Titel
Brandstiftung.
Das geltende Strafrecht des Deutschen Reichs unterscheidet:
1) an eigenen wie fremden Sachen mit Gefahr für
Personen. Sie liegt vor bei Inbrandsetzen eines zu gottesdienstlichen
Versammlungen bestimmten
Gebäudes, eines
Gebäudes, Schiffs, einer Hütte, welche zur Wohnung (ordnungsmäßigen Nachtruhe)
von
Menschen dienen (wenn auch im Augenblicke der That keine
Menschen sich darin befanden), einer Räumlichkeit, welche zeitweise
zum Aufenthalt von
Menschen dient und zwar zu einer Zeit, während welcher
Menschen sich in derselben aufzuhalten
pflegen (wenn auch thatsächlich im Augenblick der That keine
Menschen sich darin befanden: ein unbesetzter, auf der Fahrt
begriffener Personenwagen der Eisenbahn),
und sie wird mit 1-15 Jahren Zuchthaus bestraft, wogegen Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus eintritt, falls der
Brand den
Tod eines
Menschen dadurch verursacht, daß
dieser zur Zeit der That in einer der in
Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand (also nicht, wenn der Bewohner, um zu
retten, zurückkehrt), oder die in der
Absicht, unter
Begünstigung derselben
Mord oder Raub zu begehen oder
Aufruhr zu erregen,
begangen wurde, oder der Brandstifter
die Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat (Strafgesetzbuch §§.
306, 307). 2) an fremden Sachen, d. h. an
Gebäuden, Schiffen, Hütten,
[* 2]
Bergwerken,
Magazinen, auf dazu bestimmten öffentlichen
Plätzen lagernden Warenvorräten, Vorräten an landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Bau- und
Brennmaterialien,
Früchten auf dem
Felde, Waldungen und Torfmooren, was mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis
nicht unter 6
Monaten bestraft wird. Ist eins dieser Objekte dem
Thäter gehörig, aber nach Beschaffenheit und
Lage geeignet,
das
Feuer einem der zu Nr. 1 aufgeführten Gegenstände mitzuteilen, und handelt der
Thäter im
Bewußtsein dieses Umstandes,
so liegt mittelbare Brandstiftung
vor (§. 308). 3) Neben der
vorsätzlichen Brandstiftung
zu
Fall 1 und 2 die fahrlässige Brandstiftung
(§. 309), strafbar nur, wenn einer der zu 1 oder 2 bezeichneten
Brände herbeigeführt wurde,
und gestraft mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 M., und wenn durch den
Brand der
Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Gefängnis von einem
Monat bis zu 3 Jahren.
Neben Zuchthaus kann in allen Fällen der Brandstiftung
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Vollendet
ist die Brandstiftung
mit dem «Inbrandsetzen», d. h.
es muß die Flamme
[* 3] dem in
Brand zu setzenden Gegenstande, z. B. einem Gebäudeteile, in der
Weise sich mitgeteilt haben, daß ein Fortbrennen ermöglicht ist, auch wenn der Zündstoff entfernt würde. Ankohlen
allein würde nicht genügen, wohl aber ein
Schwelen,
Glimmen,
Glühen, wenn die Natur des
Stoffs
(Tuch, Linnen) oder die örtlichen
Verhältnisse
(Umschließung) den
Ausbruch der Flammen hindern oder erschweren.
Straflosigkeit tritt ein (§. 310), wenn der
Thäter durch eigene Thätigkeit, sei es auch mit fremder
Hilfe, den
Brand wieder gelöscht hat, bevor derselbe entdeckt wurde und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung
bewirkte Schaden entstanden ist. Der Brandstiftung
gleichgeachtet ist die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer
Sache durch Gebrauch von Pulver oder andern explodierenden
Stoffen (§. 311). In diesem Falle wird oft
das Gesetz vom gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen (s.
Sprengstoffgesetz) zur Anwendung kommen.
Der Brandstiftung
verwandt ist der Versicherungsbetrug (s.
Betrug). Zahlreiche Polizeiverordnungen sind in Kraft,
[* 4] bestimmt, der Feuersgefahr
vorzubeugen. Nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14
Tagen
bestraft: die Errichtung oder Verlegung von
Feuerstätten ohne polizeiliche Erlaubnis, die bauliche Vernachlässigung von
Feuerstätten und die unterlassene
Reinigung der Schornsteine, das Betreten von Scheunen u. s. w. mit unverwahrtem
Feuer oder
Licht,
[* 5] das Feueranzünden in Wäldern und
Heiden an gefährlichen
Stellen oder in gefährlicher Nähe von
Gebäuden oder feuerfangenden Sachen (ebenso das
Schießen
[* 6] mit Feuergewehr und das
Abbrennen von
Feuerwerk daselbst), endlich
die Vernachlässigung der vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften und die Nichtbefolgung von feuerpolizeilichen
Anordnungen
(§. 368, Nr. 4-8).
Der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 folgt im wesentlichen den Bestimmungen des Deutschen Strafgesetzbuchs und hat auch den Inhalt des Sprengstoffgesetzes aufgenommen. Das noch geltende österr. Strafgesetz von 1852 unterscheidet je nachdem das Feuer ausgebrochen ist oder nicht und straft, wenn das Feuer ausbrach, mit lebenslänglichem schweren Kerker bis herab zu 10 Jahren (mit dem Tode aber, wenn ein Mensch getötet wird und der Brandleger das vorhersehen konnte, oder wenn der Brand durch besondere auf Verheerung gerichtete Zusammenrottung bewirkt worden ist), und wenn es nicht ausbrach, verschieden, je nachdem es bei Tage oder zur Nachtzeit angelegt wurde. Die an eigener Sache wird ähnlich wie im deutschen Recht bestraft.
Die Brandstiftung
ist das älteste aller gemeingefährlichen Delikte. Das älteste röm.
Recht strafte mit dem
Feuertode; das
deutsche Recht verordnete Radebrechen für den Mordbrenner; die Peinliche Gerichtsordnung
den
Feuertod. -
Vgl. Osenbrüggen, Brandstiftung
(Lpz. 1854).
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