dann s. v. w. Aufseher über eineBurg sowie derjenige, welcher im
Dienste
[* 2] des
Burggrafen die polizeilichen und Gerichtsgeschäfte zu besorgen hatte;
(mittellat. Buregravius od. Burgicomes, auch
Burghauptmann, Burgvogt, Pfleger etc.), ursprünglich Befehlshaber in einer Burg, welcher neben den militärischen
Funktionen die
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mehr
Gerichtsbarkeit in deren Gebiet ausübte und von dem Besitzer oder den Ganerben hierzu ernannt worden oder als Pfandinhaber
in deren Besitz war, während der Eigentümer nie diesen Titel geführt zu haben scheint. Gewöhnlich wurde zu diesem Amt ein
Mitbesitzer oder ein Gläubiger aus dem niedern Adelstand bestellt. Der Burggraf war ziemlich unumschränkt,
konnte Gebäude ausführen lassen, überhaupt anordnen, was er für gut hielt, wofür er später entschädigt wurde. Wo kaiserliche
Burgen
[* 5] zu Städten erwuchsen, verwandelten sich die Burggrafen in Stadtgrafen (comites urbis) und übten als solche den Gerichts-
und Heerbann sowie überhaupt die Aufsicht und Polizei über die Freisassen aus. Ihr Ansehen sank mit der
steigenden Macht der Städte. Nur einige Burggrafen, wie die zu Nürnberg,
[* 6] Meißen,
[* 7] Magdeburg
[* 8] etc., gewannen die Burggrafschaft
als erblichen Besitz und gelangten zu fürstlicher Machtstellung, wie z. B. die hohenzollernschen Burggraf von
Nürnberg. Daher führen noch jetzt einige adlige Geschlechter den Titel Burggraf. Die Könige von Preußen
[* 9] führen
noch jetzt unter anderm den Titel Burggraf von Nürnberg.