Branntwein
steuer.
Der
Branntwein unterliegt in allen
Ländern, welche eine ausgedehnte
Brennerei-Industrie haben, einer
mehr oder minder hohen
Besteuerung, die darin begründet ist, daß der
Branntwein weniger ein notwendiges,
unentbehrliches Lebensmittel, als vielmehr ein bei übermäßigem Gebrauch sogar schädliches Genußmittel ist, durch dessen
ausgedehnten
Verbrauch ein großes finanzielles Erträgnis der
Steuer gewährleistet ist; sodann darin, daß der
Branntwein
im allgemeinen von dem einzelnen nur in geringen Mengen verbraucht wird, sodaß die den einzelnen treffende
Steuerlast nur gering ist; endlich ist auch nicht zu verkennen, daß eine hohe Branntweinsteuer
durch Einschränkung
des
Konsums auch in ethischer
Beziehung nicht ohne Bedeutung ist.
Die Schwierigkeiten einer allen Interessen genügenden Branntweinsteuer
liegen in der Verschiedenheit der verarbeiteten
Rohmaterialien und der aus denselben zu erzielenden Branntweinerträge, in der Verschiedenheit der Herstellungsweise
und namentlich in dem verschiedenen
Umfange der Brennereibetriebe, welche teils kleinste Hausbetriebe, teils landwirtschaftliches
Kleingewerbe, teils industrielle Großbetriebe darstellen. Namentlich die Wahrung der landwirtschaftlichen und
Landeskultur-Interessen
(s.
Brennerei), wie sie in
Deutschland
[* 2] in den landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien besonders vertreten sind, gegenüber
den gewerblichen Großbetrieben, bietet große Schwierigkeiten.
Dazu kommt noch die Notwendigkeit, zu Gunsten der Industrie für den im Inlande zu gewerblichen und häuslichen Zwecken verbrauchten und den zur Ausfuhr gelangenden Branntwein Steuerfreiheit, bez. Steuerrückvergütungen (Bonifikationen, Exportprämien), zu schaffen. Infolge dieser Schwierigkeiten sind die zur Anwendung gelangten Steuersysteme sehr verschieden. Es findet sich, abgesehen vom Branntweinmonopol (s. d.), zunächst die Form der Rohstoffsteuer, die unter Zugrundelegung bestimmter Ausbeuteannahmen erhoben wird (Materialsteuer).
Wird der Rauminhalt der Maisch- und Gärgefäße und die Anzahl der Füllungen der Besteuerung zu Grunde gelegt, so entsteht die Form der Maischraum- oder Maischbüttensteuer. Wird die Steuer nach der Leistungsfähigkeit der Brennapparate während eines gewissen Zeitraums ohne Rücksicht auf die wirklich erfolgte Zahl der Füllungen und die gewonnenen Alkoholmengen bemessen, so spricht man von Pauschalierungssteuer, auch Blasensteuer oder Blasenzins. Wird für die Berechnung des Ertrags die Würze zu Grunde gelegt, so liegt eine Würzesteuer oder Würzeertragsteuer vor.
Eine reine Fabrikatsteuer ist vorhanden, wenn das gewonnene Erzeugnis unmittelbar (durch Messung in den Behältern [Sammelgefäßen] oder durch Spiritusmeßapparate) festgestellt wird; diese Fabrikatsteuer wird entweder beim Erzeuger oder beim letzten Empfänger in größeren Mengen erhoben. Endlich findet sich die Abfindung (Fixation), bei der eine bestimmte Erzeugungs- bez. Ausschanksmenge mit dem Brenner oder Ausschänker als Grundlage der Steuerberechnung vereinbart wird. Außerdem kommen noch die Licenzgebühren in Betracht. Nach der Stelle, an der die Steuer erhoben wird, unterscheidet man Produktions-, Lager- und Verbrauchssteuern.
Unter den einzelnen Steuerformen sind die Pauschalierungssteuern am wenigsten zu billigen, da sie lediglich nach dem Rauminhalt der Brennapparate und der Zeit des Betriebes ohne Rücksicht auf die Dauer der Gärungsperiode erhoben werden und die Brennereien zu übermäßiger Beschleunigung der Arbeit ohne rationelle Ausnutzung des Materials veranlassen. Die Maischraumsteuer bedingt zwar eine lästige Kontrolle des Betriebes und belastet ungleich, weil die verschiedene Ausbeute und die abweichende Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtung außer acht bleibt.
