Titel
Brandstiftung
(Crimen incendii), das
Verbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, welcher gewisse
im
Gesetz bezeichnete Gegenstände (Brandstift
ungsobjekte) vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise in
Brand setzt. Im strafrechtlichen
Sinn ist nämlich das Anzünden und Inbrandsetzen einer
Sache noch nicht ohne weiteres eine Brandstiftung.
Wer eine fremde
Sache vorsätzlich
und rechtswidrig in
Brand setzt, macht sich damit jedenfalls einer
Sachbeschädigung schuldig; eine Brandstiftung
dagegen
ist nur in Ansehung gewisser Gegenstände möglich, welche im
Gesetz ausdrücklich bezeichnet sind.
Bei der Festsetzung dieser Brandstift
ungsobjekte ist für die neuere Strafgesetzgebung und namentlich für das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
die Gemeingefährlichkeit des Inbrandsetzens gewisser Gegenstände das bestimmende
Moment, und ebendarum wird die unter den
gemeingefährlichen
Verbrechen (Abschn. 27 des deutschen
Strafgesetzbuchs) und an der
Spitze derselben behandelt.
Im römischen
Recht fehlte es an erschöpfenden gesetzlichen
Normen über dieses
Verbrechen, indem dasselbe hier aus dem
Gesichtspunkt
der
Sachbeschädigung (damnum injuria datum) oder der gewaltsamen
Störung der öffentlichen
Ordnung (crimen vis) bestraft wurde.
Das
deutsche Recht des
Mittelalters bedrohte den Brandstifter
mit schweren
Strafen, namentlich den sogen.
Mordbrenner mit der
Strafe des
Rades, und die peinliche
Gerichtsordnung
Karls V. strafte »die boshaftigen überwundenen
Brenner«
sogar mit dem Feuertod, bis mit der humanern
Richtung der Neuzeit ein milderes Strafsystem zur Geltung kam. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
behandelt und bestraft die Brandstiftung
nach folgenden
Gesichtspunkten und Unterscheidungen.
1) Bei der vorsätzlichen Brandstiftung
ist zu unterscheiden zwischen schwerer (qualifizierter) und einfacher
Brandstiftung.
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Eine schwere Brandstiftung
(§ 306) liegt vor, wenn das Verbrechen an einem zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäude,
oder an einem Gebäude, einem Schiff
[* 3] oder einer Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder an einer solchen Räumlichkeit
verübt wurde, welche wenigstens zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit,
während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. In einem solchen Fall tritt Zuchthausstrafe von 1 bis zu 15 Jahren
ein.
Dabei wird es aber noch als besonders schwere Brandstiftung
(§ 107) behandelt und mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft, wenn a) der Brand den Tod eines Menschen verursacht hat, welcher sich zur Zeit der That
in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten befand, wenn b) die in der Absicht begangen worden ist, um unter Begünstigung
derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder wenn c) der Brandstifter, um das
Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
Einfache Brandstiftung
wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und nicht
unter 6 Monaten bestraft, und zwar ist hier zwischen einer unmittelbaren und zwischen einer mittelbaren
einfachen Brandstiftung
zu unterscheiden, je nachdem das in Brand gesetzte Objekt fremdes Eigentum oder Eigentum des Thäters selbst ist.
In ersterer Beziehung liegt eine (unmittelbare einfache) Brandstiftung
(§ 308) vor, wenn Gebäude, Schiffe,
[* 4] Hütten,
[* 5] Bergwerke, Magazine,
Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte aus dem Feld, Waldungen oder Torfmoore, welche fremdes Eigentum sind,
vorsätzlich in Brand gesetzt werden.
Gehören dagegen derartige in Brand gesetzte Gegenstände dem Thäter selbst eigentümlich zu, so wird eine Brandstiftung
nur dann angenommen,
wenn jene Gegenstände ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der § 306 (s.
oben) bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der eben bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen (mittelbare einfache
Brandstiftung
). Es wird mithin nach dem deutschen Strafgesetzbuch nicht als Brandstiftung
betrachtet, wenn jemand seine eigne Sache anzündet, wofern
dieselbe weder unter die Kategorie des § 306 fällt, noch geeignet ist, das Feuer fremden Gegenständen
der bezeichneten Art mitzuteilen.
Dagegen können in solchem Fall die Vorschriften des § 265 Platz greifen, wonach derjenige, der in betrügerischer Absicht, also namentlich, um eine Versicherungsgesellschaft zu benachteiligen, eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mk. und, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und nicht unter 6 Monaten bestraft werden soll, neben welch letzterer Strafe noch auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden kann.
2) Fahrlässige (kulpose) Brandstiftung
liegt vor (§ 309), wenn ein Brand der im § 306 oder der im § 308 (s. oben)
bezeichneten Art nicht in vorsätzlicher, sondern nur in fahrlässiger Weise herbeigeführt wird. Als Strafe ist Gefängnis
bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 Mk. und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren festgesetzt. In allen diesen Fällen ist aber im deutschen Strafgesetzbuch darüber,
wenn das Verbrechen der Brandstiftung vollendet sei, keine ausdrückliche Bestimmung gegeben, wie dies in manchen frühern
Strafgesetzbüchern
der Fall war. Es gehört zur Vollendung des Verbrechens nur, daß der betreffende Gegenstand
»in Brand gesetzt« wurde. Ob ein solcher »Brand« wirklich vorgelegen, muß in jedem einzelnen Fall nach den besondern Umständen
desselben festgestellt werden.
Ferner ist noch die Bestimmung § 310 hervorzuheben, wonach bei jeder Brandstiftung dann Straflosigkeit eintreten soll, wenn der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer Schade als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte entstanden war, selbst wieder gelöscht hat. Endlich gehört auch noch § 311 hierher, welcher bestimmt, daß die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder andern explodierenden Stoffen der Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten sei.
Vgl. Osenbrüggen, Die Brandstiftung (Leipz. 1854);
Jessen, Die Brandstiftungen in Affekten und Geistesstörungen (Kiel [* 6] 1860).