Titel
Börse
(franz.
Bourse, engl.
Exchange,
Change, ital.
Borsa, holländ. Beurs), ein Gebäude, worin in bestimmten
Stunden
Kaufleute und ihnen gleichstehende Geschäftsleute zur Unterhandlung und Abschließung von
Geschäften sich zu versammeln
pflegen, in übertragener Bedeutung auch diese Versammlungen selbst. Das
Wort Börse
leitet man vom mittellateinischen
bursa ab, welches einen ledernen Geldbeutel bedeutet. Es ist nur zweifelhaft, ob der
Ausdruck im
Sinn von
Genossenschaft, wie
er sonst häufige Verwendung findet, auch von den Versammlungen der Kaufleute gebraucht wurde, oder ob das mit drei in
Stein
gehauenen Börsen
geschmückte
Haus eines van der Beurs in
Brügge, welches zu geschäftlichen Zusammenkünften diente, die
Bezeichnung veranlaßt hat.
Sicher ist, daß die ältesten Börsen
im heutigen
Sinn und mit dem heutigen
Namen teils in den
Niederlanden, teils in
Frankreich
schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. bestanden, während regelmäßige
Vereinigungen der Kaufleute zur Besprechung ihrer
Geschäfte auch schon im
Mittelalter, namentlich in
Italien,
[* 2] ja sogar schon
im alten
Rom
[* 3] in den
Collegia mercatorum vorkommen. Die ältesten Börsen waren
außer in
Brügge die von
Antwerpen
[* 4] (1531),
Lyon,
[* 5] Toulouse
[* 6] (1549). Dann verbreitete sich die Einrichtung auch nach
England, wo durch den Hofbankier
Sir
Thomas
Gresham 1566 das erste
Börsengebäude der Benutzung übergeben wurde, sowie auch nach den deutschen Küstenstädten und zwar
zuerst nach
Hamburg
[* 7] (1558).
In den deutschen Binnenstädten fand das Börse
nwesen erst gegen Ende des 18. Jahrh. Eingang
und zwar zuerst in
Frankfurt
[* 8] a. M. und
Leipzig.
[* 9]
Die ersten Börsen waren
nur Warenbörsen, ihre Hauptwirkung lag darin, daß
sie den unmittelbaren
Kauf
aus der
Hand
[* 10] zu gunsten des
Kaufs auf
Bestellung verdrängten. Als dann mit der
Ausdehnung
[* 11] der Handelsbewegung durch den überseeischen
Verkehr häufig Preisschwankungen eintraten, bot die Börse
die einzige Gelegenheit, sich von dem momentanen Wert
einer
Ware Kenntnis zu verschaffen und daraus durch
Kauf oder Verkauf Nutzen zu ziehen, und so mußte der
Börsenverkehr mehr und mehr
Teilnahme in der Handelswelt finden.
Nicht weniger wirkten aber zum Aufschwung desselben die durch das
Wachsen der
Staatsschulden veranlaßte Kreierung von
Staatspapieren
sowie die Entstehung großer industrieller
Gesellschaften mit, deren
Aktien, gleich
Waren, Gegenstand der
Börse
ngeschäfte wurden. Der
Schwerpunkt
[* 12] der Börse
beruht auf der möglichsten
Konzentration von
Angebot und
Nachfrage. Der Geschäftsmann
lernt in ihr alle sein
Interesse berührenden Vorkommnisse der Handelswelt sofort genau kennen und überblickt somit bequem
die Strömungen und Schwankungen des
Handels. Insofern
¶
mehr
begründet die Börse eine Teilung der Arbeit innerhalb der Zeit, indem die Interessenten sich gegen Gefahren schützen können, von welchen sie durch die Veränderung der Zeitverhältnisse bedroht sind. Sie ist das Theater, [* 14] auf dem sich die eigentlichen Spekulationen abspielen. Schwankungen im Preise sind aber die verschiedenen Waren in ungleicher Weise ausgesetzt, und deshalb eignen sie sich auch nicht alle gleichmäßig als Objekt der Spekulation.
