Bürgermeister
(Bürgemeister oder auch Burgemeister, vom mittelhochdeutschen burc in der Bedeutung von Stadt, also das Oberhaupt der Stadt, nicht das der Bürger; im Schwabenspiegel burcmeister; holländ. burgemeester; dän. borgemester; schwed. borgmästare; engl. burgomaster; franz. bourgmestre; ital. borgomastro) ist der jetzt allgemein gebräuchliche Titel für den Vorsitzenden der städtischen Verwaltungsbehörde (Stadtrat, Magistratskollegium).
Als die
Städte im Mittelalter sich mehr und mehr entwickelten und Selbstverwaltung erhielten, stellten
sie an ihre
Spitze Bürgermeister
, welche an einigen Orten auf längere Zeit, sogar unter Umständen auf
Lebensdauer, gewöhnlich aber
nur auf ein oder zwei Jahre gewählt wurden, aber auch im letztern Falle oft lange Zeit im
Amte blieben.
Meist waren zwei auch drei Bürgermeister
vorhanden, welche jährlich oder halbjährlich alternierten oder aber die
Geschäfte nach materiellen
Gesichtspunkten teilten; insbesondere für die Rechtspflege waren besondere Justizbürgermeister
vorhanden.
Preußen

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Preußen.Zur Seite stand ihnen ein Rat, oft auch eine Vertretung der Bürgerschaft, wenn diese so zahlreich war, daß sie in ihrer Gesamtheit zu Beratungen nicht mehr zusammenzutreten vermochte. Die Freien Städte haben sich diese Verfassung lange zu erhalten gewußt; in den monarchischen Staaten mußten sich aber die Städte später große Einschränkungen auch bei der Einsetzung ihres ersten Vorstehers gefallen lassen. Wie noch jetzt in Frankreich, wurden die in vielen Ländern, bis zur Steinschen Periode (1808) auch in Preußen, [* 2] von der Regierung ernannt.
Gegenwärtig werden sie in der Regel von der Gemeindevertretung
(Stadtverordnetenversammlung) auf eine Reihe von Jahren (in
Preußen 12) erwählt und von der Regierung (Regierungspräsident, bei großen
Städten vom König) bestätigt. In einigen
Territorien
Deutschlands
[* 3] ist staatliche
Bestätigung nicht erforderlich, so in
Baden.
[* 4] Die
Stellung der Bürgermeister
ist
nach den verschiedenen Städteverfassungen sehr verschieden. In
Deutschland
[* 5] sind sie meist nur die Vorsitzenden des beschließenden
Gemeindevorstandes (Magistrat,
Stadtrat).
Doch kommt es auch, wie z. B. in den westl.
Provinzen
Preußens,
[* 6] vor, daß sie als Einzelbeamte unter dem
Beistande der ihnen
beigegebenen
Gehilfen (Beigeordneten), welche zugleich ihre
Stellvertreter sind, fungieren und nur von
der Gemeindevertretung kontrolliert werden. Dies letztere Verhältnis ist in
Frankreich (s.
Maire) und in England (s. Mayor)
allgemein. Wie der engl. Mayor zugleich Friedensrichter ist und nur als solcher, nicht als Mayor,
die Polizeigewalt in der Stadt übt, so ist auch in manchen deutschen
Staaten der Bürgermeister
vom
Staate bestellter
Polizeiverwalter und, wo Polizeigerichte bestehen, Polizeianwalt. In großen
Städten wird die Polizei regelmäßig durch
besondere Staatsbehörden verwaltet. Hier und da haben auch die Vorsteher der ländlichen Gemeinden den
Namen Bürgermeister
erhalten.
- In Westfalen
[* 7] und dem preuß. Rheinland werden häufig mehrere Dörfer,
Weiler und
Höfe zu einer größern (Samt-)Gemeinde,
Bürgermeisterei, vereinigt, anderen
Spitze ein Bürgermeister
steht. Sind in großen
Städten zwei Bürgermeister
vorhanden, so führt der erste oft den
Titel Oberbürgermeister.
(S. auch Magistrat.)