Botschaft
heißt im konstitutionellen
Staate eine Mitteilung des Staatsoberhaupts an die Landesvertretung, in welcher
das erstere auf direkte
Weise zu der letztern spricht, im Gegensatz zu den gewöhnlichen
Vorlagen und Eröffnungen, welche
das Ministerium als solches, wennschon ebenfalls im
Namen des Staatsoberhaupts, macht. Die Mitunterschrift und Verantwortlichkeit
der Minister darf darum aber keineswegs solchen Botschaften
fehlen, da im konstitutionellen
Staate kein Regierungsakt ohne
diese
Gültigkeit hat.
Doch sind in der neuern preußisch-deutschen Geschichte mehrfach ohne ministerielle Gegenzeichnung vorgekommen, so die Botschaft
Wilhelms
I. von 1863, die Botschaft
Wilhelms II. über die Arbeiterschutzgesetzgebung vom Febr. 1890. Besonders bekannt und
wegen ihres
Inhalts als histor. Dokumente wichtig sind die Botschaft
, welche herkömmlicherweise der Präsident der
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Amerika
[* 3] jedesmal dem
Kongreß bei dessen Eröffnung vorlegt, und worin er sich über den Gesamtzustand
der
Union in allen
Beziehungen, über die äußern Angelegenheiten, das Verhältnis der Bundesgewalt zu den Einzelstaaten u. s. w.
ausspricht. In
Frankreich hatte Napoleon III. dieses
Beispiel nachgeahmt. - Botschaft
heißt ferner die oberste
Behörde des diplomat.
Dienstes, s.
Botschafter.