Capĭte
censi (lat., «nach dem Kopf Geschätzte») hießen seit der Verfassung des Servius Tullius zuerst diejenigen röm. Bürger, welche ohne Grundeigentum waren. Zu ihnen gehörten auch die Handwerker, mit Ausnahme jedoch der Holz- und Metallarbeiter und der Musiker, welch letztere, weil für den Kriegsdienst verwendbar, in zwei eigenen Centurien (s. d.) vereinigt waren. Ferner gehörten zu den Capite censi die Freigelassenen, insoweit sie nicht ebenfalls in die Klassen aufgenommen waren.
Später, wohl seit der Censur des Appius Claudius Cäcus (s. Claudier) 312 v. Chr., hießen Capite censi diejenigen, welche ein so geringes (d. h. weniger als 12000 As zählendes) Vermögen besaßen, daß sie auch in die niederste Klasse der nach Vermögensstufen eingeschätzten Bürger nicht mehr aufgenommen werden konnten und so in den Censuslisten in einer außerhalb der Klassen stehenden Centurie mit aufgeführt wurden. Die Capite censi waren steuerfrei, dienten nicht in den Legionen und besaßen weder aktives noch passives Wahlrecht. Doch wurden seit dem Anfang des 2. Jahrh. v. Chr. wenigstens den Vermöglichern unter ihnen, seit dem Jahre 107 auch den übrigen alle diese Rechte eingeräumt.