Burggraf
,
ein in seinen Befugnissen nach Ort und Zeit mannigfach wechselndes
Amt im Lehnsstaate des Mittelalters, dem
Ursprünge nach wenig verschieden von dem des
Grafen überhaupt, nur daß der
Amtsbezirk des Burggraf
kleiner zu sein pflegte; es
haftete an einem befestigten oder sonst bedeutenden Orte, mit dem zuweilen wohl auch dessen Umkreis verbunden
war. In der Regel stand der Burggraf
unter einem geistlichen Fürsten, der in der Stadt die gräfl.
Rechte erworben hatte
und sie
durch jenen verwalten ließ.
Doch finden sich auch königliche Burggraf
, so gleich das erste
Mal, wo das
Amt historisch überliefert ist,
um 990 in
Regensburg.
[* 2] Inhaber waren oft vornehme Geschlechter, doch erhoben sich auch Ministerialen zu der Würde, z. B.
in
Trier,
[* 3]
Straßburg,
[* 4]
Augsburg,
[* 5] zählten dann aber nicht zu den Reichsfürsten.
Ihre Pflicht war die
Sorge für die Verteidigung
und Sicherheit der Stadt, daher nahmen sie die
Stellung eines
Burgvogts, d. h. Stadtkommandanten ein, und
oft war ihnen auch die
Aufsicht über das Bauwesen,
Gewerbe,
Zoll,
Maß und Gewicht übertragen. Wie die andern
Ämter des Lehnsstaates
¶
mehr
wurde auch das des Burggraf
bald erblich. Besonders bekannt sind unter den geistlichen Burggraf die von Mainz,
[* 7] Meißen,
[* 8] Magdeburg;
[* 9] unter den königlichen die von Nürnberg:
[* 10] die Hohenzollern.
[* 11] –
Vgl. Waitz, Deutsche [* 12] Verfassungsgeschichte, Ⅶ, 41 fg. (Kiel [* 13] 1876);
Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (Lpz. 1889);
Heusler, Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Weim. 1872).