Gegenstände des Börsenverkehrs.
Besonders passende Gegenstände des Börsenverkehrs sind einerseits die Rohprodukte, die in den einzelnen Jahren, je nach der
Witterung, in ungleicher Reichlichkeit produziert werden, vorausgesetzt, daß die Qualitäten nicht zu mannigfach sind (also
Getreide,
[* 15] Spiritus,
[* 16] Öl, Kaffee u. dgl.), anderseits die zahlreichen
Kreditpapiere (Wechsel, Staatspapiere, Aktien, Obligationen, Prioritäten, Pfandbriefe etc.). Danach unterscheidet man namentlich
Ware
nbörse, Effektenbörse und Wechselbörse. So bestehen in London
[* 17] außer der königlichen Börse (royal exchange) für den
allgemeinen Waren- und Wechselverkehr eine Fondsbörse (stock exchange) für englische Papiere, eine solche für fremde
Fonds (foreign stock exchange), eine Getreidebörse (corn exchange), eine Kohlenbörse (coal exchange) und eine Schiffahrts-
und Versicherungsbörse, Lloyd's genannt.
Auch Amsterdam [* 18] hat eine besondere Kornbörse;
Berlin [* 19] eine Getreide- und Produktenbörse etc.;
Leipzig neben der alten Wechsel- und Fondsbörse eine Öl- und Produktenbörse, eine Handels- und Industriebörse, dann die deutsche Buchhändlerbörse, wo jährlich einmal die Vertreter des gesamten deutschen Buchhandels sich vereinigen, um ihre gegenseitigen Rechnungsverhältnisse zu ordnen;
Wien
[* 20] eine sogen. Geldbörse für die Geschäfte in Münzen
[* 21] und Papieren und seit 1859 eine Ware
nbörse für Waren-,
Pfand-, Assekuranz-, Fracht- und Speditionsgeschäfte.
Infolge der Produktion ihrer Umgegend Zentralpunkte für den Umsatz eines einzelnen wichtigen Artikels geworden, haben als besondere Börsen für denselben Frankfurt a. M., Augsburg, [* 22] Stuttgart, [* 23] Mannheim, [* 24] Mainz, [* 25] Lissa [* 26] und Jüterbog [* 27] eine Produktenbörse, Stuttgart zugleich eine Weinbörse, Döbeln [* 28] eine Getreidebörse, Prenzlau [* 29] eine Rapsbörse, Hagen [* 30] eine Eisenbörse (halbjährlich), Bochum [* 31] eine Kux- und Bergwerksaktien-Börse. Nach dem Vorgang der erwähnten englischen Lloyd's entstanden Börsenversammlungen für die Behandlung von Schiffs- und Seeversicherungsangelegenheiten in Triest [* 32] (der österreichische Lloyd), Paris [* 33] (Lloyd français), Nantes [* 34] (Lloyd Nantais) und Hamburg (die Börsenhalle); eine Abteilung des österr.
Lloyd betreibt auch Dampfschiffahrt unter Staatssubvention. Die Londoner und Pariser Anstalten sind zugleich Schiffsklassifikationsgesellschaften.
Noch sind die in neuester Zeit an einigen deutschen Plätzen errichteten Industriebörsen zu erwähnen.
Die zu Stuttgart eröffnete ist der Baumwollindustrie Süddeutschlands gewidmet. An ihr beteiligen sich aber nicht
nur Fabrikanten und Großhändler in dem bezeichneten Geschäftszweig, sondern außer Banken und Kreditanstalten auch Produzenten
in Hopfen,
[* 35] Obst, Wein etc. Eine zu Frankfurt a. M. eröffnete Industriebörse sollte den Vereinigungspunkt
für das Verkehrs- und Industriewesen Nord- und Süddeutschlands abgeben, hat aber den gehegten Erwartungen wenig entsprochen.
