Causa
(lat., «Grund», «Ursache», «Veranlassung»),
ein von den Römern geschaffener Grundbegriff des Vertragsrechts. Man kann unterscheiden das abstrakte Versprechen, wie es in einem Wechsel (s. d.) vorliegt. Der Wechselschuldner muß zahlen, weil er versprochen hat, ohne daß gefragt wird, weshalb er versprochen habe, ob, weil er von dem Gläubiger ein Darlehn erhalten hat, oder weil er ihm einen Kaufpreis schulde, oder weil er Bürgschaft geleistet hat, oder weil er schenken wollte. Anders bei den Geschäften des bürgerlichen Lebens, bei denen der das Versprechen rechtfertigende Grund (causa) in dem Abschluß des Geschäfts selbst zu Tage tritt. Es wird verkauft für den Preis, der Preis versprochen für die Ware.
Auch bei dem abstrakten Versprechen liegt eine Causa vor, und wenn sich der Gläubiger nicht dem das Versprechen rechtfertigenden Grunde gemäß verhalten hat, hat der Schuldner eine Einrede, aber er muß sie, eben weil sie aus dem Wechsel nicht hervorgeht, beweisen, z. B. der Bezogene hat aus Gefälligkeit acceptiert, weil der Trassant versprach, er werde den Wechsel einlösen. Statt dessen klagt der Trassant bei Verfall. Beweist der Bezogene diesen Sachverhalt, so wird der Trassant abgewiesen, denn der Wechsel hat keine Causa Differenzgeschäfte an der Börse haben keine Causa, und deshalb sind sie nicht klagbar. Es giebt auch verbotene Causae, z. B. wenn etwas gezahlt wird, damit ein Verbrechen begangen werde, oder wenn sich der Wucherer verbotene Zinsen versprechen oder zahlen läßt.
Das Gezahlte kann in solchen Fällen zurückgefordert werden. Ebenso wie bei dem Versprechen ist bei dem Veräußerungsvertrage eine Causa erforderlich. Lasse ich mein Grundstück vor dem Richter auf, und wird dasselbe im Grundbuch umgeschrieben, so geht freilich das Eigentum über. Stellt sich aber nachher heraus, daß der Kauf ungültig war, z. B. wegen Irrtums über den Preis, so kann ich von dem Käufer, welchem ich aufließ, das Eigentum zurückfordern; denn die Auflassung hat in diesem Falle keine gültige Causa. Ich habe deshalb eine persönliche Forderung (condictio, s. Bereicherung und Bereicherungsklage).
Ist ein Darlehn von dem Schuldner zurückgezahlt, so hat der Gläubiger nun den Schuldschein ohne rechtfertigenden Grund in der Hand (sine causa), er muß ihn also zurückgeben. Justa causa ist der Rechtfertigungsgrund für den Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war, nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir den Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa agendi (fundamentum actionis) den Klagegrund, z. B. bei der Eigentumsklage das Eigentum. Auch bezeichnet Causa einen Rechtsfall, Prozeß.