Bundesfeldherr
,
in der Verfassung des Norddeutschen Bundes Bezeichnung für den König von Preußen, [* 2] insofern die gesamte Landmacht des Bundes unter seinen Befehl gestellt war.
Die desfallsigen
Rechte des Bundesfeldherr
waren durch die Art. 63, 64, 65 normiert.
Dieselben werden jetzt von dem Deutschen Kaiser als solchem ausgeübt.