Bon
(frz., spr. bong
, «gut»)
ist der allgemeine franz.
Name für jeden Geldschein. Ein solcher Schein: «Gut für Tausend
Mark» mit
Datum und
Unterschrift
des
Ausstellers erzeugt in
Deutschland
[* 2] nicht überall eine Verpflichtung des
Ausstellers, den Schein als
Zahlung anzunehmen oder einzulösen, wenn der
Name des
Gläubigers nicht aus dem Papier hervorgeht, es sei denn, daß irgend
ein deutsches Partikularrecht solche
Verbindlichkeit ausspricht. Für
Preußen
[* 3] ist dies nicht der Fall. Der Bon
gilt aber als
kaufmännischer Verpflichtungsschein (Handelsgesetzbuch Art. 301), wenn er von einem
Kaufmann ausgestellt
ist und den
Namen des
Gläubigers enthält.
Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 8, Nr. 8. Bon
du
trésor, Schatzscheine, heißen in
Frankreich die seit 1824 (als bons
royaux) in Gebrauch gekommenen, übertragbaren und verzinslichen,
eine Zahlungsfrist von 3, 6 und 12
Monaten vorbehaltenden
Anweisungen auf den öffentlichen Schatz, mit denen
bei augenblicklichem Geldmangel
Verbindlichkeiten des
Staates berichtigt oder
Vorschüsse bei der
Bank erhoben werden. Sie lauten
auf den Inhaber und sollen sichere, aber noch ausstehende Jahreseinnahmen für den Fall eines ungewöhnlichen Bedarfs sofort
verfügbar machen.
Die Bon
du trésor, welche zu der schwebenden oder Flottierenden Schuld (s. d.)
des
Staates gerechnet werden, unterscheiden sich von den gewöhnlichen Staatsanleihescheinen, abgesehen
von der Form ihrer
Ausstellung, teils durch die kürzere Einlösungsfrist, teils durch den Umstand, daß sie nicht zur
Deckung
eines eingestandenen Deficits bestimmt sind. Das Budgetgesetz bestimmt jedes Jahr den zulässigen Betrag der Emission (früher
250, jetzt 400 Mill.
Frs.), den Zinsfuß aber regelt der Finanzminister nach der
Lage des Geldmarkts. Auch
in England besteht der Brauch, durch Schatzscheine
(Exchequer Bills, s. d.,
Exchequer
Bonds und Treasury
Bills) Staatseinkünfte
vorwegzunehmen, ebenso in
Rußland (sog.
Serien), in den
Niederlanden, in
Belgien
[* 4] und im
Deutschen
Reiche, wo z. B. durch das
Budget
für 1891/92 die zulässige Emission von «Schatzanweisungen»
auf 100 Mill. M. festgestellt wurde.