Bilanz
(ital. Bilancia und bilancio; frz. bilan und
balance, d. h.
Gleichgewicht),
[* 2] die vergleichende Zusammenstellung der
Aktiva (s. d.) und der
Passiva. Aus ihr ergiebt sich,
ob der Inhaber einen Überschuß am Vermögen hat, und wieviel derselbe beträgt, oder ob die Schulden das Vermögen
übersteigen
(Unterbilanz), und wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossene Bilanz
mit der
eines frühern Zeitpunkts verglichen wird, um wieviel sich das Vermögen vermehrt oder vermindert hat. Bilanz
sollte
nach
Ablauf
[* 3] gewisser Zeiträume jeder gewissenhafte Hausvater im eigenen Interesse ziehen, jedenfalls jeder redliche Verwalter
eigenen oder fremden Vermögens, welcher Kredit in
Anspruch nimmt, um zu bemessen, in welchem
Umfang er,
ohne seine Zahlungsfähigkeit zu gefährden, den Kredit weiter in
Anspruch nehmen darf, ob er seine
Ausgaben einzuschränken
hat und den Betrieb in der bisherigen
Weise fortsetzen darf; namentlich auch Landwirte und
Unternehmer, welche das Gesetz nicht
zu den Kaufleuten rechnet. - In
Verbindung mit den Vorschriften über
Führung von
Handelsbüchern verpflichtet
das Deutsche
[* 4] Handelsgesetzbuch im Art. 29 den
Kaufmann (mit Ausnahme der Minderkaufleute, Höker, Hausierer,
Trödler u. s. w.,
soweit nicht für diese landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Art. 10) bei Beginn seines
Geschäfts seine Vermögensstücke
genau zu verzeichnen, dabei den Wert der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und
der Schulden darstellenden
Abschluß zu machen.
Sämtliche Vermögensstücke und Forderungen sind nach dem Werte anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der
Aufnahme beizulegen
ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben
(Art. 31). Ein solches Inventar und eine solche
hat der
Kaufmann in jedem Jahr anzufertigen. Hat der
Kaufmann
jedoch ein Warenlager, dessen
Inventur nach der Beschaffenheit des
Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann,
so genügt es, wenn das Inventar des Warenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Die einzelnen Inventare und Bilanz
sind
zu unterzeichnen und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren, oder in ein besonderes
Buch (Inventarien- und Bilanzbuch
) einzutragen. Selbstverständlich sind die Bilanz auf
Grund der geführten
Handelsbücher anzufertigen.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in
Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Ebenso haben
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Gesetz vom die Bilanz
jährlich zu ziehen, von der
Generalversammlung genehmigen zu lassen (§. 46) und binnen 6
Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahrs zu
veröffentlichen (§. 31). Für die
Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf
Aktien hat das Handelsgesetzbuch
in Art. 185a, 185b und 239b u. a. die besondern Bestimmungen getroffen, daß Wertpapiere und
Waren, welche einen
Börsen- oder
Marktpreis haben, höchstens zu diesem, sofern dieser aber den Anschaffungs-
oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterm anzusetzen sind, und daß andere Vermögensgegenstände höchstens
zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise anzusetzen sind.
Nur
Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmt
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt
werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in
Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds
in
Ansatz gebracht wird. Zur
Deckung eines aus der Bilanz
sich ergebenden
Verlustes ist ein Reservefonds zu bilden, in welchen einzustellen
ist der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer
Erhöhung des Gesamtkapitals durch
Ausgabe der
Aktien zu einem höhern als dem Nominalbetrage erzielt wird, sowie von dem jährlichen Reingewinne mindestens der 20.
Teil
so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höhern
Teil des Gesamtkapitals nicht
überschreitet.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung sind die Bilanz
sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung öffentlich bekannt zu machen und zum Handelsregister einzureichen. In Art. 239 ist die Frist bestimmt, innerhalb
welcher die Bilanz
von dem Vorstände der
Aktiengesellschaft jährlich der Generalversammlung vorzulegen ist (3-6
Monate nach
Ablauf
des Geschäftsjahrs). Erreicht der
Verlust, welcher aus der Jahresbilanz
oder einer im Laufe des Geschäftsjahrs
aufgestellten Bilanz
sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals der
Aktiengesellschaft, so muß der Vorstand der unverzüglich
einzuberufenden Generalversammlung
Anzeige machen; und wenn eine
Unterbilanz vorliegt oder
Zahlungsunfähigkeit eintritt, bei
Strafe den Konkurs beantragen. Wissentlich unrichtige
Darstellung des Vermögens einer
Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf
Aktien oder einer Genossenschaft macht die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrats oder die
persönlich haftenden Gesellschafter strafbar (Art. 249b des Strafgesetzbuchs; §. 141 des Genossenschaftsgesetzes) und gewährt
den dadurch benachteiligten dritten
Personen
¶
mehr
Anspruch auf Schadenersatz. - Über die Bestrafung von Kaufleuten, welche eine Bilanz
zu ziehen unterlassen haben, s.
Bankrott. Außer dieser Haupt- oder Jahresbilanz
giebt es in der doppelten Buchhaltung (s. d.) der Kaufleute noch eine Roh-
oder Probebilanz
, welche gewöhnlich monatlich gemacht wird und die Übereinstimmung der Beträge aller Soll- und
Habenposten im Hauptbuche (s. d.) zeigt. Eine gesetzliche Vorschrift, wöchentlich
den Stand der Aktiva und Passiva (wie er sich ans der Rohbilanz
ergiebt) zu ermitteln und zu veröffentlichen, besteht im Deutschen
Reiche und in einigen andern Ländern nur für Notenbanken (s. d.).
Über die Bilanz
des tierischen Haushalts s. Stoffwechsel.