (s. Komitien), geregelt.
Die- ^'nigen (abgesehen von den Rittern), die in keine Klasse aufgenommen waren, hatten die Kricgspflicht, besahen aber kein Wahlrecht (s. (?^M6 Die Rücksicht auf das Vermögen bei Zuteilung von öffentlichen Rechten liegt auch dem Cent im neuern Sinne zu Grunde. Man sagt nämlich, das Wahlrecht sei an einen Cent gebunden, wenn zur Aus- üdung desselben die Nachweisung eines bestimmten Vermögens oder Einkommens, wie in England, oder, was in Deutschland gewöhnlicher, die eines bestimmten Steuerbetrags oder des Minimums irgend einer direkten Steuer erforderlich ist. Die Ge- rechtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung in vielfach angezweifelt worden, namentlich in Frankreich unter der Regierung Ludwig Philipps, wo erst ein Steuerbeitrag von wenigstens 200 Frs. die aktive, von 500 die passive Wahlfäbigleit ver- lieh, sodaß von 30 Mill. Franzosen nur 180000 zu den wirtlichen Vollbürgern zählten. Allerdings ist das Interesse am Staate als Pflicht aller zugleich ein Recht aller, der Reichtum an sich aber keine Bürgschaft besserer Einsicht und eines höhern Pa- lriotismus. Gerade in Frankreich sprechen aber die Erfahrungen, welche man seit 1848 nach Aufhebung des Cent mit dem allgemeinen Stimmrccht machte, sür die Notwendigkeit, dem abhängigen, in seiner Verwilderung unberechenbaren Proletariat keinen direkten Einfluß auf die öffentlichen Angelegenbeiten zu verstatten. Die franz. Verfassung von 1875 hat Zwar für dic Abgeordnetenkammer das allgemeine Stimmrecht beibehalten, die Wirkungen desselben Ndock nicht bloß durch den Zusatz «nach Maßgabe des Wahlgesetzen», sondern auch durch die Einrich- tung eines «Senats» neben dem Abgeordnetenhause abzuschwächen gesucht. Selbst in Nordamerika hat das allgemeine Stimmrecht nicht durchweg Aner- tennung gefunden, indem wenigstens die Verfassun- gen einiger Staaten die Ausübung aller polit. Rechte von einem wenn auch sebr niedrigen ab- hängig machen. (S. Wahl.) Dagegen ist in der Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 20 fg., und in dem Wahlgesetze dazu vom für den Deutschen Reichstag das allgemeine stimm- rccht ohne allen und jeden Cent. Zur Anerkennung ge- langt und es liegt, abgesehen von der Stellung de Bundesrats, in dem zum aktiven und passiven Wahlreckt erforderlichen Alter von 25 Jahren und in der Diätenlosigkeit der Abgeordneten keine irgend genügende Ausgleichung.
Das Wahlsystem zum preuß. Landtage, das sog. Dreiklassenwahlsystem, berudt ganz auf dem Cent, indem in jedem Wahl- bezirke diejenigen Personen, welche ein Drittel der Personalsteuern des Bezirkes aufbringen, ein Drittel der Wahlmänner, diejenigen, welche das zweite Drittel aufbringen, abermals ein Drittel und end- lich der gesamte Rest das dritte Drittel der Wahl- männer wählt.
Daß dieses System nach verschie- denen Richtungen eine ungeheure Ungerechtigkeit und ein ganz beklagenswertes Privileg des Geldes ent- hält, ist nickt zu leugnen;
alle Versuche, eine Änderung herbeizuführen, blieben jedoch bis jetzt vergeblich, dü die meisten Wahlsysteme an ebenso schweren oder noch schwerern Mängeln leiden.
Eine Art von Cent der Intel- ligenz ist im Wahlsystem von Stuart Mill enthalten. In England und Nordamerika ist Cent auch die offizielle Bezeichnung der alle 10 Jahre stattfinden- den allgemeinen Volkszählung (s. d.). vsnsus ksreÄit2,riu8, s. Abschoß;
ceusn" iniiniFi-Hti0ui8, s. Anzugsgeld.
Cent (mittellat. oöin^, von conmin, «hun- dert»),
.Hundertschaft. Die staatsrechtliche Einheit der alten Germanen bildeten die Völkerschaften (civita- toü).
Diese zerfielen in Gaue (s. d.) und letztere wieder in Hundertschaften oder Cent, welche sich aus einem Verband von 100 oder 120 (german. Großhundert) Familien, also einer erweiterten Sippe entwickelt baben dürften, woher der Name.
Die Cent war ein Verband, der als Markgenossenschaft die agrarischen Angelegenbeiten besorgte, hauptsächlich aber den Zwecken des Heerwesens und der Rechtspflege diente. Nach der Völkerwanderung war die .Hundertschaft aus einem persönlichen Verbände ein räumlicher Be- zirk geworden.
Unter König Childebert I. und Chlo- thar 1. wurde aus den Freien der Hundertschaft eine Centschar (ceut,6UHrii) zur Verfolgung von Dieben und Räubern ausgehoben.
Auch für die karolingische Gerichtsverfassung blieb die Cent Gerichtssprengel.
All der Spitze der Cent stand, nachdem der früher vom Volke gewählte Vorsteher (twinFwuL) verschwunden war, der Centgraf (Schultheiß, c6ut"iiHriu8),
welcker dem dem echten Ding Vorsitzenden Grafeil zur Seite stand und mit der gerichtlichen Exekution und Eintreibung der fiskalischen Gefalle betram war, während er in: gebotenen Ding selbst den Vorsn; führte. Als die alte Gauverfassung gefallen war (f. Gau), wurden in einem Teile Deutschlands die Landgerichte Gerichte für die vornehmern Vevol- kerungsklassen, die Centgerichte dagegen blieben Niedergerichte, Gerichte für die bäuerliche Bevöl- kerung.
Hohe Cent hieß der Vlutbann, die Kriminal- gerichtsbarkeit.
Die Landesherren verliehen nun diese einzelnen Patrimonialgerichten, und man nannte ein solches mit der Kriminalgerichtsbarkeit aus- gestattetes gutsherrliches Gericht auch eine Cent oder ein Centgericht.
Demnach war Centherr der Besitzer eines solchen Guts und Centrichter der, welcher die Gerichtsbarkeit verwaltete. - Über die angelsächsische Hundertschaft s. Hinicii-^cl.
Eent lvom lat. c^umm), d. i. Hundertstel, Geld- rechnungsstuse und Münze in den Niederlanden, den ilrtilel, die man unter C uc'rmim, sind uuter K aufzusuchen.