(Cinnabarite), Schwefelmetalle, welche mehr oder weniger durchscheinend, glas- oder diamantglänzend und meist
von bunter, selten von schwarzer Farbe sind, also nicht- oder nur halbmetallischen Habitus zeigen;
sie sind mild oder wenig
spröde, meist weicher als Kalkspat.
Hierher gehören namentlich Zinkblende, Manganblende, Antimonblende,
Antimon- und Arsensilberblende, Zinnober, Realgar und Auripigment. Im Bergbauwesen wird unter Blende nur das Schwefelzink verstanden.
das Zerstören des Augenlichts, war im Altertum eine Strafe, die bei verschiedenen Völkern gegen besondere
Verbrecher, wie Tempelräuber, Ehebrecher, Falschmünzer u. dgl.,
angewendet wurde. Im frühern Mittelalter wurde sie bei den Merowingern, später auch noch von dem hohenstaufenschen
Kaiser Heinrich VI. in Italien mehrfach angewandt. Im Orient wird sie noch jetzt vollzogen. Die Blendung wird bewerkstelligt entweder
durch Vorhalten eines glühenden Metallbeckens (ital. bacino, daher abbacinare), wodurch die
Sehkraft nicht ganz vernichtet wird, so daß dem Geblendeten ein Schimmer bleibt, oder durch Zerstörung
oder Herausreißung, Ausbrennung u. dgl. des Augapfels.
oder Cinnabarite, zusammenfassender Name für die als Mineralien auftretenden Schwefelmetalle von nichtmetallischem
oder nur halbmetallischem Habitus, die (mit sehr wenigen Ausnahmen) lichtdurchlässig, diamant- bis perlmutterglänzend (zum
Teil metallähnlich glänzend) sind und sich fast sämtlich als mild oder wenig spröde erweisen;
ihre Härte ist meist geringer
als die des Kalkspats, geht selten bis zu der des Flußspats.
Hierher gehören z. B. die Zinkblende (s.
Blende), die Rotgültigerze (s. d.), Zinnober (s. d.), Realgar (s. d.).
Die Blenden sind Gegensatz der Glänze und Kiese.
(Jägerspr.), gebraucht vom Hirsche, wenn er durch Einschieben des Hinterlaufs in die Vorderlauffährte diese
vergrößert;
vom Jagdzeuge (Tüchern, Netzen u.s.w.), wenn dieses etwas mit Reisig bedeckt (verblendet)
wird;
vom Hunde, wenn ihm die Augen bedeckt werden, damit er das Wild nicht sieht.
d. h. Beraubung des Augenlichts, ist eine barbarische Strafart, die bei den Griechen an Ehebrechern, Tempelräubern,
bei den german. Völkern an Dieben, Meineidigen, Verrätern, Falschmünzern u. s. w.
vollzogen wurde und noch in spätern deutschen Gesetzgebungen vorkam. Kaiser Friedrich I. ließ bei der
Belagerung von Alessandria
mehr
Kriegsgefangene blenden. Noch 1415 wurden in Nürnberg einem Betrüger, der kupferne vergoldete Ringe für echte verkauft hatte,
die beiden Augen ausgestochen. Bei den Byzantinern und den Merowingern war wie noch heute an den orient. Höfen das ein oft angewandtes
Mittel, um mißliebige Diener, gefährliche Verwandte, Mitbewerber um den Thron, Empörer u. s. w. unschädlich
zu machen. Die mildeste Art des Blenden besteht darin, daß man ein glühendes Becken von dünnem Metallblech (ital. bacino; franz.
bassin, woher im mittelalterlichen Latein abacinare) über die offenen Augen hält, wobei dem Geblendeten noch ein Schimmer
bleibt; so wird der letzte König von Juda, Zedekia, behandelt. Grausamer ist das Ausquetschen der Augen,
das Ausbrennen durch rotglühendes Eisen, das Ausstechen oder Zerschneiden des Augapfels und andere Formen des Blenden. Nicht selten
wurde mit dem Verluste der Augen die Strafe der Entmannung verhängt.