Bürger
liches
Recht oder Privatrecht
, die Rechtssätze, welche sich auf die Rechtsverhältnisse der
Menschen als einzelner
zueinander beziehen. Das
Recht der Einzelperson und die Pflichten der andern gegen den als Einzelperson Berecht
igten geben
dem Bürger
liches Recht
die Signatur, wie das
Recht der Gesamtheit und die Pflichten der einzelnen gegen die Gesamtheit
dem öffentlichen
Recht (s. d.). Das Vermögen und die Familie sind die zwei großen
Kreise,
[* 2] in welchen sich das Bürger
liches Recht
bewegt.
Auch wo die einzelnen zu Gesellschaften oder
Vereinen mit vermögensrecht
lichen Zwecken zusammentreten,
oder wo die
Vereine und die öffentlichen Gewalten des
Reichs, des
Staates, der
Kirche, der Gemeinde Vermögen erwerben, dasselbe
nutzen, in vermögensrecht
liche
Beziehungen treten, ist es das Bürger
liches Recht
, welches diese
Beziehungen beherrscht. Das Familienrecht
umfaßt die Recht
ssätze über die
Ehe, ihre Eingehung und
Auflösung, die ehelichen Pflichten und
Rechte,
die Recht
sverhältnisse der Eltern und
Kinder, die
väterliche Gewalt, die besondere Gestaltung des ehelichen Güterrechts
und die
Rechte und Pflichten der Eltern und
Kinder gegeneinander in
Beziehung auf das Vermögen.
Das Vermögensrecht umfaßt die Bestimmungen über das Eigentum, die dinglichen Rechte (s. d.), das geistige und gewerbliche Eigentum (s. d.), das Recht der Verträge, die Forderungsrechte und Schuldverhältnisse (Obligationenrecht, s. d.), das Erbrecht. Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, über die Sachen als Gegenstand von Rechten, über Erwerb und Verlust der Rechte, über Rechtsgeschäfte, über die Gestaltung, welche die streitigen Rechte durch den Prozeß gewinnen oder erleiden, und auch die Bestimmungen über Korporationen und Stiftungen pflegen in einem allgemeinen Teil zusammengefaßt zu werden.
Zum Bürger
liches Recht gehören auch die besondern Gruppen des
Handels-, Wechsel- und Seerechts, des
Berg- und
Wasserrechts, des Lehnrechts
und bäuerlichen Güterrechts, des
Rechts der Familienfideikommisse und der
Stammgüter, des Gewerberechts, wenn auch Wissenschaft
und Gesetzgebung diese Gruppen mehr aus Bequemlichkeit als aus Zweckmäßigkeitsgründen zum
Teil besonders
behandeln und ordnen. In
Deutschland
[* 3] hat die Wissenschaft das Privatrecht nach seinem Ursprung in
Römisches Recht (s. d.)
und
Deutsches Recht (s. d.) geteilt und behandelt beide voneinander gesondert.
Das wird aufhören, wenn das
Deutsche Reich
[* 4] ein
Bürgerliches Gesetzbuch (s. d.) hat.