Carolina
,
abgekürzt für
Constitutio Carolina
criminalis,
Kaiser
Karls V.
Halsgerichtsordnung (s. d.).
Carolina
842 Wörter, 6'015 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Carolina,
abgekürzt für
Constitutio Carolina
criminalis,
Kaiser
Karls V.
Halsgerichtsordnung (s. d.).
Carolina,
Landschaft im östlichen Teil der
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Nordamerika,
[* 3] wurde schon 1497 von
Sebastian
Caboto entdeckt, aber erst 1512 von dem spanischen
Statthalter
Ponce de Leon im
Namen
Kaiser
Karls
V. in
Besitz genommen und
Florida
genannt. Nachdem mehrere Kolonisationsversuche der
Spanier mißlungen waren und dieselben das Land verlassen hatten, setzten
sich die
Franzosen 1562 daselbst fest und nannten das Land zu
Ehren ihres
Königs
Karl
IX. Carolina
, wurden indessen
von den Spaniern bald wieder vertrieben, worauf das Land ohne Niederlassung blieb, bis König
Karl II. von
England durch
Patent
vom alles Land zwischen 34 u. 36° nördl.
Br. als ein
Lehen vom königlichen
Schloß
Greenwich an acht Briten verlieh,
welche nun Pflanzer aus Narsemond in
Virginia dahinführten und auf der Ostseite des
Chowan den
Ort
Albemarle gründeten.
Die vom Philosophen Locke 1670 für die Kolonie entworfene Konstitution erwies sich als so unpraktisch, daß sie, nachdem ein Pflanzeraufstand ausgebrochen war, wieder aufgehoben und durch eine andre ersetzt werden mußte. 1729 nahm die britische Regierung ihr Verleihungspatent gegen Zahlung einer Entschädigungssumme von 17,500 Pfd. Sterl. zurück und teilte das Land in zwei Kolonien, Nord- und Südcarolina, wovon jede einen besondern Statthalter und Rat erhielt. Volksmenge und Wohlstand nahmen hier so zu, daß beide Kolonien 1769 sich unter den ersten mit gegen die Regierung des Mutterlandes auflehnen und nach dem Sieg der Revolution als besondere Staaten in die Union eintreten konnten. S. Nordcarolina und Südcarolina.
Carolina,
La, Bezirksstadt in der span. Provinz Jaen (Andalusien), im S. der Sierra Morena, mit Tuch- und Leinweberei und (1878) 7782 Einw., ist die wichtigste der unter Karl III. (1769) daselbst gegründeten schwäbischen Kolonien.
In der Nähe das durch seine Schlacht berühmte Dorf Navas de Tolosa (s. d.).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
der 235. Planetoid. ^[= Asteroiden oder kleine Planeten, die Gruppe der sich zwischen Mars und Jupiter bewegenden Planeten. ...]
(abgekürzt Carolina.
Carolina Carolina, d. i. Constitutio criminalis Carolina
, oder P. G. O., d. i. «Peinliche Gerichts-Ordnung»),
«des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Kaisers Karl V. und des Heiligen Römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung», das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, verbunden mit einer Strafprozeßordnung. Es wurde auf dem Reichstage zu Regensburg [* 4] 1532 zum Reichsgesetz erhoben, freilich mit der salvatorischen Klausel: «Doch wollen wir durch diese gnädige Erinnerung Kurfürsten, Fürsten und Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben», also nur als subsidiäres Gesetz.
Neben der Regelung des Strafverfahrens wird in der Carolina
auf der Grundlage der Bambergensis (s. Bambergische Halsgerichtsordnung)
eine erstmalige Kodifikation gemeinen deutschen materiellen Strafrechts gegeben. Der stete Hinweis auf den Rat der Rechtsverständigen
sichert der Wissenschaft ihren wünschenswerten Einfluß, wenngleich dadurch dem richterlichen Ermessen ein nach heutiger
Anschauung zu weiter Spielraum gegeben wird. Zur Lösung des neuerlich vielumstrittenen Problems
vom Recht zur Strafe wird der einfache Satz aufgestellt, daß «die Strafe
nach Gelegenheit und Ärgernis der Übelthat aus Liebe
der Gerechtigkeit und um gemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen» sei (Art. 104). Die allgemeinen Begriffe von Teilnahme,
Versuch, Notwehr u.a. werden sachgemäß erörtert und eine Reihe von einzelnen Verbrechen genau bestimmt.
Auf dieser Grundlage hat sich das gemeine deutsche Strafrecht drei Jahrhunderte lang entwickeln können. Das bleibt das Verdienst
der Carolina.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Strafen, die in der Carolina
verordnet werden, wegen ihrer
Härte der heutigen Anschauung grausam und verwerflich erscheinen. Diese Strafen (Feuertod, Vierteilung durch Zerschneiden des
Leibes in vier Stücke, Zerstoßung der Glieder
[* 5] durch das Rad, Ertränken, lebendig Begraben) erklären sich aus dem Geiste der
Zeit. – Ausgaben der Carolina:. Die authentischen (etwa 12) sind bei Schöffer in Mainz
[* 6] im 16. Jahrh.
mit kaiserl. Privileg erschienen; eine Ausgabe von 1532 ist nicht nachzuweisen, jedenfalls nicht mehr vorhanden.
Von den vorhandenen ist die älteste von 1533, dann öfter auch ohne Jahr erschienen. Neuere Ausgaben: Jena [* 7] 1826, 1835; gute kritische von J. Ch. Koch (Gießen [* 8] 1769; 8. Aufl., Marb. 1824), von Zöpfl (Heidelb. 1842). Eine lat. Übersetzung lieferte Gobler (Basel [* 9] 1543; neu hg. von Abegg, Heidelb. 1837). –
Vgl. Malblanc, Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. (Nürnb. 1783);
Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2. Abteil., Braunschw. 1860–64);
Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der Carolina (Würzb. 1876);
Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (2 Bde., Münch. 1880–84);
Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (16. Aufl., Lpz. 1891).
La, Ciudad in der span. Provinz Jaén (Andalusien), am Südfuße der Sierra Morena, hat (1887) 8460 E., Post und Telegraph, [* 10] ist Mittelpunkt einer deutschen, von Karl III. angelegten Kolonie.
In der Nähe Weinberge, Olivenpflanzungen, Blei- und Silberminen.
Landschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika [* 11] am Atlantischen Ocean. 1663 verlieh Karl II. durch einen Freibrief das Gebiet zwischen dem 31. und 36.° nördl. Br. und zwischen den beiden Oceanen an eine Gesellschaft von adligen Günstlingen, die auf Grund eines künstlichen, von John Locke entworfenen Feudalsystems die Besiedelung in Angriff nahmen. Es bildeten sich zwei Kolonisationsmittelpunkte mit getrennten Verwaltungen, der eine am Ashleyfluß in der Nähe des heutigen Charleston, der andere weiter nördlich. Lockes Plan, der sich als unpraktisch erwiesen hatte, mußte 1693 aufgegeben werden. 1731 gaben die Besitzer für eine Geldsumme ihre Rechte an die Krone zurück, welche eine Trennung des Gebietes in Nord- und Südcarolina (s. diese Artikel) vornahm.