Titel
Brücke
,
[* 2] ein Bauwerk, das den Zweck hat, einen Verkehrsweg (Fußweg, Straße, Eisenbahn, Kanal) [* 3] über eine Terraineinsenkung, einen Wasserlauf oder über einen andern Verkehrsweg derart hinwegzuführen, daß unter dem verbindenden Bau ein freier Raum verbleibt.
Je nach der Beschaffenheit des zu tragenden Verkehrsweges unterscheidet man
Stege
(nur für Fußgänger),
Straßen-, Eisenbahnbrücken
,
welche drei auch den gemeinsamen
Namen
Viadukt führen im Gegensatz zu
Aquädukt (s. d.), der entweder einen schiffbaren Wasserweg
(dann
Brückenkanal genannt nach dem franz. Pont canal) oder auch nur Leitungswasser
zu führen bestimmt ist.
Nach der Art der zu überbrückenden
Öffnung spricht man von
Strom- oder Flußbrücken
, wenn ein größerer Wasserlauf von
Ufer zu Ufer überspannt wird, dagegen von
Thalbrücken, wenn ein Verkehrsweg über ein breites
Thal
[* 4] in längerer
Strecke geführt
wird.
Nach der
Stellung der Brücke
unterscheidet man gerade und schiefe Brücke, je nachdem die
Achse der Brücke mit der Hauptrichtung
des
Thals oder Verkehrsweges einen rechten oder spitzen Winkel
[* 5] bildet.
Die Hauptbestandteile einer Brücke sind 1) die Brückenbahn (s. d.), Fahrbahn oder kurzweg Bahn, die als Unterlage der Verkehrsmittel dient;
2) das Brückentragwerk (s. d.) oder kurz Tragwerk, das den Druck der Fahrbahn aufnimmt und auf 3) die Brückenpfeiler (s. d.) überträgt, die endlich als unterstützende Teile die feste Verbindung mit dem Erdboden herstellen. Nach dem Material des Tragwerks unterscheidet man Holzbrücken (s. d.), Steinbrücken (s. d.) und Eisenbrücken [* 6] (s. d.).
Nach der statischen Beschaffenheit des Tragwerks unterscheidet man a. Balkenbrücken, bei denen die Pfeiler vom Tragwerk nur senkrecht oder in einer von der senkrechten nur wenig abweichenden Richtung belastet werden; brücke Stützbrücken, deren Tragwerk aus einem Sprengwerk [* 7] oder einem Bogen [* 8] (Bogenbrücke) besteht und außer dem lotrechten Druck noch einen seitlichen nach außen gerichteten Druck auf die Pfeiler ausübt; c. Hängebrücken, deren Bahn zwischen den Pfeilern an Ketten (Kettenbrücken), Drahtseilen (Drahtbrücken) oder Gurtungen aus Walzeisen aufgehängt ist und auf die Pfeiler außer einem lotrechten Druck noch einen seitlichen nach innen gerichteten Zug ausübt. - Die Balkenbrücke kann sowohl Holz- als Eisenbrücke sein. Eine besondere historisch merkwürdige Art der eisernen Balkenbrücke ist die Blechtunnelbrücke oder Röhrenbrücke [* 9] (s. d.). Die Stützbrücken können Holz-, Eisen- oder auch Steinbrücken sein. Die Hängebrücken sind nur Eisenbrücken; die hölzernen Hängewerksbrücken (s. Holzbrücken) sind nicht als Hängebrücken zu bezeichnen. - Über die Balkenbrücken und Stützbrücken und die auf sie bezüglichen speciellen Namen der Brückensysteme s. Holzbrücken und Eisenbrücken. Hängebrücken s. d.
Sind die Pfeiler einer Balkenbrücke durch hölzerne Böcke ersetzt, so wird die Brücke Bockbrücke (s. d.) genannt; sind die Böcke als größere, gerüstartige Stützen ausgeführt, so bezeichnet man die Brücke als Gerüstbrücke (s. d.), welches System sowohl bei Holzbrücken als bei Eisenbrücken Anwendung findet. Einfache Holzbrücken, deren Pfeiler durch Reihen eingerammter Pfähle (Joche) gebildet sind, werden oft Jochbrücken genannt.
Eine Brücke, bei der alle Teile während des Gebrauchs in unveränderter fester Lage bleiben, heißt feste Brücke im Gegensatz zu den beweglichen Brücke, bei denen das Tragwerk ganz oder teilweise beweglich ausgeführt ist, wie beiden Zugbrücken, Klappbrücken, Kranbrücken, Drehbrücken, [* 10] Roll- oder Schiebebrücken und den Hubbrücken. Über die Unterscheidungsmerkmale s. Bewegliche Brücken. Die Kriegsbrücken sind interimistische Brücke. Zu ihnen gehören die mit Feldbrücken, [* 11] Trainbrücken, Brückenstege, Laufbrücken, Kolonnenbrücken bezeichneten Gattungen. (S. Kriegsbrücken.) Zu Kriegs-und Friedenszwecken dienen die als schwimmende Brücke ausgeführten Pontonbrücken oder Schiffsbrücken [* 12] (s. d.), Floßbrücken (s. d.) und Faßbrücken (s. d.). - Fliegende Brücke werden oft die Fähren (s. d.) genannt, von denen die Eisenbahnfähren (s. d.) oder Trajektanstalten hervorzuheben sind.
In rechtlicher Beziehung ist folgendes zu bemerken. Brücke über öffentliche Ströme dürfen, wenn sie nicht vom Staate selbst gebaut werden, nur mit dessen Genehmigung angelegt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung werden Bestimmungen getroffen über die Unterhaltspflicht und, wenn die Brücke dem Gemeingebrauch dienen, wohl auch wegen Erhebung eines Brückengeldes. Neuerdings sind solche Brücke mit den öffentlichen Straßen, in deren Zuge sie liegen, vielfach an Provinzen oder Städte abgetreten, nicht immer zugleich mit dem Brückenzoll. Die Brücke über Privatflüsse sind von dem Eigentümer oder, wenn sie Wege verbinden, von denen zu erhalten, welchen die Wegebaulast obliegt. Brücke sind unter besondern strafrechtlichen Schutz gestellt im Strafgesetzb. §§. 90, Nr. 2, 305, 321, 325. Wer Bauten oder Ausbesserungen von Brücke vornimmt, ohne die angeordneten oder erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen, macht sich nach §. 367, Nr. 14 strafbar, auch wenn kein Schaden entstanden ist.
Litteratur. H. Müller, Die Brückenbaukunde in ihrem ganzen Umfange (4 Bde. mit Atlas, [* 13] Lpz. 1850-53);
Schwarz, Der Brückenbau (2 Abteil., Berl. 1860-65);
Winkler, Vorträge über Brückenbau (10 Hefte, z. T. in 3. Aufl., unvollendet, Wien [* 14] 1872-87);
Becker, Der Brückenbau in seinem ganzen Umfange (4. Aufl., Stuttg. 1873);
Laissle und Schübler, Der Bau der Brückenträger (1. Teil, 4. Aufl., ebd. 1874-76; 2. Teil 1870);
Heinzerling, Die Brücke der Gegenwart (4 Abteil., Aachen [* 15] 1874-87);
Handbuch der Ingenieurwissenschaften, Bd. 2: Der Brückenbau (2. Aufl., Lpz. 1886-89);
Steiner, Über Brückenbauten in den Vereinigten Staaten [* 16] von Nordamerika [* 17] (Wien 1878).