Buchhaltung
,
Buchführung, heißt im allgemeinen jede planmäßige Rechnungsführung, welche den Zweck hat, uns eine
klare Einsicht in unsere Wirtschaftsbewegung und unsere Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Im engern
Sinne vorzüglich
vom Standpunkt des
Kaufmanns aus begreift man darunter die nach gewissen Regeln geordnete, in besonders dazu bestimmten
Büchern erfolgende Verzeichnung aller Geschäftsvorfälle, zu dem Zweck, zu jeder beliebigen Zeit nicht nur von der
Geschäftsführung
Rechnung zu geben, sondern auch den
Stand des Vermögens genau zu beurteilen, welcher letztere in gewissen
Zeiträumen, gewöhnlich alljährlich, festgestellt wird. (S.
Bilanz.) Man unterscheidet zwei Methoden der Buchhaltung:
die
einfache und die doppelte oder italienische Buchhaltung.
Die einfache Buchhaltung stellt
durch das sog. Kontokorrentbuch (s. d.), welches
hier uneigentlich auch Hauptbuch genannt wird, im einzelnen nur das Verhältnis klar, in welchem unser Besitztum zu andern
Personen steht; sie gewährt aber keine genauere Einsicht in die Wertergebnisse aller übrigen
Teile des Geschäftsvermögens,
wenn diese nicht durch eine Reihe von Hilfsbüchern besonders nachgewiesen werden, was aber sehr umständlich
und oft nicht ausführbar ist.
Die Vergrößerung oder Verminderung des Vermögens ergiebt sich hier in der Hauptsache nur summarisch aus der Vergleichung
der jeweiligen Ergebnisse des Inventars (s. d.) mit denjenigen der frühern Geschäftsperioden.
Die doppelte Buchhaltung
dagegen giebt im Hauptbuche (s. d.),
in welchem alle Geschäftsvorgänge und Vermögensänderungen eine gedrängte, systematische
Darstellung auf Einzelrechnungen
oder Konten (s. Conto) finden, genauen Aufschluß über die einzelnen
Teile des Besitztums und die Einzelabteilungen der geschäftlichen
Thätigkeit, über sachliche Wertgegenstände, Forderungen
und Schulden, Lasten und Erträgnisse und deren Anteil am Gesamtergebnis.
Die
Verbindung der anzulegenden
Rechnungen untereinander beruht auf dem Gesetze der
Gleichung, sodaß kein
Conto für eine
Summe Schuldner (Debitor) oder belastet (debitiert) werden kann, ohne daß nicht sofort ein oder mehrere Konten
für den gleichen Betrag
Gläubiger (Kreditor) sein oder erkannt (kreditiert) werden müssen, daher der
Name «doppelte Buchhaltung».
Italienische
Buchhaltung
heißt sie deshalb, weil diese Methode von einem ital. Mönche,
Fra
Luca Pacioli de
Borgo, erfunden und 1494 in seinem zu
Venedig
[* 2] erschienenen Werke
«Summa de arithmetica, geometria, proportioni et proportinalita» zuerst beschrieben wurde.
Die zunächst sowohl für die einfache als doppelte in Betracht kommenden Bücher sind diejenigen, in welche die Geschäftsvorfälle zuerst der Zeitfolge nach eingetragen werden, daher Grundbücher genannt, und aus welchen sie erst in die andern Bücher übergehen. Die gebräuchlichsten Grundbücher sind: das Memorial (s. d.), auch Prima-Nota, in der einfachen Buchführung öfters Journal genannt;
das Cassabuch (s. d.) und in Warengeschäften das Einkaufsbuch (s. d.), auch Eingangsfakturenbuch genannt und das Verkaufsbuch (s. d.), welches zuweilen auch die Namen Ausgangsfakturenbuch und Strazze führt.
