ist der
Name eines nordamerikan. Münzgesetzes vom welches
einer lebhaften
Agitation für Wiederherstellung der
Doppelwährung folgte.
Dasselbe bestimmt, daß auf Rechnung des Schatzamtes
monatlich mindestens 2 Mill. und höchstens 4 Mill. Silberdollars im Wertverhältnis von 1:15,988 geprägt, in
Umlauf gebracht
werden und an allen öffentlichen
Kassen als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen.
(spr. blännd-),Name eines Münzgesetzes der Vereinigten Staaten
[* 4] von Amerika
[* 5] vom welches der Kongreßdeputierte
Bland aus Missouri beantragt hatte. Nachdem durch Gesetz vom die Goldwährung eingeführt war,
der zufolge Silbermünzen als Scheidemünzen nur in einem Betrage bis zu 5 Doll. als gesetzliches
Zahlungsmittel gelten sollten, bildete sich eine mit dem Aufblühen der Silberproduktion in engem Zusammenhange stehende
Partei, deren Ziel, die Wiederherstellung der Silberdollars, mit der Annahme der Blandbill verwirklicht wurde.
Dieselbe bestimmt, daß Silberdollars im Gewicht von 412½ Grän Troy, wie schon 1837 beschlossen, gesetzliches Zahlungsmittel
sein sollen für alle Schulden und Abgaben öffentlicher und privater Natur; der Finanzminister wird angewiesen, auf Rechnung
des Schatzamtes Silberbarren zum Marktpreis anzukaufen und monatlich mindestens 2 und höchstens 4 Mill.
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Silberdollars prägen zu lassen. Zugleich wurde das Schatzamt ermächtigt, gegen Hinterlegung von Silbermünzen Depositenscheine
oder Silbercertifikate (certificates of deposit) auszugeben, wie solche für Goldmünzen bereits bestanden. Dieses Gesetz
führte zu einer starken Belastung der Vereinigten Staaten mit einer Menge unterwertiger Silbermünzen, die naturgemäß zum
größten Teil in die Staatskassen zurückströmten. Bis in den Herbst 1884 waren 185 Mill. Silberdollars
geprägt worden, 1884 waren etwa 42½ Mill. in Händen des Publikums, im Umlauf waren für etwa 100 Mill. Silbercertifikate,
und etwa 42½ Mill. Silberdollars befanden sich im Besitz des Schatzamtes.
Ende 1884 wurde vom Schatzamt eine Vorlage eingebracht, welche die Ausprägung der Silberdollars auf 3 Jahre
aussetzte, vom Repräsentantenhaus jedoch abgelehnt; dasselbe Schicksal erlebte ein 1886 von Bland eingebrachter Antrag auf
Gestattung freier Silberausprägung. Die in Kraft
[* 7] getretene Windombill (s. d.)
ist eine Erweiterung der Blandbill; die anzukaufenden Silbermengen werden nicht nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht
bezeichnet: die anzukaufenden Silbermengen werden nicht nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht bezeichnet:
das Schatzamt muß monatlich 4½ Mill. UnzenSilber kaufen, solange der Marktpreis des Silbers einen Dollar für 371,25 Gran
[* 8] Feinsilber
nicht übersteigt.