Doch liegt gerade in diesem Steuersystem, wie Deutschland und Belgien [* 3] beweisen, ein ungemeiner Antrieb zur technischen Hebung [* 4] des Gewerbes, da mit der Hebung der Ausbeute aus dem Maischraum die auf dem Produkt ruhende Steuer entsprechend vermindert wird; selbstverständlich darf die erzielte Steuerersparnis nicht durch schlechtere Ausnutzung der Rohstoffe aufgehoben werden. Die Bemessung der Steuerrückvergütung und die Auffindung angemessener Zoll- und Übergangsabgabensätze ist hier besonders schwer. Gleichmäßiger wirkt schon die Materialertragsteuer, ohne indes die Verschiedenartigkeit der Ausbeute und der Apparate berücksichtigen zu können. Die reine Fabrikatsteuer belästigt bei Anwendung selbstthätiger Meßapparate den eigentlich technischen Betrieb weniger, erfordert dafür aber eine um so schwerere ¶
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Kontrolle des Produktes sowohl an der Erzeugungsstelle, wie im Vertriebe. Die Kontrolle ist naturgemäß um so schärfer, je höher die Steuer ist.
Die thatsächlichen Steuerverhältnisse waren in Deutschland bis 1887 verschieden. Norddeutschland hatte die Maischraumsteuer neben der Materialsteuer und der Abfindung für Fruchtbrennereien, Bayern [* 6] bis 1880 die Malzsteuer, die dann durch Maischraum- und fakultative Fabrikatsteuer für die Brennerei aus mehligen Stoffen und durch Materialsteuer und Abfindung für die sonstigen Brennereien ersetzt wurde. In Württemberg [* 7] lag bis 1852 der Schwerpunkt [* 8] in der Schanksteuer («Umgeld»); später bestand neben dem Umgeld erst die Maischraumsteuer, dann die Malzsteuer, die 1885 durch eine dem norddeutschen System ähnliche Regelung ersetzt wurde.
Baden [* 9] hatte seit jeher den Blasenzins. Alle diese Verschiedenartigkeiten wurden nach mehrfachen Ansätzen durch das Reichsgesetz vom beseitigt, das für das Reichsgebiet in Kraft [* 10] trat. Gleichzeitig traten die wesentlichen Bestimmungen des bisher nur für die norddeutsche Steuergemeinschaft gültigen Gesetzes vom für die gesamte Reichssteuergemeinschaft in Kraft. Einzelne Bestimmungen sind noch durch die Novelle vom abgeändert worden.
Nach diesem Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Brennereien (s. Brennerei) sowie von den Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, eine Maischraumsteuer mit 1,31 M. für 11 hl Maischraum entrichtet, während die gewerblichen Brennereien einen Zuschlag von 20 M. für 1 hl absoluten Alkohols zur Verbrauchsabgabe zu zahlen haben. Die Verbrauchsabgabe trifft allen in den freien Verkehr gebrachten Branntwein und beträgt von einer Gesamtjahresmenge, die 4,5 l (in Süddeutschland 3 l) Alkohol auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung [* 11] gleichkommt, 50 M. für 1 hl, von der darüber hinaus hergestellten Menge 70 M. für 1 hl reinen Alkohols.
Für die einzelnen Brennereien ist diejenige Jahresmenge Branntwein, welche sie zum niedrigern Abgabensatze herstellen dürfen (das sog. Kontingent), nach Maßgabe der von ihnen im Durchschnitt der letzten Jahre vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gezahlten Maischraumsteuer festgesetzt worden, wobei jedoch die von den Hefebrennereien gezahlten Beträge nur zur Hälfte, die von den sonstigen Getreidebrennereien gezahlten Beträge zu sieben Achtel in Ansatz kamen; auf je 1 M. durchschnittlich gezahlter Maischraumsteuer entfielen 2,8237 l Kontingent.
