Bundesstaat
,
staatsrechtliche Bezeichnung für diejenige Staatenverbindung, durch welche einzelne
Staaten zu einem
souveränen Gesamtstaat mit föderativ organisierter
Staatsgewalt zusammengefaßt werden. Das
Staatsrecht der
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Amerika
[* 3] nennt den Bundesstaat
Föderation oder
Union, im Unterschiede zu der
Konföderation oder dem
Staatenbunde.
Der Bundesstaat
unterscheidet sich zunächst von der
Allianz (s. d.), der lediglich völkerrechtlichen
Verbindung mehrerer
Staaten zur
Verfolgung wichtiger gemeinsamer polit.
Ziele. Den Wirkungen nach der Allianz verwandt, aber auf einem andern Rechtsboden erwachsen, erscheint die sog. Personalunion, d. h. eine Verbindung mehrerer Staaten, welche lediglich auf der Gemeinschaft des Oberhauptes und der Thronfolge beruht. Obwohl die Personalunion den Frieden zwischen den fraglichen Staaten und ihre Vereinigung zu gemeinsamem Schutz und Trutz fordert, ist doch der Fall nicht ausgeschlossen, daß sich der Verband [* 4] schwächer, als der Gegensatz der unierten Staaten zeigt. So wurden beispielsweise der König von Dänemark, [* 5] der zugleich Herzog von Schleswig [* 6] und Holstein war, und der Kaiser von Österreich, [* 7] der zugleich König von Ungarn [* 8] ist, mit sich selber, je nach der verschiedenen Staatsstellung, in Konflikt und sogar in Krieg verwickelt.
Weitere Folgen hat schon die sog. Realunion, sofern man nämlich darunter nicht bloß die Inkorporation (s. unten), oder Staatenzusammensetzungen mit einer gemeinsamen obersten Gewalt, wie die von Großbritannien, [* 9] sondern die Vereinigung mehrerer Staaten unter demselben Herrscher und zugleich durch gemeinsame Institutionen (Gesamtgesetzgebung, Unionsministerien) versteht, wie z. B. Österreich-Ungarn [* 10] durch die Delegationen und die Reichsministerien verbunden und insofern nicht bloße Personalunion ist.
Diese Unionen sind weniger Bündnisse als Einungen vom Centrum aus. Dagegen ist die althergebrachte Form des Staatenbundes eine dauerhafte, die bloße Allianz überschreitende Verbindung mehrerer Staaten in dem Sinne, daß wenn auch das Schwergewicht durchaus auf die einzelnen Staaten und deren Organe fällt, dennoch ein geordnetes Zusammenwirken derselben stattfindet und die Verbindung auch völkerrechtlich wie ein gemeinsames Staatswesen betrachtet wird. Von der Art waren die althellen. und die altröm. wie die mittelalterlichen Städtebünde, in denen die Vertreter der verbündeten Städte und Staaten zu gemeinsamen Tagsatzungen und Bundestagen zusammentraten und da Beschlüsse faßten. Aus den Kontingenten der Staaten wurde dann ein Bundesheer gebildet und die finanziellen Bedürfnisse ¶
mehr
des Bundes durch Matrikularbeiträge aufgebracht. Für Streitigkeiten unter den verbündeten Staaten oder mit dem Bunde wurde gewöhnlich ein schiedsrichterliches Verfahren angeordnet (Austrägalverfahren, s. d.). Der Verband hat einen völkerrechtlichen, keinen staatsrechtlichen Charakter. Der Staatenbund hat keine Einheit, er ist schwach nach innen und nach außen. Er genügt daher weder den Interessen noch der nationalen Machtentwicklung großer Völker.
Zuerst hat die Union der Vereinigten Staaten von Amerika den Fortschritt aus dem Staatenbunde in die höhere Form des Bundesstaat
oder
der Föderation gemacht, indem Hamilton den Gedanken aussprach und mit Hilfe der Konvention von 1787 zur Geltung brachte, daß
zwar die staatliche Existenz und Selbständigkeit der verbündeten Staaten erhalten bleiben solle, aber
trotzdem der Verband derselben als nationaler Gesamtstaat ausgebildet und mit eigenen Organen für Gesetzgebung, Regierung,
Rechtspflege ausgestattet werde, die verschieden sind von den entsprechenden Organen der verbündeten Staaten.
