Cajalithwaren;
mit diesem Namen hat man verschiedene aus Magnesiazement (s. d.) gefertigte Waren belegt, namentlich Tischplatten, Fußbodenplatten etc.;
sie werden in den verschiedensten Farben hergestellt.
Einfuhrzoll: Unlackierte etc. C. gemäß Tarif im Anh.
Nr. 27 f 1;
lackierte Nr. 27 f 2;
C. in Verbindung mit andern Materialien außer Holz und Eisen Nr. 27 f 3. Schwer ins Gewicht fallende Gegenstände, wie Ornamente zu baulichen Zwecken, Röhren, Tröge etc. sind nach Nr. 33 a zollfrei.