Bürgerrecht
,
Staatsbürgerrecht
,
Inbegriff der einem Staatsangehörigen zustehenden
Rechte, s.
Staatsbürger und Indigenat.
- Bürgerrecht
als
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mehr
Ortsbürgerrecht
ist der Inbegriff der einem Gemeindegliede zustehenden Rechte. Dieselben bestehen in der Regel, abgesehen
von dem nach den Principien der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit jetzt selbstverständlichen Rechte, in der Gemeinde bleibend
zu wohnen, Grundstücke zu besitzen, Gewerbe zu treiben, aus der besondern Berechtigung, an den Bürgernutzungen, Stiftungen
und etwa vorhandenen Privilegien teilzunehmen, im Falle der Not aus Gemeindemitteln Unterstützung zu
empfangen, aktiv an den Wahlen für die städtische Vertretung teilzunehmen und zu den Stadtämtern wählbar zu sein.
Das Ortsbürgerrecht
wird oft nur durch ausdrückliche Verleihung und gegen Entrichtung einer Gebühr erworben, wobei man
die Befähigung und die Verpflichtung dazu sowie den Anspruch darauf unterscheiden kann. An manchen Orten
werden den Bürgern zum Zeugnis ihrer Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht
Bürgerbriefe ausgestellt. Die deutschen Gesetzgebungen
über das Gemeindebürgerrecht
sind auch heute noch sehr verschieden, doch gelangt das nach der Französischen Revolution
allmählich auch in Deutschland
[* 3] angenommene System der reinen Einwohnergemeinde zu immer allgemeinerer
Anerkennung und beherrscht insbesondere auch die preuß. Städteordnungen. In einigen Gegenden unterscheidet man allerdings
auch heute noch streng zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde. Der erstern gehören alle Einwohner der Gemeinde an,
der Bürgergemeinde nur diejenigen Personen, welche die Mitgliedschaft erworben haben. Die Bürgergemeinden besitzen meist keine
polit. Vorrechte, aber mehr oder weniger beträchtliches Eigentum, welches sie verwalten und an dessen
Nutzungen ihre Glieder
[* 4] teilnehmen. (S. Bürger.) - Römisches Bürgerrecht
, s. Civitas und Römisches Recht.