Bilanz
(franz. balance oder bilan, ital. bilancia), Rechnungsabschluß mit Vergleichung von Einnahmen und Ausgaben. Das Wort wird abgeleitet von bilancia, »die Wage« [* 2] (v. lat. bi-lance, d. h. mit zwei Schüsseln, Wagschalen), dann übertragen das Gleichgewicht [* 3] oder die Methode, das Gleichgewicht zu finden, die Schwebe, daher auch die kaufmännische Bedeutung: Vergleichung der Soll-Posten mit den Posten des Haben;
oder der
Abschluß einer Rechnung mit
Darstellung des aus der Gegenüberstellung von
Einnahmen und
Ausgaben, von
Schuld und
Guthaben sich ergebenden
Resultats, daher heißt bilanz
ieren oder Bilanz ziehen die Ermittelung ebendieses
Resultats (s.
Buchhaltung).
Die Bilanz
kann vorkommen
bei jeder Art kaufmännischer
Buchführung und besteht sowohl in dem
Abschluß eines
Buches als auch in dem des Ergebnisses
eines
Jahrs (Jahresbilanz
) oder eines einzelnen
Kontos. Bilanz
im engern
Sinn ist die sogen. Nettobilanz
, welche
entweder einen Aktivsaldo oder einen
Passivsaldo darstellt und jedenfalls einen Abzug der minderwertigen
Posten von den höherwertigen,
erstern gegenüberzustellenden
Posten voraussetzt. Die Jahresbilanz
soll einen Überblick über den
Stand des
Vermögens nach
Abschluß eines Geschäftsjahrs gewähren,
und sie kann dies, wenn sie auf der Grundlage eines richtigen
Inventars mit
Hilfe einer geordneten und gewissenhaften
Buchführung und mit wirtschaftlich richtiger Angabe aller in Betracht
zu ziehenden
Werte gezogen wird. Da eine
Reihe von Rechtshandlungen, z. B.
Eintritt in eine
Gesellschaft, Krediteröffnung u.
dgl., auf Grundlage einer guten Bilanz
sich vollziehen, so hat die
Gesetzgebung Vorschriften darüber erlassen,
daß Bilanzen
errichtet und zwar wahrheitsgetreu errichtet werden.
Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch hat jeder
Kaufmann bei dem Beginn seines
Gewerbes seine
Grundstücke, seine
Forderungen und
Schulden, den Betrag seines baren
Geldes und seine andern Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den
Wert der Vermögensstücke
anzugeben und einen das
Verhältnis des
Vermögens und der
Schulden darstellenden
Abschluß zu machen; er
hat demnächst in jedem Jahr ein solches Inventar und eine solche Bilanz
seines
Vermögens anzufertigen.
Diese Verpflichtung ist durch die Konkursordnung unter Strafandrohung eingeschärft, insofern nach § 210 derselben
Schuldner,
welche ihre
Zahlungen eingestellt haben, oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden
ist, unter anderm dann wegen einfachen
Bankrotts mit Gefängnis bis zu 2
Jahren zu bestrafen sind, wenn sie gegen die Vorschrift
des
Handelsgesetzbuchs es unterlassen haben, die Bilanz
ihres
Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
Den offenen
Handelsgesellschaften ist die Ziehung einer Bilanz
besonders vorgeschrieben (Art. 107 des
deutschen
Handelsgesetzbuchs), und zudem ist jeder
Gesellschafter berechtigt, sich auf
Grund der
Papiere und
Bücher der
Gesellschaft
eine Bilanz
zu seiner Übersicht anzufertigen (Art. 102 des
deutschen
Handelsgesetzbuchs); in der
Kommanditgesellschaft auf
Aktien
lastet die
Pflicht der Herstellung einer Bilanz
auf den
Komplementären; für die
Aufstellung der Bilanz
überhaupt
gilt die Vorschrift, daß sämtliche Vermögensstücke und
Forderungen nach dem Wert anzusetzen sind, welcher ihnen zur Zeit
der
Aufnahme beizulegen ist, und daß zweifelhafte
Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche
Forderungen aber abzuschreiben sind.
Für die
Kommanditaktiengesellschaften, bez.
Aktiengesellschaften aber schreibt das
Reichsgesetz vom noch besonders
vor: Wertpapiere und
Waren, welche einen
Börsen- oder
Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem
Börsen- oder
Marktpreis zur
Zeit der Bilanz
aufstellung, sofern dieser jedoch den
Anschaffung oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterm
angesetzt werden;
andre Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen;
Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringern Wert zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrag nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen;
der Betrag des Gesamtkapitals der Kommanditisten, der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen und der Betrag eines jeden Reserve- und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;
der aus der Vergleichung sämtlicher
Aktiva und sämtlicher
Passiva sich ergebende
Gewinn oder Verlust muß am
Schluß der Bilanz
besonders angegeben werden.
Die Bestimmungen über Errichtung
einer Bilanz
finden aber auf Kaufleute mindern
Rechts (Art. 10 des deutschen
Handelsgesetzbuchs) keine Anwendung. - Über
Handelsbilanz
s. d.