Caisse
des
retraites
pour
la
vieillesse
, eine in
Frankreich unter Napoleon III. durch Gesetz vom gegründete
und durch Gesetz vom reorganisierte und staatlich garantierte Altersversorgungskasse, welche neben den privaten,
dem gleichen Zweck dienenden Versicherungsgesellschaften den Einzahlern von einem gewissen
Alter ab eine lebenslängliche
Rente gewährt. Die
Kasse beruht auf dem Grundsatz unbedingter Freiwilligkeit des
Beitritts. Einzahlungen durften früher nur
erfolgen in Höhe von mindestens
5
Frs., jetzt in jedem beliebigen Betrage von vollen
Francs.
Bei der Einzahlung, die außer an den durch ganz
Frankreich verbreiteten Zahlstellen der
Kasse auch bei den Regierungs-Haupt-
und Steuerkassen sowie Postanstalten geleistet werden kann, muß man erklären von welchem Lebensjahre
ab man die
Rente zu beziehen wünscht. Die Höhe der
Rente ist bedingt durch die
Größe der Einlage
, das Beitrittsalter, den
zu
Grunde gelegten Zinsfuß und den
Vorbehalt der Rückvergütung. Der Einzahler hat nämlich die
Wahl, entweder das
Kapital der
Kasse gegen eine höhere
Rente zum Eigentum zu überlassen
, oder zu bestimmen, daß dasselbe nach seinem
Tode an
seine Rechtsnachfolger ausbezahlt wird. Die
Rente, für
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.] ¶
mehr
deren Bezug das Alter zwischen 50 und 65 Jahren die Regel ist, wird bei schwerer Verunglückung und völliger Erwerbsunfähigkeit
schon vor Eintritt des
Bezugsjahres gewährt und aus Staatsmitteln event. bis 360 Frs. ergänzt. Der Höchstbetrag der Jahreseinlage
,
früher frei, wurde später auf 2000, dann 4000, jetzt 1000 Frs. festgesetzt. Die Maximalrente betrug
ursprünglich 600, dann 1500, jetzt 1200 Frs. und ist bis zum Betrage von 360 Frs. unpfändbar und unabtretbar.
Die Caisse des retraites pour la vieillesse
p. l. v. wird durch die Caisse des
dépôts
et consignations unter Aufsicht einer beim Handelsministerium gebildeten Commission supérieure verwaltet. Die Instruction
pratique à l'usage des
déposants (Art. 27 des Gesetzes vom veröffentlichte folgenden Geschäftsstand
Zahl der Einzahler 883142, Zahl der Einzahlungen 14488651, Eingezahlte Beträge 771089051,94 Frs., Zahl der Rentner 180067,
Renten in Auszahlung 32155917, nach Ableben zurückgezahltes Kapital 133580442,91 Frs.
Die Kasse sucht keinen Gewinn zu erzielen. Die von ihr gewährten Renten stellen genau den Betrag dar,
welchen die eingezahlten Summen durch die Anhäufung der Zinsen mit der Möglichkeit der Sterbefälle ergeben haben. Der Tarif,
nach welchem sie berechnet werden, wird alljährlich durch Dekret des
Präsidenten der franz.
Regierung bestimmt. Die Kasse ist verpflichtet, alle eingezahlten Beträge in franz. Renten oder andern
Staatspapieren, Eisenbahnobligationen oder Departemental- und Kommunalobligationen anzulegen. Die freien Hilfsvereine
der Arbeiter (Sociétés de secours mutuels) stehen mit ihr in gesetzlich geregelter Verbindung. -
Vgl. von der Osten, Die Arbeiterversicherung in Frankreich (Lpz. 1884) und Handwörterbuch der Staatswissenschaften I.