Alle 3 Jahre findet eine Neuveranlagung der bereits kontingentierten, der neu entstandenen landwirtschaftlichen und Materialbrennereien zum Kontingent statt. Neu entstandene gewerbliche und Melasse- oder Rübenbrennereien sind nicht kontingentierungsfähig. Die Gesamtjahresmenge, von der der niedrigere Abgabensatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabensatzes selbst unterliegt alle 3 Jahre der Revision. Branntwein, welcher ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken (einschließlich der Essigbereitung), zu Heil-, wissenschaftlichen, Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwandt wird, ist von der Verbrauchsabgabe und den Zuschlägen zu derselben befreit und erhält eine Rückvergütung der Material- bez. Maischraumsteuer in Höhe von 16,10 M. pro 10000 Literprozent.
Die Verbrauchsabgabe und die Zuschläge zu derselben werden entrichtet, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt, und zwar seitens desjenigen, der den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Der Branntwein kann von dem Brennereitreibenden entweder versteuert oder unversteuert abgefertigt werden; da aber eine Rückvergütung der Verbrauchsabgabe nicht stattfindet, ist der versteuert abgefertigte Branntwein zum Export oder zur Denaturierung nicht geeignet. Es findet daher in den Brennereien meistens eine Abfertigung von unversteuertem Branntwein statt, soweit es sich nicht direkt um Trinkbranntwein handelt.
Der Brennereitreibende kann seine ganze Produktion als mit 70 M. Verbrauchsabgabe belastet abfertigen lassen, er erhält
dann innerhalb des ihm zugewiesenen Kontingents sog. Berechtigungsscheine,
die, der jedesmal abgefertigten Alkoholmenge entsprechend, auf den Geldbetrag der Differenz zwischen dem höhern und niedern
Abgabensatz (20 M. pro Hektoliter) lauten und von jedem Inhaber statt barer Zahlung für Branntweinsteuer
aller Art in Anrechnung
gegeben werden können.
Behufs Ermittelung der steuerpflichtigen Branntweinmenge sind in den Brennereien Sammelgefäße oder Siemenssche automatische Spiritus-Meßapparate aufgestellt. Die landwirtschaftlichen Brennereien, deren Durchschnittsmaischung in einem Kalendermonat 3000 bez. 1500 bez. 1050 l täglich nicht überschreitet, genießen für den betreffenden Kalendermonat einen Erlaß von 1/10 bez. 2/10 bez. 4/10 der Maischraumsteuer, unter der Voraussetzung, daß sie in der Zeit vom 1. Sept. bis 15. Juni höchstens 8½ Monate betrieben werden.
Für längere Betriebszeit, oder wenn der Betrieb in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Aug. stattfindet, zahlen landwirtschaftliche
Brennereien mit über 1500 l täglicher Bemaischung den Zuschlag der gewerblichen Brennereien zur Verbrauchsabgabe. Für kleine
gewerbliche Brennereien (mit Ausschluß der Preßhefebrennereien) bis zu 10000 bez. 20000 l Tagesmaischung
ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe um 4 bez. 2 M. für 1 hl Alkohol. Die Fruchtbrennereien entrichten neben
der Verbrauchsabgabe, die ihnen für ihre ganze Erzeugung zum niedrigern Satze von 50 M. berechnet wird, eine Materialsteuer,
die sich auf 0,25 M. für eingestampfte Weintreber und Treber von Kernobst, auf 0,35 M. für Kernobst, auf
0,15 M. für Beerenfrüchte, auf 0,50 M. für Brauereiabfälle, gepreßte Weinhefe, Wurzeln, Hefenbrühe und 0,85 M. für Trauben
und Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst für je 1 hl stellt; die Maischraum- und Materialsteuer ist von dem Brennereitreibenden
zu zahlen. Ein gegen Ende 1892 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf betreffend die Erhöhung der Branntweinsteuer
ist
nicht zur Erledigung gekommen. Die Zollsätze bei der Einfuhr von Branntwein in das deutsche Zollgebiet betragen 180 M. für 100 kg
Liqueure, 125 M. für 100 kg sonstigen Branntweins in Fässern und 180 M. für 100 kg sonstigen Branntweins
in Flaschen, Krugen und andern Umschließungen.