Damit wird auch die Gesamtheit zu einer souveränen, lebensfähigen und mächtigen Staatsperson erhoben.
Diese Verfassung wurde sodann 1848 von der Schweiz
[* 12] nachgebildet und mit den Modifikationen, welche die deutschen monarchischen
Staaten und die preußisch-deutsche Entwicklung forderten, auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und des Deutschen
Reichs 1871 angenommen. Der Bundesstaat
ist staatsrechtlich, nicht mehr völkerrechtlich. Die Form nähert sich
dem Einheitsstaate, welcher eine Autonomie der Provinzen oder Kronländer verstattet (Österreich mit seinen
Kronländern, Ungarn mit seinen Nebenländern).
Die principielle Verschiedenheit des Bundesstaat
vom Einheitsstaats liegt in der Organisation der Centralgewalt, welche
in letzterm einheitlich, in ersterm föderativ ist. Im Deutschen Reich ist die Einheit der verbündeten Regierungen Träger
[* 13] der souveränen Centralgewalt, derart, daß dieselbe durch einen Repräsentanten, den Bundesrat, zur Ausübung
gelangt. Der hat eine ihm eigene Gesetzgebung, Regierung, Gerichte, eigenes Heer und Marine, eigene Finanzen, eigene Diplomatie
und Konsularvertretung im Auslande.
Die Funktionen des Staates sind geteilt zwischen und Einzelstaaten, jedoch so, daß die Rechtssetzung des erstem stets
derjenigen der letztern vorgeht («Reichsrecht bricht Landesrecht») und
daß die Grenzen
[* 14] der Kompetenz durch den Bundesstaat
gegenüber den Einzelstaaten gezogen werden, demgemäß auch
verändert werden können. Allerdings mögen bei der weitgezogenen autonomen Selbständigkeit der Einzelstaaten leicht Reibungen
und Schwierigkeiten vorkommen. Indessen lassen sich diese teils durch Kompetenzausscheidung, teils durch richterliche
Entscheidungen (Nordamerika),
[* 15] teils durch verfassungsmäßige Mittel (Deutsches Reich), insbesondere aber durch kluge Politik
der Centralgewalt zurückdämmen, und die Vorzüge der Einrichtung, welche zugleich die Macht und Wirksamkeit des gemeinsamen
nationalen Vaterlandes und die Freiheit der einzelnen kleinern Länder sichert, sind für die Völker so wertvoll, daß vor
diesem Interesse alle Bedenken zurücktreten.
Freilich scheint die Form des Bundesstaat
doch nur eine Übergangsform zu sein. Wenn das Streben nach voller Staatseinheit
erwacht und das Bewußtsein der
innern Zusammengehörigkeit des ganzen Volks erstarkt, so liegt die Gefahr nahe, daß diese
Form in die der vollen Union umgewandelt werde. Die Einverleibung eines bisher selbständigen, wenn auch
nur halbsouveränen Partikularstaates in den Hauptstaat oder den Gesamtstaat wird Inkorporation genannt und, je nachdem man
sich auf den Standpunkt des letztern stellt, auch als Annexion bezeichnet oder, wenn man auf dem Standpunkte des erstern steht,
der freiwillig sich an den Hauptstaat oder Gesamtstaat anschließt, Accession genannt.
Beispiele für jene sind die Annexion von Hannover,
[* 16] Kurhessen, Nassau, Frankfurt,
[* 17] Schleswig-Holstein
[* 18] an Preußen
[* 19] 1866 und für
diese der Beitritt der ital. Mittelstaaten zum neugebildeten Königreich Italien.
[* 20] Für die staatsrechtliche Wissenschaft ist
der Begriff des Bundesstaat
immer noch eine lebhaft umstrittene Kontroverse; bedeutende Schriftsteller wie Seydel verwerfen denselben
ganz und erklären nur den Begriff «Staatenbund» als dem Einheitsstaat gegenüber juristisch haltbar.
Litteratur. Außer den Werken über allgemeines und deutsches Staatsrecht vgl. Brie, Der Bundesstaat
(1. Abteil., Lpz. 1874);
Jellinek, Die Lehre [* 21] von den Staatenverbindungen (Wien [* 22] 1882);
Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat
(Lpz. 1892).