Der Grund hiervon liegt wohl darin, daß sich der Ware
nverkehr, der Börsen minder benötigt, leicht ohne deren Vermittelung
zwischen den einzelnen Handlungshäusern abwickelt.
Börsenverkehr, Börsenordnungen.
Der Börsenverkehr, namentlich die Form des Geschäftsabschlusses, unterliegt überall gewissen Regeln, welche gewöhnlich nach den Anträgen der Handelsbehörde des betreffenden Orts von der Staatsregierung sanktioniert sind. Die Zusammenkünfte finden regelmäßig täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, nach Maßgabe besonderer Börsenordnungen statt. Die Börsenordnungen enthalten Vorschriften über die Zutrittsberechtigung, Zeit (Stunde) und Ort der Versammlungen und Geschäftsabschlüsse, Feststellung der Durchschnittspreise etc. und der Börsenbeiträge.
Die Überwachung der Ordnung an der Börse ist sogen. Börsenkommissaren anvertraut, die hier und da auch Börsen alte oder Börsenälteste heißen und aus dem Kaufmannsstand gewählt werden. Die Börsenbehörde oder ein Ausschuß derselben (Sachverständigenkommission) nimmt an vielen Orten den Charakter eines Handelsschiedsgerichts an. Zu den Obliegenheiten der Börsenkommissare gehören aber meist auch die Feststellung und Publikation der Preise, zu welchen Abschlüsse stattgefunden haben, auf den Börsenpreiskuranten und Börsenkurszetteln.
Auch erteilt die Börsenbehörde bindende Vorschriften für den Verkehr, namentlich in Bezug auf Zeit und Form der Erfüllung der Verträge und auf Qualität der Leistungen. Der Zutritt zu den Börsenversammlungen, die sogen. Börsenfähigkeit, steht in der Regel allen unbescholtenen dispositionsfähigen Personen zu; Frauen und nicht rehabilitierte Falliten sind ausgeschlossen. Das Innere der Londoner Fonds- und Aktienbörse darf nur von den durch den Vorstand (committee for general purposes) als Mitglieder aufgenommenen Personen derselben, die entweder Spekulanten (jobbers und dealers) oder Makler (brokers) sind und eine Korporation bilden, betreten werden.
Diese Mitgliedschaft kostet 21 Pfd. Sterl. Fast allenthalben muß für den Börsenbesuch eine Abgabe entrichtet werden und zwar entweder für einen bestimmten Zeitraum, wie in Berlin, Frankfurt a. M., Wien, oder für jedes einzelne Erscheinen, oder nach Belieben für einen Zeitraum oder für den Einzelbesuch, wie in Paris. Hier wurden die Börseneintrittsgelder (tourniquets), welche für 1861 zu 750,000 Frank veranschlagt waren, im November d. J. aufgehoben. Börsenzeit sind mit wenigen Ausnahmen die ersten Nachmittagsstunden.
Beginn und Ende der Versammlungen werden durch Lauten mit einer Glocke verkündigt. Zu später Eintritt in die und zu langes Verweilen in derselben pflegen mit einer Geldstrafe belegt zu sein, deren Ertrag meist Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist. An manchen Plätzen bestehen auch sogen. Winkelbörsen (Nebenbörsen), die durch lästige Beschränkungen, namentlich enge Begrenzung der Börsenzeit, hervorgerufen worden sind. Man hat diese an einigen Orten (so namentlich Paris) zu unterdrücken gesucht, jedoch nicht immer mit Erfolg.
