Bürgermeister
(früher Burgemeister, v. mittelhochd.
burc, d. h. Stadt), der oberste Verwaltungsbeamte einer städtischen, nach der Ausdrucksweise
einer Anzahl neuerer
Gemeindeordnungen auch einer ländlichen
Gemeinde. Bürgermeister
entstanden (nach dem Vorbild
der römischen
Konsuln) im 13. Jahrh., als die Bewohner der
Städte durch Waffengewalt oder friedliche Übereinkunft die
Vogtei
weltlicher und geistlicher
Fürsten mehr und mehr beschränkten und durch
Handel und
Gewerbe den
Kaisern und
Landesherrn immer
wichtiger wurden.
Mit dem
Recht, einen Bürgermeister
zu wählen, hatten die
Städte ihre
Verfassung vollendet; sie standen dadurch selbständig da, frei
vom Einfluß landesherrliche Behörden, bis mit der
Ausbildung der
Landeshoheit in neuerer Zeit die
Landesregierungen wieder
Einfluß gewannen und die
Stadträte samt Bürgermeistern
als Unterbehörden sich unterordnete.
In den meisten
Ländern
geben die Bürgermeister
aus einer freien, jedoch in der
Regel mehr oder weniger indirekten
Wahl der Gemeindeangehörigen hervor; doch
kommt es auch vor, daß dieselben von der
Regierung ernannt werden, wie dies in
Frankreich von jeher die
Regel gelesen ist.
Nach den meisten neuern Gemeindegesetzgebungen erfolgt die
Wahl der Bürgermeister
nur auf eine bestimmte
Reihe von
Jahren (3, 6, 12 Jahre), nach deren
Ablauf
[* 2] sie sich einer Wiederwahl zu unterwerfen haben. Dieselben bedürfen der Bestätigung
der
Regierung. Zuweilen werden sie auf Lebenszeit gewählt, wie in
Sachsen;
[* 3] anderwärts erfolgt die erste oder wenigstens eine
abermalige Wiederwahl auf Lebenszeit. Wo die
Gemeinde bloß durch ein einziges kollegiales
Organ vertreten
wird, ist der in der
Regel Mitglied und Vorsitzender desselben; wo dagegen der
Dualismus in der Gemeindevertretung herrscht,
ist er nur Mitglied und Vorsitzender des für die ausübende
Verwaltung bestimmten
Organs
(Gemeinderats,
Stadtrats,
Magistrats).
Der Wirkungskreis des Bürgermeisters
begreift der Hauptsache nach die Leitung und Beaufsichtigung des
ganzen Geschäftsganges der städtischen
Verwaltung
in sich, insbesondere die Verteilung der
Geschäfte unter die
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Gemeindebeamten, den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, nach Befinden auch der neben dem letztern bestehenden Gemeindevertretung,
die Vorbereitung der an die Gemeindeorgane zu bringenden Vorlagen und die Ausführung der von denselben gefaßten Beschlüsse.
Der Bürgermeister
führt die unmittelbare Aufsicht und übt Disziplin über die Gemeindebeamten. In den meisten Staaten
ist er zugleich nach gewissen Richtungen hin Organ und Beauftragter der Staatsgewalt und insoweit nur von der letztern abhängig.
Hierher gehört namentlich die Handhabung der Ortspolizei sowie die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der Staatsverwaltung,
für welche nicht besondere Behörden bestellt sind. Wo mehrere Bürgermeister
vorhanden sind, pflegen dieselben entweder
in der Geschäftsführung miteinander abzuwechseln, oder es ist der eine dem andern übergeordnet, in
welchem Fall gewöhnlich der erstere den Titel Oberbürgermeister oder Erster Bürgermeister
führt. Einzelne Landesverfassungen räumen
auch den Bürgermeistern
gewisser Städte an sich oder auf Grund landesherrlichen Ernennung einen Sitz in der Landesvertretung
ein.