Brautkinder
,
die von Verlobten außerehelich gezeugten
Kinder, werden durch nachfolgende
Ehe der Eltern legitimiert,
d. h. der
Rechte der ehelichen
Kinder teilhaftig. Brautkinder
gelten partikularrechtlich als eheliche, wenn der Bräutigam und
Vater durch den
Tod verhindert worden ist, das
Verlöbnis mit der
Mutter in eine
Ehe umzuwandeln (vgl.
Braut).