Den Sonntagsbörsen und Abendbörsen (s. d.), welche sich ebenfalls leicht heranbilden, hatte man in Wien anfangs keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt. Doch wurde die Teilnahme an solchen Versammlungen mit der sofortigen Entziehung der Börsenkarte bedroht und durch das Gesetz über die Börse vom verboten. In Berlin bestand lange als Sonntagsbörse der »Privatverkehr«, der aber neuerdings polizeilich untersagt wurde, in Prag [* 36] besteht zu gleichem Zweck die »Kaufmännische Ressource«. In der Pariser Fonds- und Aktienbörse heißt Parkett (auch corbeille, Korb; in Wien »der ¶
mehr
Schranken« genannt) der innere, lediglich für die Wechselagenten oder Makler bestimmte Raum, worin die Papiere unter lautem Zuruf verhandelt werden. In übertragenem Sinn bedeutet das Parkett auch die Gesamtheit der Börsenagenten, während die nicht autorisierten Vermittler als »Kulisse« und, wenn sie als sekundäre Vermittler für das Parkett Bestellungen sammeln, als »Remisiers« bezeichnet werden. Jede hat ihre eigne Kanzlei und beschäftigt ein zahlreiches Personal von Buchhaltern, Sekretären, Boten und Thürstehern.
Die Kanzlei führt Listen über die Geschäftsfirmen des Platzes und deren Prokuristen, nimmt die als Anschläge erscheinenden Kundmachungen von Handelsgerichten entgegen, hält Notiz über die an der Börse entstandenen Preise etc. Die Kosten des Börseninstituts, soweit sie nicht durch die Eintrittsgelder gedeckt werden, trägt der Handelsstand des betreffenden Platzes, hier und da mit Unterstützung durch Staats- oder städtische Mittel. Die Börsen kleinerer Handelsplätze sind im allgemeinen von denen der größern abhängig und höchstens für Geschäfte in gewissen Waren und Wertpapieren, die an den großen Börsen weniger gesucht sind, selbständig.
Auch die Kursnotierung an großen Börsen ist für einzelne Waren und Papiere von vorwiegend lokaler Bedeutung, dagegen wirken der Gold- oder Wechselkurs sowie der Kurs der bedeutendern Staatspapiere und Aktien von einer Börse auf die andern ein. Namentlich sind infolge der Telegraphenverbindungen und durch die Thätigkeit der Arbitrage (s. d.) die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Hauptbörsen weit enger geworden, und die Kursnotierungen pflegen nur um ein Geringes zu differieren. Infolge der Beteiligung der Börsen bei den Finanzoperationen der Staaten hat sich ihre Bedeutung gesteigert, und die Stimmung der ob »flau« oder »animiert«, pflegt, oft freilich mit Unrecht, als Maßstab [* 38] für den Staatskredit und die Sicherheit der politischen Lage zu gelten.
Börsengeschäfte.
Das Grundgeschäft des Börsenhandels ist der Kauf. Dieser ist nach Handelsrecht formlos, d. h. es bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit nicht der Schriftlichkeit oder einer andern Formalität; nur im Börsenverkehr kommen Urkunden über Käufe regelmäßig vor, nämlich die von den Maklern ausgestellten Schlußzettel; aber auch diese sind zur Rechtsgültigkeit des Geschäfts an sich nicht erforderlich, können aber auch im Interesse des Staats vorgeschrieben sein, wenn durch ihre Besteuerung eine öffentliche Einnahme erzielt werden soll.
Nun läßt sich vom Gewinnresultat eines Geschäfts nur sprechen, wenn eine Bilanz gezogen werden kann, also mindestens zwei Geschäfte, die sich zur Vergleichung aneinander anschließen, abgeschlossen vorliegen. Dies leitet zum Begriff der Handelsoperation, d. h. einer solchen Kombination von mindestens zwei sich aneinander anschließenden Geschäften, welche eine Bilanz zulassen und infolgedessen einen Aktiv- oder Passivsaldo als Resultat (Gewinn oder Verlust) liefern.
Das eine dieser Geschäfte muß den Minuenden, das andre den Subtrahenden liefern; die Differenz ist der Gewinn oder Verlust; das der Zeit nach vorausgegangene Geschäft ist das Spekulationsgeschäft, das der Zeit nach spätere das Realisationsgeschäft. Ist das Spekulationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten, des Spekulanten, aus), so ist das Realisationsgeschäft ein Verkauf (vom Standpunkt desselben Spekulanten aus), und die durch jenen Spekulationskauf und diesen Realisationsverkauf kombinierte Handelsoperation ist eine Spekulation à la hausse, eine Spekulation auf Steigen des Preises, auf Mehrerlös durch den nachgefolgten Verkauf.