Von hier aus werden sowohl in der einfachen als auch
in der doppelten Buchhaltung
die Posten sogleich in die bezüglichen Nebenbücher (Scontro [s. d.]
für Waren, Wechsel, Effekten u.s.w.) und insoweit dieselben auf das Rechnungsverhältnis zu unsern Geschäftsfreunden
von Einfluß sind, in das Kontokorrentbuch übertragen. Während nun in der einfachen Buchhaltung
die buchhalterische
Aufgabe damit ihre Erledigung findet, ist dies in der doppelten Buchhaltung
nicht der Fall. Vielmehr werden nach
dieser Methode in bestimmten Zwischenräumen, gewöhnlich monatlich, alle Posten der einzelnen Grundbücher nach den Konten
und Beträgen (der weitere
Text der Einschreibungen kann wegbleiben) in ein besonderes
Buch, das Journal
(s. d.) übertragen, welches also hier die Bedeutung eines Sammelbuches hat,
aus welchem sie sodann auf die Einzelrechnungen des Hauptbuches übergehen.
Bei der Bildung der Journalposten, dem Journalisieren, werden die einzelnen Posten des betreffenden Grundbuches, insoweit sie den gleichen Schuldner oder Gläubiger haben, in einen Posten zusammengefaßt, wodurch die Eintragungen in das Hauptbuch sehr vereinfacht werden und die Mühe, welche die Führung des Journals verursacht, reichlich wieder ausgeglichen wird. Außerdem werden etwaige Fehler in den Grundbüchern in der Regel schon beim Übertrag in das Journal entdeckt, sodaß sie nicht in das Hauptbuch übergehen.
Die Überzeugung, daß die Journalposten richtig in das Hauptbuch eingetragen sind, verschafft man sich durch das sog.
Punktieren oder
Kollationieren (s. d.), während die richtige Verteilung der Posten im Hauptbuche
aus der sog.
Probe- oder
Monatsbilanz (s.
Bilanz) ersichtlich ist.
Über die Einrichtung des Hauptbuches und
den
Abschluß der Konten desselben s. Hauptbuch. ‒ Die neuere Zeit ist reich an Versuchen, eine
neue Methode der Buchhaltung
zu entdecken, oder doch die beschriebene Art der doppelten Methode zu vereinfachen. Bei
näherer Prüfung aber findet man, daß sie entweder nicht viel
Neues bringen, oder die Vereinfachung nur auf
Kosten der Klarheit und Ge-[^folgende Seite]
¶
mehr
nauigkeit des Nachweises erzielen. Am bekanntesten unter diesen Methoden ist die amerikanische Buchhaltung
, welche
den Inhalt der Grundbücher, des Journals und des Hauptbuches in einem Buche darstellt und zur Verteilung dringt. Zu diesem
Zweck enthält dieses Buch aus jeder Seite oder jedem Blatte eine ganze Reihe nebeneinander stehender Kolonnen, die
Einzelkonten darstellend, in welchen die Posten, welche in der ersten Kolonne nur summarisch erscheinen, verteilt werden.
Für kleinere Geschäfte und für eine Einzelabteilung eines größern Geschäftshauses mag diese Buchhaltung
genügen, für
einigermaßen komplizierte Geschäfte ist sie unbrauchbar.
