Bürgerlicher
Tod
war in einigen
Strafgesetzgebungen, namentlich der französischen, diejenige
Nebenstrafe, durch die
der zu bestimmten
Strafen Verurteilte, noch bei Lebzeiten rechtlich als schon gestorben geltend, in den Zustand völliger
Rechtlosigkeit verfiel. Es wurde die Erbschaft des Verurteilten, gleich als wäre er mit
Tode abgegangen,
eröffnet, der bürgerlich
Tote konnte nichts erben, nichts durch freigebige
Verfügungen, außer zum Lebensunterhalt, erwerben,
nichts veräußern, nicht vor Gericht zur Vertretung eigener Interessen, noch als Vormund, Zeuge oder
Urkundsperson auftreten,
auch keine den bürgerlichen
Rechten nach gültige
Ehe, trotzdem die bisher bestehende als von
Rechts wegen
aufgelöst erachtet wurde, eingehen, während der
Staat auf alles dem
Bürgerlichen
Toten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht
ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai wurde die
Strafe des Bürgerlicher Tod
für
Frankreich formell abgeschafft. Das
österr. Gesetz vom mildert die ältern betreffenden Bestimmungen des
Strafgesetzes von 1852. Für
Preußen
[* 2] verbietet die Verfassungsurkunde vom den Bürgerlicher Tod