Von den zwei diese Handelsoperation bildenden Geschäften ist das erstere, der Spekulationskauf, ein absolutes (objektives), das zweite, der Realisationsverkauf, ein relatives (subjektives) Handelsgeschäft (nach Art. 271 u. 273 des Reichshandelsgesetzbuchs). Ist das Spekulationsgeschäft ein Verkauf (Veräußerung, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten aus), so ist das darauf folgende Realisationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, Anschaffung, vom Standpunkt desselben Kontrahenten aus), und die aus jenem Spekulationsverkauf und diesem Realisationskauf zusammengesetzte Handelsoperation ist eine Spekulation à la baisse, eine Spekulation aus Sinken des Preises, auf Minderaufwand beim nachfolgenden Ankauf.
Wer es übernimmt, an einem bestimmten (spätern) Termin zu einem sofort vereinbarten Preis dem andern Waren (z. B. Wertpapiere etc.) zu liefern (Spekulationsverkauf), der hofft und rechnet darauf, daß er die versprochenen Waren billiger werde einkaufen können (Realisationskauf), und gewinnt dann, wenn die Spekulation sich als richtig erweist, die Differenz zwischen dem vereinbarten Lieferungspreis des Spekulationsverkaufs (Tageskurs des Spekulationsgeschäfts) und dem (gesunkenen) Preis des Realisationsankaufs (Tageskurs des Realisationsgeschäfts).
Der Spekulationsverkauf ist ein absolutes (objektives) Handelsgeschäft nach Art. 271 des Reichshandelsgesetzbuchs, ob auch der Realisationsankauf und zwar aus demselben Grund wie der Spekulationsankauf, ist unter den Handelsrechtslehrern streitig. Die Ursachen des Steigens oder Fallens der Kurse können die verschiedenartigsten, natürliche und künstliche (z. B. hinaufgeschraubte oder gedrückte), politische, soziale, ökonomische etc., sein; auf ihrer richtigen Voraussicht und Vorausberechnung in Richtung und Grad beruht der Erfolg der Spekulation, das Schlußresultat der Handelsoperation. Die beiden Kontrahenten gehen regelmäßig von verschiedenen Voraussetzungen aus oder kalkulieren die vorhandenen Chancen verschieden; der Nachfragende, der Käufer, erwartet das Steigen des Kurses und heißt Haussier (Mineur) oder Liebhaber, der Anbietende, Verkäufer, operiert auf Fallen der [* 39] Kurse und heißt Baissier (Fixer, Kontermineur).
Börsenusancen.
Wichtig für die Börsengeschäfte sind die an den Börsen festgestellten Usancen. So sind an der Berliner [* 40] Börse Usancen über Kurs- und Zinsberechnung, über Reduktionen der fremden Währungen und über verschiedene Rechtsgeschäfte des Effektenbörsenverkehrs fest bestimmt (vgl. Saling, Börsenpapiere, Teil 1, S. 385 ff.; über die neuesten Börsenusancen vgl. Goldschmidts »Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht« 1879, Bd. 24, S. 525 ff., 546 ff., 555 ff.). Die konkreten Angebote auf konkrete Nachfragen zu beziehen, ist an den Börsen die Aufgabe besonderer Hilfspersonen des Handels, der Makler; für die Handelsmakler (Sensale), d. h. amtlich bestellte und vereidigte Vermittler für Handelsgeschäfte, enthält das Reichshandelsgesetzbuch (Art. 66-84) eingehende Vorschriften; danach haben die Handelsmakler die Aufgabe, für Auftraggeber Käufe und Verkäufe von Waren, Schiffen, Wechseln, inländischen und ausländischen Staatspapieren, Aktien und andern Handelspapieren, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miete von Schiffen sowie über Land- und Wassertransporte und andre ¶