Blockade
(franz. Blocus, engl. Blockade
, Blocking), die
Absperrung eines feindlichen
Orts oder
Bezirks vom
Verkehr und namentlich vom Handelsverkehr durch eine kriegführende Macht.
Hiernach fällt unter den
Begriff der Blockade
im weitern
Sinn auch die
Absperrung eines Platzes, insbesondere einer
Festung,
[* 2] im Landkrieg
infolge einer Belagerung durch die feindliche Macht (s.
Festungskrieg); im engern und eigentlichen
Sinn
aber spricht man von Blockade
als von der
Absperrung eines
Hafens oder einer feindlichen
Küste im
Seekrieg, um dieselben vom
Verkehr
und vom
Seehandel auch mit
Angehörigen neutraler
Staaten abzusperren.
Das
Recht einer kriegführenden Macht, auf solche
Weise nicht nur einen einzelnen
Hafen
(Hafenblockade), sondern unter Umständen
auch einen ganzen Küstenstrich des feindlichen
Landes »zu blockieren«, ist von alters her völkerrechtlich
anerkannt. Man ist jedoch geneigt, das Blockade
recht nur
im Fall eines wirklichen und förmlich erklärten
Kriegs anzuerkennen,
wenn vereinzelt auch in Friedenszeiten der Blockade
zustand erklärt worden ist, so 1827 von
England,
Frankreich und Rußland
in Ansehung der türkisch-griechischen
Küste, 1831 von
Frankreich gegen
Portugal
[* 3] und 1838 ebenfalls von
Frankreich gegen
Mexiko.
[* 4] Jedenfalls hat sich in letzterer Beziehung eine völkerrechtliche
Praxis noch nicht herausgebildet,
und die
Einteilung der Seeblockade
in Kriegsblockade und Friedensblockade (Blocus pacifique) ist kaum haltbar, denn nur die
Kriegsnotwendigkeit rechtfertigt die Blockade
erklärung auch neutralen Mächten gegenüber. Auf der andern
Seite läßt sich aber auch
¶
mehr
eine Unterscheidung zwischen einer sogen. Handelsblockade
, d. h.
einer Absperrung von dem militärisch durchaus unverfänglichen Handelsverkehr, und der militärischen Blockade
, d. h.
dem Abschneiden des Verkehrs mit einer Festung oder einer Seestation von militärischer Bedeutung, nicht durchführen, und
die Seemächte haben sich bisher den Versuchen gegenüber, das Blockade
recht auf das letztgedachte Gebiet
zu beschränken, ablehnend verhalten. Dagegen ist der Unterschied zwischen effektiver und fiktiver Blockade.
(Blocus
sur papier, Papierblockade
) von besonderer Wichtigkeit. In frühern Zeiten pflegten nämlich die Seemächte die bloße Erklärung
des Blockade
zustandes für ausreichend zu erachten, um denselben auch wirklich herbeizuführen.
Obgleich die thatsächliche Schließung des feindlichen Hafens nicht erfolgt und die Seesperre thatsächlich
nicht eingetreten war, hielten sich kriegführende Seemächte gleichwohl durch jene Erklärung zur Wegnahme neutraler Schiffe
[* 6] berechtigt, welche mit dem blockierten Hafen den Handelsverkehr fortsetzten. So läßt z. B. ein Edikt der niederländischen
Generalstaaten vom die wichtigste ältere Urkunde über diesen Gegenstand, die Frage unentschieden,
ob die Blockade
, um wirksam zu sein, effektiv sein müsse oder nicht, d. h. ob die Ein-
und Ausfahrt durch Kriegsschiff oder durch Landbatterien des blockierenden Staats denn auch in der That verhindert sein müsse.
Die sogen. bewaffnete Neutralität von 1780, welcher alle europäischen Mächte, mit Ausnahme von England, beitraten, stellte
dagegen den Grundsatz aus, daß ein Hafen nur dann für blockiert gelten könne, wenn das Einlaufen in denselben mit unmittelbarer
Gefahr verbunden sei, und der Pariser Kongreß stellte mit Zustimmung Englands den völkerrechtlichen Satz fest, daß
eine Blockade
nur dann obligatorisch sei, wenn sie effektiv wäre, d. h.
aufrecht erhalten durch eine genügende Streitmacht, um wirksam das Anlegen an dem feindlichen Gestade zu untersagen.
Gleichwohl erklärte Dänemark [* 7] 1864 Stettin [* 8] in Blockadezustand, ohne die Absperrung durchzuführen. Es ist jedoch heutzutage als völkerrechtlich feststehender Grundsatz zu bezeichnen, daß die Blockade eine effektive sein muß, wenn anders sie die nachteiligen Folgen des Blockadebruchs herbeiführen soll, sei es nun, daß das neutrale Schiff [* 9] mit Gewalt oder mit List die Blockade zu brechen unternahm. Allerdings ist auch eine Erklärung der Blockade erforderlich und zwar zunächst eine allgemeine und öffentliche Proklamation des Blockadezustandes in Ansehung des betreffenden Hafens oder Seegebiets.
Außerdem muß aber auch ein in gutem Glauben dem Hafen sich näherndes Schiff von der Blockade besonders benachrichtigt werden. Macht sich dann ein neutrales Schiff gleichwohl mittels Gewalt oder List des Bruches der Blockade. Schuldig, so kann es von der blockierenden Macht genommen und als gute Prise (s. d.) behandelt werden. Gehört die Ladung einem andern Eigentümer als demjenigen, welchem das Schiff gehört, so erfolgt Freisprechung des erstern, wenn dem Eigentümer der Ladung die Absicht des Blockadebruchs unbekannt und dieser ohne sein Zuthun erfolgt war. Hat das Schiff, welches einen Blockadebruch beging, inzwischen einen neutralen Hafen erreicht, so kann es nicht noch nachträglich aufgebracht werden. Die Mannschaft des wegen Versuchs des Bruches der Blockade aufgebrachten Schiffes verfällt in keinerlei Strafe.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts Geßner, Le [* 10] droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876).