Brevi
manu
(lat.), kurzer
Hand,
[* 2] kurzweg, ohne Umstände, im Geschäftsstil der
Behörden gebräuchlich, wenn die durch
ein Schriftstück veranlaßte
Verfügung
auf das Schriftstück im Original gesetzt wird und nun mit demselben
an den
Adressaten geht; z. B.: «wird dem Einsender
m. Brevi manu
mit der Eröffnung zurückgegeben, daß»
u. s. w. - Wird einem Inhaber, welcher die Sache für einen andern besitzt,
z. B. einem Verwalter, Mieter, Depositar von demjenigen, für welchen er besitzt, der
Besitz überlassen,
etwa weil ihm derselbe die Sache verkauft oder schenkt, so bedarf es keiner förmlichen
Übergabe.
Die Innehabung verwandelt sich mit Zustimmung des bisherigen Besitzers durch bloßen Willen des bisherigen Inhabers, welcher
sich bereits im natürlichen
Besitz der Sache befindet, in jurist.
Besitz. Das bezeichnet man in der Rechtssprache mit
m. Brevi manu
Traditio,
Übergabe kurzer
Hand.
War der Verkäufer oder Schenkgeber Eigentümer, so erwirbt der bisherige Inhaber auf
diesem Wege Eigentum. Der Vorgang ist der umgekehrte vom
Constitutum possessorium (s. d.).