Die Handelsgesetzbücher der einzelnen Staaten verpflichten den Kaufmann zur Führung von Büchern; die meisten derselben schreiben sogar die Bücher vor, welche unbedingt zu führen sind; dagegen lassen alle Gesetze mit Recht die Frage der Buchführungsmethode unbestimmt. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch behandelt die Handelsbücher in den Art. 28-40. Es bestimmt, daß jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Die empfangenen Handelsbriefe hat er aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie) der abgesandten zurückzubehalten und der Zeitfolge nach in ein Kopierbuch (s. d.) einzutragen. Bei dem Beginn seines Gewerbes und in jedem folgenden Jahre hat er sein Vermögen (Aktiva) und seine Schulden (Passiva) genau zu verzeichnen (zu inventarisieren) und dazu einen das Verhältnis des Vermögens zu den schulden darstellenden Abschluß (Bilanz) zu machen. Die Inventarisierung des Warenlagers darf jedoch in dem Falle, daß nach der Beschaffenheit des Geschäfts eine jährliche Aufnahme nicht füglich geschehen kann, alle zwei Jahre geschehen.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann, bez. allen persönlich haftenden Gesellschaftern, zu unterzeichnen und entweder in ein besonderes Inventarienbuch einzutragen oder in zusammenhängender Reihe aufzubewahren. Die Führung der Handelsbücher hat in einer lebenden Sprache [* 4] und den Schriftzeichen einer solchen zu erfolgen. Die Bücher müssen gebunden und Blatt [* 5] für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein (Folio und Pagina). An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden; der ursprüngliche Inhalt der Bücher darf nicht durch Durchstreichen, Radieren u.s.w. unleserlich gemacht werden. Die Bücher sind mindestens 10 Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren; dasselbe gilt von den empfangenen Handelsbriefen, den Inventaren und Bilanzen. Die frühern Bestimmungen des Gesetzes über die Beweiskraft der Bücher (Art. 34-36 u. 39) sind seit dem durch die Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs vom aufgehoben.
Danach sind Handelsbücher lediglich als Privaturkunden anzusehen, sodaß der Richter nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob und inwieweit den Handelsbüchern Beweisfähigkeit beizulegen ist. Die Vorschriften über Handelsbücher gelten nicht für Höker, Hausierer, Trödler u. dgl. Handelsleute von geringerm Gewerbebetrieb, ferner nicht für Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht.
Doch sind nach der Gewerbeordnung §. 78 die Centralbehörden der Einzelstaaten befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, wie die in §. 35 genannten Trödler, Händler, Agenten u.s.w. ihre Bücher zu führen haben. Nach dem Handelsgesetzbuch sind auch die Handelsgesellschaften, nach dem Gesetz vom auch die eingetragenen Genossenschaften, sowie nach dem Gesetz vom die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet, Bücher zu führen. Über Bestrafung des Kaufmanns, der Bücher nicht oder unordentlich geführt hat, s. Bankrott.
Die landwirtschaftliche Buchführung ist im Wesen der kaufmännischen gleich, erheischt aber bei der Schwierigkeit der Feststellung des Wertes mancher Faktoren besondere Rücksichten. Dem Handwerker genügt unter allen Umständen die einfache Methode, und zwar in einer der kaufmännischen gegenüber vereinfachten Gestalt.
Die Litteratur ist außerordentlich reich und vermehrt sich fortwährend. Die bekanntesten Lehrbücher sind: Schiebe und Odermann,
Die Lehre
[* 6] von der Buchhaltung
(13. Aufl., Lpz. 1891);
Odermann, Praktische Anleitung zur einfachen und doppelten Buchhaltung
(7.
Aufl., ebd. 1882);
Reischle, die einfache und doppelte Buchhaltung
(7. Aufl., Augsb.
1890);
Rottner, Lehrbuch der Kontorwissenschaft für den deutschen Buchhandel (2. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1861).
Ausführliche Beschreibung der neuern methodischen Versuche findet sich in Hügli, Die Buchhaltung
s-Systeme und
Buchhaltung
s-Formen (Bern
[* 7] 1887). Über die Geschichte der Methode: Jäger, Beiträge zur Geschichte der Doppelbuchhaltung
(Stuttg. 1874);
ders., Lucas Pacioli und Simon Stevin nebst einigen jüngern Schriftstellern über Buchhaltung (ebd. 1876);
ders., Drei Skizzen zur Buchhaltung (ebd. 1879).
Über landwirtschaftliche Buchhaltung: Birnbaum, Katechismus der landwirtschaftlichen Buchführung (Lpz. 1879): v. d. Goltz, Landwirtschaftliche Buchführung (7. Aufl., Berl. 1892);
für Handwerker: Fellmeth, Handwerkerbuchführung (Münch. 1891).