Bote
,
derjenige, welcher einen Auftrag von einer Person an eine andre bestellt, daher im Auftrag andrer zu Fuß, zu Pferd [* 2] oder zu Wagen Briefe und Pakete an nähere oder fernere Orte befördert, entweder für einen besondern Fall gedungen (Expresser), oder regelmäßig zu bestimmter Zeit und zwischen ¶
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zwei bestimmten Orten die gegenseitigen Aufträge bestellend (ordinärer Bote
). Das Botenwesen war im Mittelalter von ganz besonderer
Bedeutung. Denn vielfach traten die Städte und besonders die Handelsstädte und deren Magistrate in nähere Verbindung miteinander
und bedienten sich, solange noch keine regelmäßigen Posten vorhanden waren, der Boten.
Diese, als reitende Boten
auch Rittmeister genannt, mußten bei dem damaligen schlechten Zustand und der Unsicherheit der Straßen tüchtige und zuverlässige
Männer sein, um für die richtige Besorgung von Geldsendungen und wertvollen Nachrichten einstehen zu können.
Dieser notwendigen Garantie wegen machte sich nach und nach die Errichtung eines städtischen Bote
nwesens zum Bedürfnis. Ein
solches Botenamt
, eine reiche Erwerbsquelle der Magistrate, stand unter einem Bote
nmeister, wurde regelmäßig
geleitet, wirkte aber nicht beschränkend auf das Bote
ngehen als freies Gewerbe ein. Erst die Post als Reichsanstalt nahm das
ausschließliche Recht des Bote
nwesens für sich in Anspruch und veranlaßte dadurch eine lange Reihe von Rechtskämpfen mit
den Landesherrn, Städten und besonders mit den Reichsstädten, die sich dem Reichspostregal nicht unterwerfen
wollten; am hartnäckigsten führte Nürnberg
[* 4] den Streit.
Beide Institute, die Reichspost und das landesherrliche und reichsstädtische Bote
nwesen, blieben nebeneinander in Thätigkeit,
nur daß die kaiserlichen Wahlkapitulationen letzteres hart beschränkten und das sogen. Nebenpostieren verboten.
Erst allmählich wich das Bote
nwesen als freies Gewerbe der Reichspost, und in manchen Ländern war das
heimliche Briefsammeln und Umtragen bei Karrenstrafe untersagt. Nach dem für Deutschland
[* 5] zur Zeit maßgebenden deutschen
Reichsgesetz vom über das Postwesen des Deutschen Reichs besteht ein derartiger Postzwang nur in Bezug auf versiegelte,
zugenähte oder sonst verschlossene Briefe und alle politischen Zeitungen, die mehr als einmal wöchentlich
erscheinen; doch ist auch hier die Beförderung gegen Bezahlung durch expresse Boten
gestattet.