Österreich-Ungarn
[* 12] hat mit dem in Kraft getretenen Branntweinsteuer
gesetz vom das in der deutschen
Gesetzgebung ausgebildete System der doppelten Verbrauchsabgabesätze und der Kontingentierung teilweise nachgebildet. Es
wird eine Verbrauchsabgabe von 35 bez. 45 Fl. für 1 hl Alkohol erhoben; jeder Brennerei wird von drei zu
drei Jahren das Kontingent, d. h. die Menge Alkohol, welche sie zum niedrigern
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Verbrauchsabgabensatze herstellen darf, zugewiesen. Die Verteilung des Kontingents erfolgte an die einzelnen Brennereien nach Maßgabe ihrer frühern Produktion, jedoch in der Art, daß vorweg 30 Proz. des Gesamtkontingents an die landwirtschaftlichen Brennereien verteilt wurden, und dann die übrigen 70 Proz. an die landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien. Die landwirtschaftlichen Brennereien genießen außerdem noch besondere Vergütungen. Preßhefebrennereien zahlen einen Zuschlag von 2½ Fl. für 1 hl erzeugten Alkohols. Die kleinen Brennereien und die Qualitätsbrennereien zahlen eine sofort zu entrichtende Produktionsabgabe von 35 Fl. pro Hektoliter. Für die Ausfuhr ist ein Prämienfonds von 1 Mill. Fl. geschaffen, aus dem der aus Verbrauchssteuerbrennereien herrührende noch unversteuerte ausgeführte Branntwein eine Prämie bis zu höchstens 5 Fl. für 1 hl erhält.
Großbritannien [* 14] erhebt seit 1890 10,60 Sh. für 1 Gallone (4,543 l) Proofspiritus (= 57,5 Volumen-Proz.), entsprechend 2,61 l à 100 Proz. nach dem System der Fabrikatsteuer, wozu noch erhebliche Licenzsteuern der Spiritusverkäufer und der Brenner treten. Die Kontrollvorschriften sind hier ungewöhnlich streng.
In Frankreich besteht eine Konsumsteuer von 156,25 Frs. für 1 hl reinen Alkohols, wozu die Städte mit mehr als 4000 E. je nach ihrer Größe noch Lokalsteuern (le droit d'entrée dans les villes und l'octroi) erheben; dieselben betragen z. B. in Paris [* 15] 109,80 Frs. für 1 hl. Außerdem haben Brenner, Groß- und Kleinverkäufer Licenzen von 25, 125 und 15-50 Frs. jährlich zu zahlen.
Rußland hat seit 1863 die Fabrikatsteuer, die seit bei Getreide- und Kartoffelbranntwein 10 Kopeken, und bei Frucht-, Trauben-, Beeren- u. s. w. Branntwein 7 Kopeken für 1 Wedrograd Alkohol (1 Wedro = 12,3 l) beträgt. Daneben besteht seit 1885 eine besondere Preßhefesteuer (10 Kopeken für 1 Pfd.), ferner eine Steuer der Liqueurfabriken für die bei ihnen vorgenommene Veredlung, eine Schanksteuer mit vielfachen Abstufungen und eine Patentsteuer. Seit dem werden statt des bisher üblichen Systems des Überbrandes folgende Ermäßigungen gewährt: für die erste Million Wedrograde 2 Proz., für 1-3 Mill. 1 ½ Proz., für 3-12 Mill. ½ Proz. Landwirtschaftliche Brennereien, d. h. solche, welche in 200 Maischtagen (vom 1. Sept. bis 1. Juni) im Durchschnitt nicht mehr als 75 Wedro (à 45°) pro Deßjatine Ackerland des Gutes (1 Deßjatine = 1,09 ha) brennen, erhalten für die ersten 500000 Wedrograde 4 Proz., für den Brand von ½-1 Mill. Grade 2 Proz., von 1-3 Mill. Grade 1½ Proz., von 3-6 Mill. Grade ½ Proz. Steuernachlaß. In neuerrichteten Brennereien darf der Gärraum 9000 Wedro nicht übersteigen; bestehende größere Brennereien dürfen den Gärraum nicht vergrößern. In dcn Städten dürfen seit dem neue Brennereien nicht errichtet werden, ebenso dürfen Aktiengesellschaften behufs Aufstellung und Unterhalt von Brennereien nicht gegründet werden. Die in Rußland bisher bezahlten bedeutenden Exportprämien sind durch kaiserl. Ukas vom aufgehoben.
