Causa
(lat., «Grund», «Ursache», «Veranlassung»),
ein von den
Römern geschaffener Grundbegriff des Vertragsrechts. Man
kann unterscheiden das abstrakte Versprechen, wie es in einem Wechsel (s. d.)
vorliegt. Der Wechselschuldner muß zahlen,
weil er versprochen hat, ohne daß gefragt wird, weshalb er versprochen
habe, ob,
weil er von dem
Gläubiger ein
Darlehn erhalten hat, oder
weil er ihm einen Kaufpreis schulde, oder
weil er
Bürgschaft
geleistet hat, oder
weil er schenken wollte.
Anders bei den
Geschäften des bürgerlichen Lebens, bei denen der das Versprechen
rechtfertigende
Grund (causa
) in dem
Abschluß des
Geschäfts selbst zu
Tage tritt. Es wird verkauft für
den Preis, der Preis versprochen für die Ware.
Auch bei dem abstrakten Versprechen liegt eine Causa
vor, und wenn sich der
Gläubiger nicht dem das Versprechen rechtfertigenden
Grunde gemäß verhalten hat, hat der Schuldner eine Einrede, aber er muß sie, eben weil sie aus
dem Wechsel nicht hervorgeht, beweisen, z. B. der Bezogene hat aus Gefälligkeit acceptiert,
weil der
Trassant versprach, er werde den Wechsel einlösen. Statt dessen klagt der
Trassant bei
Verfall. Beweist der Bezogene
diesen Sachverhalt, so wird der
Trassant abgewiesen, denn der Wechsel hat keine Causa
Differenzgeschäfte an der
Börse haben
keine Causa
, und deshalb sind sie nicht klagbar. Es giebt auch verbotene
Causae, z. B. wenn etwas gezahlt wird, damit ein
Verbrechen
begangen
werde, oder wenn sich der Wucherer verbotene
Zinsen versprechen oder zahlen läßt.
Das Gezahlte kann in solchen Fällen zurückgefordert werden. Ebenso wie bei dem Versprechen ist bei dem
Veräußerungsvertrage eine Causa
erforderlich. Lasse ich mein Grundstück vor dem
Richter auf, und wird dasselbe im Grundbuch
umgeschrieben, so geht freilich das Eigentum über. Stellt sich aber nachher heraus, daß der
Kauf ungültig war, z. B. wegen
Irrtums über den Preis, so kann ich von dem
Käufer, welchem ich aufließ, das Eigentum zurückfordern;
denn die
Auflassung hat in diesem Falle keine gültige Causa
.
Ich habe deshalb eine persönliche Forderung (condictio, s.
Bereicherung
und Bereicherungsklage).
Ist ein
Darlehn von dem Schuldner zurückgezahlt, so hat der
Gläubiger nun den Schuldschein ohne rechtfertigenden
Grund in der
Hand
[* 3] (sine causa
), er muß ihn also zurückgeben. Justa causa
ist der Rechtfertigungsgrund für den
Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war,
nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir
den
Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa
agendi (fundamentum actionis) den Klagegrund, z. B.
bei der Eigentumsklage das Eigentum. Auch bezeichnet Causa
einen Rechtsfall, Prozeß.