(Borneo proper), das älteste und nebst dem im SO. daran stoßenden Gebiet des
Sultans von
Sulu einzige noch jetzt
selbständig bestehende mohammedanische
Fürstentum aus
Borneo, liegt aus der Nordwestküste der
Insel und nimmt jetzt nur noch
den kleinen
Raum zwischen der Barramspitze und der Mündung des Sipitong,
Labuan gegenüber, ein, ein
Areal
von 46,000 qkm (835,4 QM.) mit 125,000 Einw.
(an den
KüstenMalaien mit einzelnen
Chinesen, im Innern überwiegend
Dajak). Der
Sultan von Brunei war ehedem der mächtige Oberlehnsherr
sämtlicher
Radschas auf
Borneo und somit König der ganzen
Insel, der von einem glänzenden Hofstaat umgeben
war. In neuerer Zeit ist der
Sultan von Brunei dadurch bekannt geworden, daß er die
LandschaftSarawak (s. d.) als erbliches
Lehen
an den
EngländerBrooke (s. d. 4) übertrug und die
InselLabuan (s. d.) an die britische
Regierung, endlich in
Gemeinschaft mit
dem
Sultan von
Sulu die ganze nordöstliche
Halbinsel an die
Nordborneo-Kompanie abtrat. Die einst glänzende
Hauptstadt Brunei, unfern der Mündung des gleichnamigen
Flusses in einer sumpfigen
Niederung auf
Pfählen erbaut, hat jetzt ein
erbärmliches, schmutziges und verfallenes Ansehen, treibt aber nicht unansehnlichen
Handel, hauptsächlich nach
Singapur,
[* 2] u. zählt 30-35,000 Einw. Sie ist Sitz eines englischen
Konsuls. S.
Karte
»Hinterindien«.
[* 3]
Dies kleine Sultanat in Nordborneo schloß 1888 einen Vertrag mit England, in welchem der
regierende Sultan erklärt, die ProtektionEnglands nachgesucht zu haben. Sein Land wird selbständig von ihm und seinen Nachfolgern
regiert; England enthält sich jeder Einmischung in die innern Angelegenheiten, behält sich dagegen das Recht vor, die auswärtigen
Angelegenheiten zu leiten und bei etwanigen DifferenzenBruneis mit andern Staaten als Schiedsrichter aufzutreten.
England sichert sich das Recht, mit allen Privilegien ausgestattete Konsularbeamte im Lande anzustellen. Englische
[* 4] Unterthanen,
Handel und Schiffahrt genießen dieselben Privilegien wie die meistbegünstigten Nationen. Eine Gebietsabtretung, mit Ausnahme
für Privatzwecke kommerzieller oder landwirtschaftlicher Natur, ist ohne GenehmigungEnglands nicht gestattet, und bei etwanigem
Erbfolgestreit der herrschenden Familie entscheidet IhrerMajestätRegierung. In streitigen Sachen zwischen
Eingebornen und Engländern entscheidet ein gemischtes Tribunal; sonst richten englische Beamte allein über englische Unterthanen
und andre Europäer.
Hauptstadt des seit 1889 unter engl. Protektorat stehenden
Sultanats gleichen Namens im NW. der InselBorneo (s. d.), mit 30-35000 E., unweit der Mündung des gleichnamigen Flusses in
einer sumpfigen Niederung auf Pfählen erbaut, hat ein ärmliches, schmutziges, halbverfallenes Aussehen, und nicht unbedeutenden
Handel, hauptsächlich nach Singapur, und ein engl. Konsulat.