Belgien erhebt eine je nach dem verarbeiteten Material, der Menge des täglich verarbeiteten Materials und der Gärdauer verschieden normierte, alljährlich auf Grund von amtlichen Probebränden festgestellte Maischraumsteuer, deren Sätze neuerdings durch Verordnung vom für das J. 1892/93 festgestellt sind, die wegen ihrer großen Zahl aber hier nicht angeführt werden können; den landwirtschaftlichen Brennereien wird ein Steuernachlaß von 15 Proz. gewährt.
Die Niederlande [* 16] haben eine Fabrikatsteuer, die seit 63 Fl. für 1 hl zu 50 Proz. beträgt.
Dänemark [* 17] hat für alle neu zu errichtenden Brennereien eine obligatorische Fabrikatsteuer von 18 Öre für 1 Pot (0,97 l) Spiritus [* 18] von 100°; die bereits bestehenden Brennereien können auch statt dessen Maischraumsteuer (2 Kronen [* 19] 5 Öre für 1 Tonne Maischraum) entrichten. Eine Erhöhung der Sätze wird angestrebt.
Schweden [* 20] und Norwegen haben seit April 1888 eine Fabrikatsteuer von 50 Öre für 1 l zu 50°.
Italien [* 21] erhebt laut Gesetz vom eine Fabrikatsteuer von anfangs 120, jetzt 140 Lire, eine Verkaufssteuer von 20 Lire für 1 hl. Die Brennereien mehliger Stoffe und die Melassebrennereien sind obligatorisch der Fabrikatsteuer mit Meßapparat unterstellt. Die gleiche Besteuerungsform kann bei Weintresterbrennereien mit einer Erzeugung von mehr als 20 hl absoluten Alkohols nach Wahl der Regierung eintreten. Alle übrigen Brennereien zahlen Blasenzins. Dem Weinspiritus wird unter gewissen Bedingungen eine Fabrikatsteuerermäßigung von 25 Proz. gewährt; für den zur Essigfabrikation [* 22] verwandten Spiritus wird eine Vergütung von 50 Lire für 1 hl gewährt.
Spanien [* 23] erhebt seit 1889 für im Inlande erzeugte sowie vom Auslande eingeführte Branntweine eine Konsumsteuer von 25 Pesos, von der aller aus Wein oder Weinrückständen erzeugte Branntwein frei bleibt. Außerdem erheben die Gemeinden von dem auf ihrem Gebiet genossenen Spiritus eine Verbrauchsabgabe, die je nach der Bevölkerungszahl 35, 40, 45 und 55 Pesos für 1 hl reinen Alkohols beträgt und von der die Gemeinden 25, 50, 75 und 100 Cent. pro Einwohner an den Staat abzuliefern haben.
Spanien erhob außerdem für eingeführten Sprit bis zum einen Einfuhrzoll von 20 Pesos bez. 17,35 Pesos (Meistbegünstigung) und eine Transitsteuer von 3,75 Pesos. Mit Ablauf [* 24] der Handelsverträge ist der Einfuhrzoll auf 160 Pesos festgesetzt, wodurch der Import nach Spanien vollständig gehemmt ist. Durch Verordnung vom ist neben der Konsumsteuer noch eine Specialsteuer für in- und ausländischen Branntwein eingeführt, die die Fabrikation und den Kleinverkauf trifft. Sie beträgt für Alkohol aus Wein und Traubenrückständen 0,25 Pesos, für Branntwein aus den überseeischen Besitzungen und Provinzen Spaniens je nach der Stärke [* 25] 0,60 bez. 0,85 Pesos, für sonstigen Alkohol 1 Peso für jeden Centesimalgrad im Hektoliter.
Portugal führte erst durch Gesetz vom eine ein; durch Gesetz vom wurde diese dahin ergänzt, daß eine Verbrauchs- und Verkaufssteuer von 70 Reïs für 1 l Flüssigkeit (bei der Einfuhr in Oporto [* 26] und Lissabon [* 27] 230 bez. 270 Reïs) und außerdem eine Fabrikationssteuer unter Bildung von Steuervereinigungen erhoben wird. Letztere war anfangs 50 Reïs pro Liter, für die außerhalb der Vereinigungen stehenden Brennereien 100 Reïs pro Liter, und ist durch Verordnung vom allgemein aus 100 Reïs pro Liter festgesetzt. Branntwein aus Wein, ¶