Bundesaust
rägalinstanz,
s. Austräge.
Bundesausträgalinstanz
3 Wörter, 39 Zeichen
Bundesausträgalinstanz,
s. Austräge.
schiedsrichterliche Entscheidungen, auch Bezeichnung für die zur Erteilung derartiger Entscheidungen berufenen
Schiedsgerichte. So sollten nach der Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes die Bundesglieder sich unter
keinem Vorwand bekriegen oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt verfolgen. Letztere sollten vielmehr bei der Bundesversammlung
angebracht werden, welche dieselben nötigenfalls zur gerichtlichen Entscheidung durch eine wohlgeordnete Austrägalinstanz
(Austrägalgericht) zu bringen hatte. Das Verfahren war durch die Bundesaust
rägalordnung vom und durch
einen Bundesbeschluß vom über das bei der Aufstellung der Bundesausträgalinstanz zu beobachtende Verfahren geregelt.
Die deutsche Reichsverfassung (Art. 76) schreibt dagegen vor, daß Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden, auf Anrufen des einen
Teils von dem Bundesrat zu erledigen sind.
Vgl. Leonhard, Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes (Frankf. 1838-45, 2 Bde.).