Candidatus
(lat.), in Rom [* 2] Bezeichnung der Bewerber um die Ehrenstellen (Quästur, Volkstribunat, Ädilität, Prätur, Konsulat), welche so benannt wurden, weil sie sich als solche durch eine glänzend weiße Toga [* 3] (toga candida) bemerklich zu machen pflegten. Die Bemühungen derselben um die Stimmen der Wähler begannen, wenigstens im letzten Jahrhundert der Republik, gewöhnlich schon im Vorjahr vor der eigentlichen Wahl (also z. B. für das Jahr 63 v. Chr. schon 65) und bestanden hauptsächlich darin, daß sie bei den Wählern umhergingen (was ambire hieß, wovon ambitus und ambitio, eigentlich nur Bewerbung überhaupt, dann aber auch in tadelndem Sinn), um sie um ihre Stimmen zu bitten, wobei sie ihnen die Hände zu drücken (prensare) und, um sie mit ihren Namen anreden zu können, sich der Hilfe gedungener Namengeber (nomenclatores) zu bedienen pflegten.
Die Wahl fand gewöhnlich einige Monate vor dem wirklichen Amtsantritt statt und mußte 17 Tage vorher (per trinundinum) angekündigt werden; vor dieser Ankündigung aber hatte der Bewerber sich bei dem vorsitzenden Magistrat (im Fall der Konsulwahl bei einem der Konsuln des laufenden Jahrs oder einem Diktator) zu melden (profiteri), und dieser hatte das Recht, öffentlich zu erklären, daß er die Bewerbung für unzulässig halte, und, wenn die Wahl dennoch durch das Volk erfolgte, die Verkündigung (renuntiatio) zu verweigern, was die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hatte; die gültig Gewählten hießen bis zu ihrem Amtsantritt (der bei den Konsuln seit 153 v. Chr. 1. Jan. stattfand) designati und hatten bereits als ¶
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solche einige Ehrenrechte. Die Wahlversammlungen waren die Centuriat- oder Tributkomitien (s. Komitien), und zwar wurde in denselben seit einem Gesetz des Jahrs 139 schriftlich (durch wachsüberzogene Täfelchen) abgestimmt. Unter den Kaisern waren die Volkswahlen entweder eine bloße Formalität, oder fanden gar nicht mehr statt. Das Wort wird außerdem in weiterm Sinn von jedem Bewerber um irgend ein Amt oder Recht gebraucht. S. Kandidat.