Causae
cognitĭo (lat.), Sachuntersuchung. Die Prozesse wurden in
Rom
[* 3] vor dem
Prätor eingeleitet. Dieser
Beamte beschränkte
sich in der Regel darauf, die
Anträge der beiden Parteien in einem
Satze wiederzugeben, mit welchem er
sie an dem in diesem
Satze (der Formel) bezeichneten
Geschworenen verwies. Diesem lag dann die Causae cognitio
einschließlich der Beweisaufnahme
und die Urteilsfällung ob. In einzelnen Sachen, z. B. bei Streitigkeiten zwischen Eltern
und
Kindern, nahm der
Prätor die Prüfung des Falles (Causae cognitio
) in ihrem ganzen
Umfange, in andern wenigstens
bezüglich die Verhandlung vorbereitender Punkte selbst vor. Ebenso beschränkte sich die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zum
Teil darauf, daß der
Prätor Handlungen vor sich vornehmen ließ, für welche diese Form vorgeschrieben war, teils fand
eine Sachuntersuchung statt wie bei der Adoption bezüglich der Nützlichkeit für den Adoptierten. In
entsprechender
Weise kann man heute bei der Thätigkeit der
Behörden in Rechtssachen unterscheiden.