Brunnenrecht
,
s. Baurecht.
Brunnenrecht
233 Wörter, 1'715 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Brunnenrecht,
s. Baurecht.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Brunnenrecht
ist die Gesamtheit der den Schutz eigener, die Benutzung fremder Brunnen [* 2] betreffender Rechtssätze. Dringen vom Nachbargrundstücke ¶
unreine und schädliche Abwässer oder Gase [* 4] ein, so steht dem Brunneneigentümer die Klage auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Auf dem eigenen Grundstück darf man Brunnen anlegen, auch wenn dadurch dem Nachbar das Wasser entzogen wird, sofern nicht in der Absicht zu schädigen gehandelt ist, auch darf nach Preuß.Allg. Landrecht der Brunnen nicht innerhalb dreier Werkschuhe von des Nachbars Grenze angelegt werden. Dagegen haftet der Bergwerkseigentümer, welcher öffentlichen oder Privatbrunnen durch seinen Betrieb das Wasser entzieht, für Schadenersatz.
Die Benutzung eines fremden Brunnens für den Haushalt und die Zwecke des eigenen Grundstücks kommt als Grunddienstbarkeit (Servitut) vor. Schon der Besitz einer solchen Dienstbarkeit wird geschützt. Vorsätzliche Vergiftung von Brunnen, welche zum Gebrauch anderer dienen, oder vorsätzliche Beimischung von Stoffen, welche, wie dem Thäter bekannt ist, die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird nach dem Deutschen Strafgesetzb. §. 324 mit Zuchthaus bis 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod eines Menschen verursacht ist, mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft; entsprechende fahrlässige Handlungen, wenn ein Schaden entstanden ist, mit Gefängnis bis 1 Jahr, oder von 1 Monat bis 3 Jahren (§. 326); unterlassene Bedeckung von Brunnen, wenn dabei Gefahr für andere entsteht, oder Ausbesserungen von Brunnen ohne die erforderlichen Sicherungsmaßregeln werden als Übertretung (z. 367, Nr. 12 u. 14) bestraft.